Der Gesetzestext ist mittlerweile zugänglich ---
@kolobezka hatte Ihn dankeswerter-weise ge-postet:
GebäudeEnergieGesetz GEG 2020 Text - Allgemeiner Teil, Anforderungen an Neubauten, Bestehende Gebäude, Anlagentechnik für Heizung, Kühlung, Lüftung und Warmwasser, Energieausweise, Finanzielle Förderung, Erneuerbarer Energien und Energieeffizienz, Vollzug in der Praxis, Besondere Gebäude...
www.geg-info.de
Dort steht u.a.:
"
§ 71 Anforderungen an eine Heizungsanlage (1)
(1) Eine Heizungsanlage darf zum Zweck der Inbetriebnahme in einem Gebäude nur eingebaut oder aufgestellt werden, wenn sie mindestens 65 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme nach Maßgabe der Absätze 4 bis 6 sowie der §§ 71b bis 71h erzeugt. ..."
....
"§ 71i Allgemeine Übergangsfrist
Im Fall eines Heizungsaustauschs nach den in
§ 71 Absatz 8 Satz 1 bis 3 genannten Zeitpunkten kann höchstens für fünf Jahre übergangsweise eine alte Heizungsanlage ausgetauscht und eine andere Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt und betrieben werden, die nicht die Anforderungen des
§ 71 Absatz 1 erfüllt. ..."
"
§ 71 Anforderungen an eine Heizungsanlage (8) Übergangsfrist
...
(8) In einem bestehenden Gebäude, das in einem Gemeindegebiet liegt, in dem am 1. Januar 2024 mehr als 100 000 Einwohner gemeldet sind, kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 eine Heizungsanlage ausgetauscht und eine andere Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt und betrieben werden, die nicht die Vorgaben des Absatzes 1 erfüllt ...
..."
Also zusammengefasst -- so wie ich es verstehe (ohne jede Gewähr):
GEG §71 (1) = defacto-Verbot von Öl und Gasheizungen -- ab einen bestimmte Zeitpunkt
GEG §71i = es gelten Übergangsfristen und Ausnahmen
GEG §71 (8) = Festlegung des Wirksam -werdens des defacto-Verbot von Öl und Gasheizungen
--> Je nach "Wärmeplanung" und Gemeindegrüße dürfen demnach bis 2026 oder bis 2028 noch "klassische" Öl und Gasheizungen eingebaut werden.
Fazit:
Je nach Gemeindegröße und "Planungsstand" kann bis mindestens Juni 2026 noch eine "normale" Gasheizung eingebaut werden.
(immer unter dem Vorbehalt das ich den Gesetzestext richtig verstanden habe -- bitte Rechtsberatung einholen)
Anmerkungen:
1.) Vor einer Beauftragung eines Heizungsbauers würde ich aber noch für sagen wir 200€ anwaltlichen Rat einholen.
Meine einfache Einschätzung hier kann auch einen Fehler enthalten.
2.) Tolles Gesetzt:
Früher bin ich einfach zum Heizungsbauer gegangen -- heute brauche ich Heizungsbauer, Energieberater und Fachanwalt.
3.) Da ich das Gesetz für absurd falsch halte schlage ich weiter eine Petition vor für die erstatzlose Streichung der neuen Teile des GEG.