Heizungstausch anders als erwartet…

Diskutiere Heizungstausch anders als erwartet… im Off Topic Forum im Bereich Off Topic; Und dazu kommt noch die So ein Schwachkopf von Handwerker, der müsste wegen Unfähigkeit verklagt werden. Ganz zu schweigen von der sinnlosen...
Installer

Installer

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Und dazu kommt noch die
dass nur noch Kupfer verbaut werden darf und nicht mehr diese Stahlverbindungen.
So ein Schwachkopf von Handwerker, der müsste wegen Unfähigkeit verklagt werden. Ganz zu schweigen von der sinnlosen Materialschlacht.:kopfnuss::kopfnuss::kopfnuss:
Sorry, wenn ich so etwas höre platz mir der Kragen.....😡


Gruß Installer 🙋‍♂️
 

Heizungstausch579

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Wir haben zwei Obermeister in den Innungen angeschrieben.
Zwar sagen beide, dass sie nicht zuständig sind, aber aufgrund der katastrophalen Bilder mussten Sie uns unbedingt anrufen und empfehlen durchweg den Gang zum Anwalt.
Einer der Meister wird sich sogar an die Handwerkskammer wenden.

Wir gehen nun den Rechtsweg!

Danke in die Runde für die vielen Tipps und Hinweise.
 
mad-mike

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So ein Blödsinn....
 

Heizungstausch579

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noch eine hoffentlich letzte Rückfrage:
Habt ihr Erfahrungen mit Rückbauforderungen?
Einer der Meister sagte, er gäbe hier keine Hoffnung einer Nachbesserung, weil man hier nicht nach den Fehlern suchen müsste, sondern nach dem, was „Richtig“ sein könnte.

Habt ihr das schon erlebt, dass man keine Chance auf Nachbesserung gibt und Rückbau samt Rückgabe der Anzahlung fordert?
Oder darf man eine Nachbesserung nicht verwehren?
 
Installer

Installer

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Was wollen diese Pfeifen denn da nachbessern, die machen es dann noch schlimmer. Die würde ich sowieso nicht mehr ins Haus lassen.
Hin bekommt man es auf jeden Fall, wie schon vorgeschlagen Nischen zumauern verputzen und HK davor hängen. Dann eine vernünftige
Firma suchen und gut ist. Blöd gelaufen Lehrgeld bezahlt, halt richtig Pech gehabt. Und dann abhaken. Nur jetzt die Rechnung nicht bezahlen.
Würde mal mit einem Anwalt darüber sprechen.

Gruß Installer 🙋‍♂️
 
cephalopod

cephalopod

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Ich würde denen nur den Materialpreis für die HK bezahlen und es selber besser machen.
 
Hausdoc

Hausdoc

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Die Innung hat uns mitgeteilt, dass wir nur Anspruch auf Nachbesserung haben, wenn die Arbeit fachlich falsch durchgeführt wurde.
Nun frage ich mich: wie definiere ich fachlich falsch? Ein Monteur kann doch nicht nach Belieben Kunstwerke aus Rohren herrichten und sich dann darauf beziehen, dass diese grundsätzlich fachlich korrekt verbaut sind.
Naja....... es muss ein Mangel vorliegen.

Jeder Blinde mit Krückstock wird diese Leistung als Mangelhaft beurteilen.
Ergo bekommt der Fachmann 2 Versuche der Nachbesserung
 

Techniker 2

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Das ist eine Einrohr Heizung mit extra hoch geführten Bypass Leitungen, eine Schicke Lösung.


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Hier wurde fast alles was die Werkzeugkiste her Gegeben hat, von den Press Experten Verbaut, Es gab mal Zeiten, da wurde noch Cu Hart Gelötet.

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Ganz klarer Fall, das ist eine Einrohr Heizung....

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Und der Staudruck für diese Heizkörper, wurde dann in den Bypass Leitungen sehr Warscheinlich mit so ein Spezial Werkzeug Eingestellt.

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Und das die Verbauten Heizköper mit den Thermostat Ventilen Überhaupt zu den Berechneten Einrohr Heizung System passen, das muß ja die Leitung Planung Berechnung schon her geben. In jeden Fall, ist dieses ganze Kunstwerk so nicht Abzunehmen. In Ihren Fall, bitte den Handwerker über dieses Informieren, und Schriftlich mit Fotos Fixieren..

Sollte dieser Handwerker sich weiter Querstellen, nun dann bitte bei der Handwerker Innung den für Sie Kostenlosen Gutachter Ausschuß für eine weitere Klärung mit Bestellen. Ist dieser Handwerker in keiner Heizung Innung Angeschlossen, nun dann bleibt eben nur Ihr Vertrauter Fach Anwalt, der dann weitere Rechtsschritte Einleiten wird, bis zur Klärung und Änderung der gesamten neuen Umbau Kosten. Und die Rechnung, da wird dann der Rechtsanwalt weiter Entscheiden...

Ps. Das könnten auch wie hier, die gleichen Fach Experten gewesen sein...

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Das ist auch eine Sonderlösung......

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mad-mike

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Bitte beachten, das ist KEINE Einrohr Heizung....


Ich weiss worauf du Hinaus willst, ..... Aber das ist eine Ganz andere Thematik.

"Der Bypass wäre im Querschnitt reduziert, oder quer unter dem Heizkörper gezogen. ggf soger mit Drossel...

Dies hier ist ein Sonder Fall der 2 Rohr HEizung... Stell dir Durchströmte Wandscheiben vor... So ""wurden"" hier die Heizkörper angesteuert. Quasi keine T-Stücke Unterm Estrich, nur Endlos rohr...
 
tricotrac

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Bitte beachten, das ist KEINE Einrohr Heizung....
Das sehe ich auch so. Vor- und Rücklauf sind "durchgeschliffen" angeschlossen, wie in der sanitären Installation mit durchströmten Wandscheiben.
 
Andreas1956

Andreas1956

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Zur Frage einer Nachbesserung: Grundsätzlich steht dem Auftragnehmer (AN) das Recht zu, seine mangelhafte Leistung durch Nachbesserung in einen ordnungsgemäßen, d. h. mangelfreien Zustand zu versetzen. Dieses Recht ist allerdings auf maximal zwei Nachbesserungsversuche beschränkt. Sollten anschließend immer noch Mängel bestehen, gilt die Nachbesserung als fehlgeschlagen.

Außerdem steht dem AN das Recht dann ausnahmsweise NICHT zu, wenn dem Auftraggeber (AG) die Nachbesserung nicht zuzumuten ist. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn der AN ganz offensichtlich derart unfachmännisch oder wider der technischen Standards gearbeitet hat, so daß die begründete Besorgnis bestehen muß, daß er gar nicht in der Lage ist, ein ordnungsgemäßes Werk zu erbringen. Der AG ist also unter solchen besonderen Umständen nicht gehalten als Versuchskaninchen herzuhalten.
 
cephalopod

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Wie ist denn der aktuelle Stand?
 

Heizungstausch579

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Hallo,
Wir warten aktuell auf ein Gutachten.
Aufgrund der Bilder hat ein ausgebuchter Gutachter (Empfehlung des Innungsmeisters) seine Mittagspause geopfert.
Seiner Aussage nach, könnte die Heizung so grundsätzlich funktionieren, aber „man macht es so einfach nicht“. Und als Endkunde hat man Anspruch auf eine gewisse Norm. Natürlich gibt es auch diverse Mängel.
Ich schreibe euch das gerne auf, sobald ich das Gutachten in der Hand halte.
Schönen Abend
 

MaRa

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Außerdem steht dem AN das Recht dann ausnahmsweise NICHT zu, wenn dem Auftraggeber (AG) die Nachbesserung nicht zuzumuten ist. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn der AN ganz offensichtlich derart unfachmännisch oder wider der technischen Standards gearbeitet hat, so daß die begründete Besorgnis bestehen muß, daß er gar nicht in der Lage ist, ein ordnungsgemäßes Werk zu erbringen. Der AG ist also unter solchen besonderen Umständen nicht gehalten als Versuchskaninchen herzuhalten.
Das ist vollkommen richtig, die Hürden dafür sind aber in der Praxis derartig hoch, dass man diesen Weg nur im Extremfall beschreiten sollte.
 
Andreas1956

Andreas1956

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HÜRDEN??? Das ist wieder typisch deutsch, keinerlei Kampfmoral mehr.
 

MaRa

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HÜRDEN??? Das ist wieder typisch deutsch, keinerlei Kampfmoral mehr.
Kampfmoral ohne Verstand führt in der Regel zu nichts Gutem.

Man sollte schon seine Schlachten klug wählen. Und dem Werkunternehmer sein Nachbesserungsrecht zu verweigern ist eben ein riskanter Zug, weil man dann eben in Vorleistung gehen muss und erst im Nachhinein erfährt, ob man auch nach Ansicht des Gerichts dies durfte.

Oder aber man darf diese Frage vorab klären, hat dann aber die ganze Zeit die Baustelle still stehen.

Deswegen ist es im Allgemeinen angeraten, klare Fristen zur Nacherfüllung zu setzen.
 
Andreas1956

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Deswegen ist es im Allgemeinen angeraten, klare Fristen zur Nacherfüllung zu setzen.
Richtig, im Allgemeinen. Es muß dem Verbraucher aber auch zumutbar sein und ein Handwerksbetrieb der einen derartigen Mist abliefert, ist offensichtlich nicht imstande, es anders zu machen. Sonst sähe es ja so nicht aus.

Im übrigen dürfte das ohnehin eine rein akademische Diskussion sein, denn wer glaubt hier ernsthaft daß der AN bereit sein wird, das komplett abzubauen und durch eine ordentliche Installation zu ersetzen? Es wird daher nicht die Frage sein, schnelle Erledigung durch den Pfuscher im Rahmen einer Nachbesserung, oder Vorleistung des AG für ein anderes Unternehmen nebst späterer Leistungsklage (auf Kostenerstattung) gegen den Pfuscher. Viel wahrscheinlicher sind folgende Optionen:

a) es bleibt wie es ist, oder der AG folgt dem von mir skizzierten Vorgehen

b) der AG schustert zum Ausdruck seines guten Willens ein ganz klein wenig an der Installation herum und erklärt dann die Nachbesserung für abgeschlossen.

c) der AG lehnt eine Nachbesserung mit Verweis auf ein (angeblich) mangelfreies Werk ab und dem AG bleibt auch wieder nur das von mir skizzierte Vorgehen, wobei der AG bei der Leistungsklage dann zwei Möglichkeiten hätte:

cc) Drittfirma beauftragen und Kosten zurückholen

dd) Auf Nachbesserung gegen den AN klagen.
 

MaRa

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Im übrigen dürfte das ohnehin eine rein akademische Diskussion sein, denn wer glaubt hier ernsthaft daß der AN bereit sein wird, das komplett abzubauen und durch eine ordentliche Installation zu ersetzen? Es wird daher nicht die Frage sein, schnelle Erledigung durch den Pfuscher im Rahmen einer Nachbesserung, oder Vorleistung des AG für ein anderes Unternehmen nebst späterer Leistungsklage (auf Kostenerstattung) gegen den Pfuscher. Viel wahrscheinlicher sind folgende Optionen:
Die Wahrscheinlichkeit, dass der AN hier ein mangelfreies Werk abliefern wird, geht wohl tatsächlich gegen Null.

Aber es ist eben nicht egal, wie der TE vorgeht. Verweigert er von vornherein dem AN die Nachbesserung und beauftragt gar ein anderes Unternehmen, bleibt er ggf. auf den Kosten sitzen. Ob die dokumentieren Beweise ausreichen das Gericht zu überzeugen, steht in den Sternen. Im Zweifel eher nicht, wenn auch hier mit Sicherheit sehr gute Argumente dafür vorliegen.

Aber: Was ist, wenn der AN vorträgt, dass dieser Murks ja von seinem neuen Mitarbeiter gemacht wurde. Der habe über gute Referenzen verfügt, sei aber im Nachhinein erkennbar untauglich gewesen. Der Mitarbeiter sei nun nicht mehr für ihn tätig und er hätte sich selbstverständlich selbst der Sache angenommen. Da ist die Luft aus der Klage auf die Kosten der Ersatzvornahme ziemlich schnell raus.

Also: Den AN eine Frist setzen. Hält er die nicht ein oder liefert wieder Murks ab, Kostenvorschussklage erheben.

dd) Auf Nachbesserung gegen den AN klagen.
Bitte nicht. Auf etwas zu klagen, dass man garnicht will, macht keinen Sinn.

DER AN wird zur Nachbesserung aufgefordert. Verweigert er die, macht man drei Kreuze und geht eben auf Kostenvorschuss.
 
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