https://www.huk.de/content/dam/hukde/dokumente/tarifrechner/HS/bedingungen_ph.pdf (53,00 EUR Jahresbeitrag)
1.5.8 Gewässerschäden
a. Versichert sind Gewässerschäden, für die Sie verantwortlich gemacht werden. Sie sind Inhaber von Anlagen zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe? Dann haben Sie nur für folgende Anlagen und Behältnisse Versicherungsschutz:
aa. Öltankanlage mit einem Gesamtfassungsvermögen von maximal 10.000 Liter. Bei einer Öltankanlage mit einem größeren Gesamtfassungsvermögen gelten die Regelungen zur Vorsorge-Versicherung (siehe A 1.7.2).
Der Versicherungsschutz nach aa. bis cc. setzt voraus: Die Anlage befindet sich auf einem Grundstück, das nach A 1.5.11 versichert ist.
b. „Gewässerschäden“ sind Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers.
Als Gewässerschaden gilt auch der folgende Fall: Aus der Anlage oder aus dem Behältnis gelangen gewässerschädliche Stoffe in Abwässer und von dort in Gewässer.
c. Bei den Anlagen nach a. aa. bis cc. sind abweichend von A 1.1.3a. Schäden an Ihren eigenen unbeweglichen Sachen mitversichert. Dieser Versicherungsschutz setzt voraus: Der Schaden ist darauf zurückzuführen, dass gewässerschädliche Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage ausgetreten sind. Nicht versichert sind Schäden, die an der Anlage selbst entstanden sind.
Wir ersetzen Ihre Aufwendungen, die Ihnen entstanden sind, um den Zustand wiederherzustellen, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Von unserer Leistung ziehen wir aber Wertverbesserungen ab.
d. Wir ersetzen von Ihnen aufgewendete Rettungskosten. Das gilt auch dann, wenn Sie zu deren Zahlung nach öffentlichem Recht verpflichtet sind. Außerdem erstatten wir außergerichtliche Gutachterkosten, die Ihnen im Zusammenhang mit den Rettungskosten entstanden sind.
Rettungskosten und außergerichtliche Gutachterkosten erstatten wir über die Versicherungssumme hinaus, wenn sie auf unsere Weisung hin entstanden sind.
„Rettungskosten” sind Aufwendungen (auch erfolglose) für Maßnahmen, die Sie zur Verhinderung oder Minderung eines Schadens für notwendig halten durften.
Wir ersetzen auch Aufwendungen, um den Zustand von Grundstücks- und Gebäudeteilen wiederherzustellen, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahme
bestand. Von unserer Leistung ziehen wir aber ab:
– Wertverbesserungen;
– Kosten, die ohnehin entstanden wären, um die Anlage zu erhalten,
zu reparieren oder zu erneuern.
e. Kein Versicherungsschutz besteht in den folgenden Fällen:
aa. Sie haben den Schaden verursacht, indem Sie wissentlich von Gesetzen oder Verordnungen, die dem Gewässerschutz dienen, abgewichen sind. Das Gleiche gilt bei wissentlichem Abweichen von behördlichen Anordnungen oder Verfügungen.
bb. Es handelt sich um einen Schaden durch höhere Gewalt, bei dem sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.