Ist der Austausch einer Gasheizung ab 2024 bei einem Altbau noch möglich?

Diskutiere Ist der Austausch einer Gasheizung ab 2024 bei einem Altbau noch möglich? im Sonstiges / News Forum im Bereich Allgemein; Und dies ist m.E. noch ein Ausschnitt aus dem alten GEG

Badel

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Problem ist aber, sobald sie nicht mehr reparabel ist, bspw weil es keine Ersatzteile mehr gibt (wie bspw bei meiner alten Heizung). Daher habe auch ich noch schnell gewechselt…
Und dies ist m.E. noch ein Ausschnitt aus dem alten GEG
 

Wuxel

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da hättste die alte Heizung auch lassen können?
Nagel mich jetzt nicht fest, aber meiner Meinung nach gibt der Link noch die aktuelle Gesetzeslage bis 31.12.2023 wieder.
Dort fehlen z.B. die im GEG 2024 §72 enthaltenen Absätze.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf
- Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel,
- heizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung weniger als 4 Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt sowie
- heizungstechnische Anlagen mit Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung als Bestandteil einer Wärmepumpen-Hybridheizung oder einer Solarthermie-Hybridheizung nach § 71h, soweit diese nicht mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.

(4) Heizkessel dürfen längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.
Klar hätte man die fast 30 Jahre alten Heizungen auch weiter betreiben können. Aber was mache ich denn wenn die in 2-3 Jahre nicht mehr reparabel sind, weil es keine Ersatzteile mehr gibt um die Heizungen zu reparieren? Ich mußte bei den Heizungen teilweise schon auf gebrauchte Teil zurückgreifen, damit das Teil noch repariert werden kann. Das ist dann immer ein Krampf mit den Heizungsfirmen, weil die sehr ungerne gebrauchte Teile einbauen (was ich auch verstehen kann) und lieber neue Heizungen verbauen bzw. verkaufen möchten.
Da ich die Heizungen zu einem sehe sehr günstigen Preis bekommen habe, brauchte ich da eigentlich nicht drüber nachdenken ob ich die alten drinne lasse oder nicht. Trotzdem viel mir die Entscheidung natürlich schwer. Nachhaltig im Sinne der Grünen war der Austausch natürlich auch nicht. Aber Habeck und Konsorten wollten es ja nicht anders ...

Wie lange willst du diese ungelernten Kräfte denn noch ertragen ? Keinerlei Ahnung vom realen Leben, aber der Mehrheit der Bevölkerung unsinnige Gesetze und Verbote aufzwingen. Die Ampel muss weg. MUSS weg.
Ich will oder wollte diese ungelernten Kräfte noch nie ertragen und habe sie auch nicht gewählt.
 
Andreas1956

Andreas1956

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Welche neuen Ersatzteile würden bei mir denn Sinn machen?
Ich habe noch einen Gas-Standheizkessel von Junkers, den Suprastar KN 18-8 DC, so müßte der heißen.

Dafür habe ich mir hingelegt:

- Elektroden mehrfach
- Feuerungsautomat doppelt
- beide Elektronikplatinen doppelt
- Gasarmatur doppelt
- Kesselthermostat doppelt
- Stellantrieb für Abgasklappe doppelt

Die Pumpen sind bei mir außerhalb des Heizkessels installiert, ansonsten hätte ich mir eine interne Pumpe auch gebunkert. Die externen sind ja jederzeit durch ein beliebiges Modell passender Dimension ersetzbar, die muß man nicht zwingend bevorraten, aber ich habe trotzdem immer eine zur Hand.
 
kolobezka

kolobezka

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Nagel mich jetzt nicht fest, aber meiner Meinung nach gibt der Link noch die aktuelle Gesetzeslage bis 31.12.2023 wieder.
Dort fehlen z.B. die im GEG 2024 §72 enthaltenen Absätze.

Ich will oder wollte diese ungelernten Kräfte noch nie ertragen und habe sie auch nicht gewählt.

Du meinst das hier
"Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280) geändert worden ist"
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 16.10.2023 I Nr. 280



Bearbeitungsstand: 15.02.2023 17:47

https://cdn.businessinsider.de/wp-content/uploads/2023/02/Referentenentwurf.pdf
㤠72
Betriebsverbot für Heizkessel
(1) Heizkessel, die mit festem fossilen oder mit einem flüssigen oder gasförmigen
Brennstoff beschickt werden, dürfen nach Ablauf von 30 Jahren nach Einbau oder Auf-
stellung nicht mehr betreiben werden.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Niedertemperatur- und Brennwertkessel,
auf Heizkessel mit festem fossilem Brennstoff sowie auf heizungstechnische Anlagen
mit einer Nennleistung von weniger als 4 Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt bis zum
1. 31. Dezember 2026 für Heizkessel, die vor dem 1. Januar 1990 eingebaut oder
aufgestellt wurden,
2. 31. Dezember 2027 für Heizkessel, die zwischen dem 1. Januar 1990 und dem
31. Dezember 1992 eingebaut oder aufgestellt wurden,
3. 31. Dezember 2028 für Heizkessel, die zwischen dem 1. Januar 1993 und dem
31. Dezember 1996 eingebaut oder aufgestellt wurden,
4. 31. Dezember 2029 für Heizkessel, die zwischen dem 1. Januar 1997 und dem
31. Dezember 1998 eingebaut oder aufgestellt wurden und
5. 31. Dezember 2030 für Heizkessel, die nach dem 31. Dezember 1998 eingebaut
oder aufgestellt wurden.
(3) Absatz 1 und § 69 Absatz 2 sind nicht anzuwenden auf Wohngebäude mit
nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung seit dem
1. Februar 2002 selbst bewohnt, bis zum- 27 -
Bearbeitungsstand: 15.02.2023 17:47
1. 31. Dezember 2030 für Heizkessel, die vor dem 1. Januar 1996 eingebaut oder
aufgestellt wurden,
2. 31. Dezember 2031 für Heizkessel, die zwischen dem 1. Januar 1996 und dem
31. Dezember 1998 eingebaut oder aufgestellt wurden,
3. 31. Dezember 2032 für Heizkessel, die zwischen dem 1. Januar 1999 und dem
31. Dezember 2001 eingebaut oder aufgestellt wurden,
4. 31. Dezember 2033 für Heizkessel, die nach dem 31. Dezember 2001 eingebaut
oder aufgestellt wurden.
Erfolgt ein Eigentümerwechsel nach Ablauf der Frist nach Absatz 1, darf der neue Ei-
gentümer den alten Heizkessel noch längstens zwei Jahre nach dem Eigentümerwech-
sel betreiben.
(4) Heizkessel dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2044 mit fossilen Brenn-
stoffen betrieben werden.“



dann gibts noch 03.04.2023
Zu § 72 (Betriebsverbot für Heizkessel)
Die Neufassung von § 72 verfolgt das Ziel, der Überalterung des Heizungsbestands entge-
genzuwirken. Mit dem Austausch sehr alter und ineffizienter Heizkessel kann ein beträcht-
licher Beitrag zum Klima- und Ressourcenschutz durch die Umstellung auf klimafreundliche
Alternativen erreicht werden. Wirtschaftlichkeitsanalysen haben schon im Jahr 2017 für die
damalig niedrigen Energiepreise die Wirtschaftlichkeit eines Kesseltauschs von Kesseln,
die älter als 30 Jahre sind, nachgewiesen (Dr. Martin Pehnt et al., Weiterentwicklung der
Energiewende im Hinblick auf die Klimaschutzziele 2050, Umsetzungskonzept für den Wär-
mesektor, Juli 2017; https://www.ifeu.de/fileadmin/uploads/20171210-Klimaschutz-u-Ener-
giewende-2050-Umsetzungskonzepte-W%C3%A4rme-final-4.pdf). Dies gilt umso mehr in
der heutigen Hochpreisphase



was gilt denn nun?


ach ja, BIMSCH gibts auch noch
 
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kolobezka

kolobezka

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§ 72 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „sowie“ ersetzt.
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3. heizungstechnische Anlagen mit Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung als Bestandteil
einer Wärmepumpen-Hybridheizung oder einer Solarthermie-Hybridheizung nach § 71h, soweit
diese nicht mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.



das ganze Gesetz ist Murks
 
tricotrac

tricotrac

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das ganze Gesetz ist Murks
Das rede ich schon seit Einführung in 2018. Da gab es schon grobe handwerkliche Fehler in der Ursprungsfassung. Das hat die letzte Schwarz-Rote Koalition schon verbockt. Leider hat sich Habecks Familienmafia nicht einmal die Mühe gemacht sich mit deren Fehlern auseinander zu setzen, sondern darauf bildend vieles inhaltlich zu verschlimmbessern.
 
Andreas1956

Andreas1956

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Das GEG (Armutsverbreitungsgesetz) funktioniert garantiert. ^^
 
Luigi33

Luigi33

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Eine Heizung kann also -sofern innerhalb der Leistungswerte- bis 2045 betrieben werden. Man"n" muss sie nur am Leben halten,
und eben ausreichend Ersatzteile haben oder Basteln können.
 

ichbinsokluk

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Bedeutet das, eine Gas-NT-Heizung, welche bspw.im Jahr 1994 gebaut wurde, ist zwar vom Betriebsverbot nach §1 ausgeschlossen.
Das gilt aber NUR bis zum 31.12.2028 - ab 2029 MUSS diese Heizung, egal in welchem Zustand, erneuert werden ???
Vergiss mal den Referentenentwurf.

b) Die Absätze 4 und 5 werden durch folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Heizkessel dürfen längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2044 mit fossilen Brennstoffen
betrieben werden.“
 
kolobezka

kolobezka

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Vergiss mal den Referentenentwurf.

b) Die Absätze 4 und 5 werden durch folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Heizkessel dürfen längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2044 mit fossilen Brennstoffen
betrieben werden.“
Bedeutet das, eine Gas-NT-Heizung, welche bspw.im Jahr 1994 gebaut wurde, ist zwar vom Betriebsverbot nach §1 ausgeschlossen.
Das gilt aber NUR bis zum 31.12.2028 - ab 2029 MUSS diese Heizung, egal in welchem Zustand, erneuert werden ???

wo steht da was von 2029


bedeutet im Klartext, dass alle NT + BWK sofern diese durchhalten bis 2044 betrieben werden dürfen, na also warum nicht gleich
 
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Luigi33

Luigi33

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Vergiss es, hatte den Text ursprünglich falsch gelesen. Das gilt nur für Heizungen unter 4KW , siehe Punkt (2).3 oben im gesamten Entwurfstext.
 

Tom&Cherry

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Eine Heizung kann also -sofern innerhalb der Leistungswerte- bis 2045 betrieben werden. Man"n" muss sie nur am Leben halten,
und eben ausreichend Ersatzteile haben oder Basteln können.
Ich habe eine Vaillant VKS.
Das ist wohl die meistverkaufte Heizung der 90er Jahre.
Da findet man bei eBay und eBay Kleinanzeigen und sonstwo immer etwas.
 

Wuxel

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Du meinst das hier
"Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280) geändert worden ist"
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 16.10.2023 I Nr. 280



Bearbeitungsstand: 15.02.2023 17:47

https://cdn.businessinsider.de/wp-content/uploads/2023/02/Referentenentwurf.pdf
㤠72
Betriebsverbot für Heizkessel
(1) Heizkessel, die mit festem fossilen oder mit einem flüssigen oder gasförmigen
Brennstoff beschickt werden, dürfen nach Ablauf von 30 Jahren nach Einbau oder Auf-
stellung nicht mehr betreiben werden.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Niedertemperatur- und Brennwertkessel,
auf Heizkessel mit festem fossilem Brennstoff sowie auf heizungstechnische Anlagen
mit einer Nennleistung von weniger als 4 Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt bis zum
1. 31. Dezember 2026 für Heizkessel, die vor dem 1. Januar 1990 eingebaut oder
aufgestellt wurden,
2. 31. Dezember 2027 für Heizkessel, die zwischen dem 1. Januar 1990 und dem
31. Dezember 1992 eingebaut oder aufgestellt wurden,
3. 31. Dezember 2028 für Heizkessel, die zwischen dem 1. Januar 1993 und dem
31. Dezember 1996 eingebaut oder aufgestellt wurden,
4. 31. Dezember 2029 für Heizkessel, die zwischen dem 1. Januar 1997 und dem
31. Dezember 1998 eingebaut oder aufgestellt wurden und
5. 31. Dezember 2030 für Heizkessel, die nach dem 31. Dezember 1998 eingebaut
oder aufgestellt wurden.
(3) Absatz 1 und § 69 Absatz 2 sind nicht anzuwenden auf Wohngebäude mit
nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung seit dem
1. Februar 2002 selbst bewohnt, bis zum- 27 -
Bearbeitungsstand: 15.02.2023 17:47
1. 31. Dezember 2030 für Heizkessel, die vor dem 1. Januar 1996 eingebaut oder
aufgestellt wurden,
2. 31. Dezember 2031 für Heizkessel, die zwischen dem 1. Januar 1996 und dem
31. Dezember 1998 eingebaut oder aufgestellt wurden,
3. 31. Dezember 2032 für Heizkessel, die zwischen dem 1. Januar 1999 und dem
31. Dezember 2001 eingebaut oder aufgestellt wurden,
4. 31. Dezember 2033 für Heizkessel, die nach dem 31. Dezember 2001 eingebaut
oder aufgestellt wurden.
Erfolgt ein Eigentümerwechsel nach Ablauf der Frist nach Absatz 1, darf der neue Ei-
gentümer den alten Heizkessel noch längstens zwei Jahre nach dem Eigentümerwech-
sel betreiben.
(4) Heizkessel dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2044 mit fossilen Brenn-
stoffen betrieben werden.“



dann gibts noch 03.04.2023
Zu § 72 (Betriebsverbot für Heizkessel)
Die Neufassung von § 72 verfolgt das Ziel, der Überalterung des Heizungsbestands entge-
genzuwirken. Mit dem Austausch sehr alter und ineffizienter Heizkessel kann ein beträcht-
licher Beitrag zum Klima- und Ressourcenschutz durch die Umstellung auf klimafreundliche
Alternativen erreicht werden. Wirtschaftlichkeitsanalysen haben schon im Jahr 2017 für die
damalig niedrigen Energiepreise die Wirtschaftlichkeit eines Kesseltauschs von Kesseln,
die älter als 30 Jahre sind, nachgewiesen (Dr. Martin Pehnt et al., Weiterentwicklung der
Energiewende im Hinblick auf die Klimaschutzziele 2050, Umsetzungskonzept für den Wär-
mesektor, Juli 2017; https://www.ifeu.de/fileadmin/uploads/20171210-Klimaschutz-u-Ener-
giewende-2050-Umsetzungskonzepte-W%C3%A4rme-final-4.pdf). Dies gilt umso mehr in
der heutigen Hochpreisphase



was gilt denn nun?
Nein ich meine nicht das von die verlinkte, sondern das was ich oben in fett markiert habe.
Das soll ab 2024 gelten. Denn so wurde der §72 angepasst bzw. geändert.
 
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