Btr Zitat: "Das ergibt sich weder aus der NDAV ..."
ich habe mir erlaubt nachzuschlagen, Zitat NDAV (Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck) [1]:
"§ 14 Inbetriebsetzung der Gasanlage
(1) ...
(2) Jede Inbetriebsetzung der Anlage ist beim Netzbetreiber von dem Unternehmen, das nach § 13 Abs. 2 die Arbeiten an der Anlage ausgeführt hat, in Auftrag zu geben. Auf Verlangen des Netzbetreibers ist ein von diesem zur Verfügung gestellter Vordruck zu verwenden.
(3) ... "
Laut NDEV sind demzufolge Geräte-Instalationen von dem duch den Anschlussnehmer mit der Installation beauftragen Unternehmen zu melden, der Netzbetreiber ist berechtigt die "Details" der Unterlagen selbst vorzugeben.
Un zu den Normen.
Ja, es ist nicht rechtswidrig Normen und damit den "ankerkantn Stand der Technik" NICHT anzuwenden.
Aber ! -- und es ist ein wichtiges ABER -- es ist FAHRLÄSSIG !
Die Rechtslage ist grob vereinfacht die Folgende:
Richtet ein Fehler Schaden an -- obwohl alles perfekt nach Normen und damit den "ankerkantn Stand der Technik" erledigt wurde hat Jemand (Handwerker z.B.) der den Fehler zu vertreten hat zumindest nicht fahrlässig gehandelt.
Somit besteht kein Rechtsgrundlage für (weitergehenden) Schadenersatz nach §823 BGB und auch Körperferletzung kann man dem Handwerker etc. nicht vorwerfen -- keine "Delikt" bedeuet keine Rechtfolgen aus dem Deliktrecht.
Wer aber "fahrlässig" von Normen und damit den "ankerkantn Stand der Technik" abweicht handelt "schuldhaft" im Sinne von fahrlässig und das macht in der Regel Schadenersatzpflichtig im Sinne von §823 BGB.
Ist jemand durch diese "Fahrlässigkeit" verletzt worden steht der Verdacht der fahrlässigen Körperfeletzung im Raum.
Ja, Normen sind keine Gesetzte -- aber die Frage ob Sie Rechtskonform (Gesetze tatsächlich erfüllen) handeln hängt oft von der Einhaltung von Normen ab.
Ja, es gibt Fälle in denen der "Stand der Technik" die anerkannten Regeln der Technik "technisch" überhohlt hat. Wenn man das technisch sehr gut begründen kann --dann kann man auch von Normen abweichen und handelt trotsdem nicht fahrlässig.
Aber ich glaube es bereitet wenig Freude Richtern und Staatsanwälten zu erklären warum es "techisch rchtig" war von der Norm abzuweichen.
Handwerkern empfehle ich das eher nicht.
Grüße Georg.
Quellenangaben
[1]
§ 14 NDAV - Einzelnorm