Heizungstausch anders als erwartet…

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ahnlungsloser_Kunde

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Die Frage kam ja jetzt hier noch gar nicht auf, deswegen stelle ich die jetzt mal:

Ist eine Rechtschutzversicherung vorhanden und wurde schon nach einer Deckungszusage gefragt?

Was soll eigentlich erreicht werden?
Nachbesserung als Mängelbeseitigung, oder Minderung um das von einer anderen Firma richten zu lassen?

Wurde eine Abnahme unterschrieben?

Je nach gewünschtem Ziel würde ich unterschiedlich vorgehen.
 
Andreas1956

Andreas1956

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Der (möglicherweise) ehemalige Mitarbeiter des AN war dessen Erfüllungsgehilfe, alles was der Mitarbeiter tat, muß sich der AN zurechnen lassen als hätte er das selbst versaut. Der AN hat seinerseits das Werk seines Mitarbeiters auch offensichtlich weder kontrolliert, noch nach der annehmbaren Mängelrüge des AG Maßnahmen veranlaßt, die Mängel abzustellen. Sonst würden wir hier nicht noch darüber debattieren.

Eine Klage auf Kostenvorschuß kostet viel Zeit, so lange müßte man mit den Mängeln leben. Anschließend beauftragt man einen Dritten mit den Arbeiten, der aber aller Erfahrung nach erst in etlichen Monaten - wenn überhaupt - bei seinem Neukunden tätig werden wird. Ob man das so hinnehmen möchte, kann ich nicht beurteilen, mir gefiele das nicht. Unklar ist, wie man die voraussichtlich anfallenden Kosten für die Klage denn bestimmen will, wo sich alle Preise im Schweinsgalopp erhöhen, das Verfahren aber zwischen einem halben Jahr und fünf Jahren erstrecken kann.

Wenn man Pech hat, ist die Firma pleite, ehe man den Vorschuß erstritten hat. Das Risiko besteht freilich auch bei einer Klage auf Kostenerstattung, aber da geht es dann wenigstens 1:1 um den vollen Betrag. Aber soll jeder machen wie er denkt.
 

MaRa

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Andreas, deine Ausführung liegt rechtlich neben der Sache. Natürlich ist der Mitarbeiter ein Erfüllungsgehilfe.

Es geht ja auch überhaupt nicht um die Frage, ob der Unternehmer für die Mangelleistung einzustehen hat.

Bei der Frage der Unzumutbarkeit der Nachbesserung und damit der Prognoseentscheidung ist es aber sehr wohl relevant, wenn der Auftragnehmer Umstände vortragen kann, welche die katastrophale erstleistung erklären und insbesondere begründen, warum gleichwohl eine ordnungsgemäße Nachbesserung nicht ausgeschlossen ist.
 
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ahnlungsloser_Kunde

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Man sollte nicht vergessen, dass Rechtsstreitigkeiten ewig dauern können, bevor es mal zu einer Verhandlung kommt. In meinen Augen ist die offen stehende Rechnung das einzige Druckmittel. Wenn ich diese nicht bezahle muss der andere Klagen. Wenn ich das offen anspreche, wird es vielleicht möglich sein, sich ohne Klage einigen zu können. Ich persönlich hätte auch das Vertrauen in diesen Betrieb verloren und das würde ich auch offen ansprechen. Also Kosten der Mängelbeseitigung ermitteln und anbieten die Rechnung unter Abzug dieser Kosten auszugleichen. Wenn er damit nicht einverstanden ist, möge er doch Klagen. Das wäre der Weg den ich einschlagen würde.
 
Andreas1956

Andreas1956

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Ob eine ordnungsgemäße Nachbesserung ausgeschlossen ist, darauf kommt es nicht an. Maßgeblich ist, ob einem Verbraucher nach solchen Erfahrungen ein Nachbesserungsversuch durch den so offensichtlich pfuschenden AN zuzumuten ist und, ob aus der Sicht eines verständigen Durchschnittsmenschen, am Ende ein vertragsmäßiges - das heißt einwandfreies - Werk zu erwarten ist. Daß es "nicht ausgeschlossen" ist, reicht nicht aus, um die Zumutbarkeit zu begründen. Es muß zumindest überwiegend wahrscheinlich sein, daß der AN fachlich fähig und außerdem gewillt ist, ein einwandfreies Werk, nunmehr durch eine Nachbesserung, abzuliefern.

Solche kolossalen Fehlleistungen ergeben sich aber erfahrungsgemäß nicht von ungefähr. Niemand der in der Lage und gewillt ist ein ordnungsgemäßes Werk zu erbringen, baut einen solchen Mist. Was sollte uns da nun zu der Annahme zwingen, daß er es im Rahmen der Nachbesserung anders macht? Meine Prognose ist, er wird dem fachlich unerfahrenen Verbraucher erzählen, daß das technisch anders nicht ging oder gehe, allenfalls marginale Änderungen vornehmen um guten Willen zu zeigen und im Wesentlichen auch dann ein Werk hinterlassen, das nicht dem Stand der Technik entspricht und mangelhaft ist.

Letztlich wäre es aber Angelegenheit des Tatrichters, Zumutbarkeit und Erfolgsaussichten zu beurteilen. Den Schutz der Interessen des AN sollten wir nicht überspannen, der mag bei kleinen Mängeln wie einer unbeabsichtigten Undichtheit geboten sein, nicht aber dann, wenn planvoll ein solcher Mist hergestellt wird. Gerade wenn der Mitarbeiter noch neu gewesen sein sollte und der AN dessen Fähigkeiten oder Arbeitsweise noch nicht kannte, wäre es geboten gewesen, als AN ein Auge auf die Arbeiten und den neuen Mitarbeiter zu haben, da man schließlich für dessen Werk verantwortlich ist. Es gilt weiter die bekannte Weisheit: Der Fisch stinkt vom Kopfe her.
 
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