Ob eine ordnungsgemäße Nachbesserung ausgeschlossen ist, darauf kommt es nicht an. Maßgeblich ist, ob einem Verbraucher nach solchen Erfahrungen ein Nachbesserungsversuch durch den so offensichtlich pfuschenden AN zuzumuten ist und, ob aus der Sicht eines verständigen Durchschnittsmenschen, am Ende ein vertragsmäßiges - das heißt einwandfreies - Werk zu erwarten ist. Daß es "nicht ausgeschlossen" ist, reicht nicht aus, um die Zumutbarkeit zu begründen. Es muß zumindest überwiegend wahrscheinlich sein, daß der AN fachlich fähig und außerdem gewillt ist, ein einwandfreies Werk, nunmehr durch eine Nachbesserung, abzuliefern.
Solche kolossalen Fehlleistungen ergeben sich aber erfahrungsgemäß nicht von ungefähr. Niemand der in der Lage und gewillt ist ein ordnungsgemäßes Werk zu erbringen, baut einen solchen Mist. Was sollte uns da nun zu der Annahme zwingen, daß er es im Rahmen der Nachbesserung anders macht? Meine Prognose ist, er wird dem fachlich unerfahrenen Verbraucher erzählen, daß das technisch anders nicht ging oder gehe, allenfalls marginale Änderungen vornehmen um guten Willen zu zeigen und im Wesentlichen auch dann ein Werk hinterlassen, das nicht dem Stand der Technik entspricht und mangelhaft ist.
Letztlich wäre es aber Angelegenheit des Tatrichters, Zumutbarkeit und Erfolgsaussichten zu beurteilen. Den Schutz der Interessen des AN sollten wir nicht überspannen, der mag bei kleinen Mängeln wie einer unbeabsichtigten Undichtheit geboten sein, nicht aber dann, wenn planvoll ein solcher Mist hergestellt wird. Gerade wenn der Mitarbeiter noch neu gewesen sein sollte und der AN dessen Fähigkeiten oder Arbeitsweise noch nicht kannte, wäre es geboten gewesen, als AN ein Auge auf die Arbeiten und den neuen Mitarbeiter zu haben, da man schließlich für dessen Werk verantwortlich ist. Es gilt weiter die bekannte Weisheit: Der Fisch stinkt vom Kopfe her.