Du meinst das hier
"Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280) geändert worden ist"
Stand: |
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 16.10.2023 I Nr. 280 |
Bearbeitungsstand: 15.02.2023 17:47
https://cdn.businessinsider.de/wp-content/uploads/2023/02/Referentenentwurf.pdf
„§ 72
Betriebsverbot für Heizkessel
(1) Heizkessel, die mit festem fossilen oder mit einem flüssigen oder gasförmigen
Brennstoff beschickt werden, dürfen nach Ablauf von 30 Jahren nach Einbau oder Auf-
stellung nicht mehr betreiben werden.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Niedertemperatur- und Brennwertkessel,
auf Heizkessel mit festem fossilem Brennstoff sowie auf heizungstechnische Anlagen
mit einer Nennleistung von weniger als 4 Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt bis zum
1. 31. Dezember 2026 für Heizkessel, die vor dem 1. Januar 1990 eingebaut oder
aufgestellt wurden,
2. 31. Dezember 2027 für Heizkessel, die zwischen dem 1. Januar 1990 und dem
31. Dezember 1992 eingebaut oder aufgestellt wurden,
3. 31. Dezember 2028 für Heizkessel, die zwischen dem 1. Januar 1993 und dem
31. Dezember 1996 eingebaut oder aufgestellt wurden,
4. 31. Dezember 2029 für Heizkessel, die zwischen dem 1. Januar 1997 und dem
31. Dezember 1998 eingebaut oder aufgestellt wurden und
5. 31. Dezember 2030 für Heizkessel, die nach dem 31. Dezember 1998 eingebaut
oder aufgestellt wurden.
(3) Absatz 1 und § 69 Absatz 2 sind nicht anzuwenden auf Wohngebäude mit
nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung seit dem
1. Februar 2002 selbst bewohnt, bis zum- 27 -
Bearbeitungsstand: 15.02.2023 17:47
1. 31. Dezember 2030 für Heizkessel, die vor dem 1. Januar 1996 eingebaut oder
aufgestellt wurden,
2. 31. Dezember 2031 für Heizkessel, die zwischen dem 1. Januar 1996 und dem
31. Dezember 1998 eingebaut oder aufgestellt wurden,
3. 31. Dezember 2032 für Heizkessel, die zwischen dem 1. Januar 1999 und dem
31. Dezember 2001 eingebaut oder aufgestellt wurden,
4. 31. Dezember 2033 für Heizkessel, die nach dem 31. Dezember 2001 eingebaut
oder aufgestellt wurden.
Erfolgt ein Eigentümerwechsel nach Ablauf der Frist nach Absatz 1, darf der neue Ei-
gentümer den alten Heizkessel noch längstens zwei Jahre nach dem Eigentümerwech-
sel betreiben.
(4) Heizkessel dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2044 mit fossilen Brenn-
stoffen betrieben werden.“
dann gibts noch 03.04.2023
Zu § 72 (Betriebsverbot für Heizkessel)
Die Neufassung von § 72 verfolgt das Ziel, der Überalterung des Heizungsbestands entge-
genzuwirken. Mit dem Austausch sehr alter und ineffizienter Heizkessel kann ein beträcht-
licher Beitrag zum Klima- und Ressourcenschutz durch die Umstellung auf klimafreundliche
Alternativen erreicht werden. Wirtschaftlichkeitsanalysen haben schon im Jahr 2017 für die
damalig niedrigen Energiepreise die Wirtschaftlichkeit eines Kesseltauschs von Kesseln,
die älter als 30 Jahre sind, nachgewiesen (Dr. Martin Pehnt et al., Weiterentwicklung der
Energiewende im Hinblick auf die Klimaschutzziele 2050, Umsetzungskonzept für den Wär-
mesektor, Juli 2017;
https://www.ifeu.de/fileadmin/uploads/20171210-Klimaschutz-u-Ener-
giewende-2050-Umsetzungskonzepte-W%C3%A4rme-final-4.pdf). Dies gilt umso mehr in
der heutigen Hochpreisphase
was gilt denn nun?