Umrüstung auf H-Gas

Diskutiere Umrüstung auf H-Gas im Buderus Forum im Bereich Heizungshersteller; Bitte dazu mal die Quelle(n) angeben. Das ergibt sich weder aus der NDAV noch aus den TAB Gas der EWE. Letztere fordern das nur, wenn sich durch...

KarlZei

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--> Jede Heizung (genauer jedes Gasgerät) muss von dem Heizungsbauer erst vor der Instalation beim Kunden an den Netzbereiber gemeldet und freigegeben werden -- nach der Installation muss der Heizungsbauer ( der Meister persönlich) eine "Fertig-Meldung" unterschrieben in Schriftform an den Netzbetreiber senden.

Kurz -- der Netzbetreiber weis immer welche Geräte die Kunden haben (solange sich die Kunden und Heizungsbauer an Gesetz und Normen halten).
Bitte dazu mal die Quelle(n) angeben. Das ergibt sich weder aus der NDAV noch aus den TAB Gas der EWE. Letztere fordern das nur, wenn sich durch die Änderung Rückwirkungen auf den Anschluss oder gar das Netz ergeben können. Das ist bei einem banalen Heizungstausch (identische oder geringere Leistung) sicher nicht der Fall. Und dann weiß der Netzbetreiber eben nicht sicher, welches Gerät installiert ist.
 

Georg Hendrich

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Btr. Zitat:

"Bitte dazu mal die Quelle(n) angeben. Das ergibt sich weder aus der NDAV noch aus den TAB Gas der EWE. Letztere fordern das nur, wenn sich durch die Änderung Rückwirkungen auf den Anschluss oder gar das Netz ergeben können."


Zitat Information Netzbetreiber hier im Baden-Würtenberg [1]:

" Was muss alles beim Netzbetreiber gemeldet werden?

Die Technischen Regeln für Gasinstallationen (TRGI-G 600) [Anmerkung auch DVGW G 600 [2] ] verlangen, dass Arbeiten an Gasanlagen beim Gasnetzbetreiber anzumelden sind. Zusätzlich verlangt das Schornsteinfegerhandwerk seit 1996 die „Technischen Angaben über Feuerungsanlagen.

...

Eine An- bzw. Fertigmeldung (TAF) ist zwingend notwendig:
  • bei Neuinstallationen einer Gasanlage (Leitungsbau, Installation von Gas-geräten, Gasfeuerstätten und Abgasanlagen). Sie ist also auch unbedingt erforderlich bei der Installation eines BHKW. Hierüber müssen wir unbedingt von Ihnen informiert werden.
  • bei Veränderungen der Gasanlage (z. B. Verlegung des Zählerplatzes)
  • bei eventueller Nutzungsänderung des Hausanschlussraumes - hier ist es notwendig, vorher mit uns zu sprechen.
  • beim Austausch von Gasgeräten und Gasfeuerstätten
  • bei Erweiterung der Gasanlage

..."


Die DVGW G 600 (TRGI-G 600) habe ich in der Uni-Bibliothek eingesehen aber keine Kopie und muss ihnen den Originaltext schuldig bleiben.

Mir ist aber aufgefallen das sowohl EWE/ESK, Heizunsbauer, Schlichtungsstelle-Energie, Fachanwählte etc die gültigen Normen gar nicht oder nicht sorgfältig lesen und allerleit Unsinn über Normen und Rechtslage erzählt wird.

Grüße Georg

Quellenangaben:

[1] Was muss alles beim Netzbetreiber gemeldet werden?

[2] DVGW Website: TRGI 2018
 

Georg Hendrich

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Die EWE-Netz hat u.a. für die Fertigmeldung nach erfolgreicher Installation entsprechende Formulare , siehe Formularseite [1].

Die EWE Netz verweist auch auf das:

"Merkblatt Netzanschluss "

des BDEW [2] (Bundesverband der Energie und Wasserwirtschaft).

Zitat de BDEW "Der Netzanschluss" [2]:

"
1623918720350.png


Da ich kein Heizungsbauer bin weis ich nicht wie "streng" diese Normen und Vorgaben tatsächlich angewendet werden.

Als jemand aus Forschung und Entwicklung mit Grundwissen über Delktrecht und Produckthaftungsrecht würde ich niemals etwas machen von dem ich nicht bellegen kann das es den "anerkannten Regeln der Technik" oder besser noch dem "Stand der Technik" enspicht.

Und wer gültie Normen somit --also "anerkannten Regeln der Technik" nicht Einhält handelt fahrlässig.

Das ist im besten Fall dumm,

kann sehr schnell teuer werden (§823 BGB Schadenersatz)

und im Schlimsten Fall tragisch wenn jemand zu Schaden kommt.


Grüße

Georg


Quellenangaben:

[1] Als Gasinstallateur eintragen

[2] https://www.ewe-netz.de/~/media/ewe-netz/downloads/2017_05_17_merkblatt_netzanschluss.pdf
 

KarlZei

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Danke.
Schornsteinfeger wg. Abgasanlage ist klar, weil das schon die Bauordnungen/FeuerungsV verlangen. Das hat aber nicht mit dem Gasanschluss zu tun. Und die Neuinstallation des Gasanschlusses geht eh nicht ohne Netzbetreiber.
Bliebe also nur die Frage nach der Änderung. Und das ist dann durchaus interessant, weil der Wortlaut der EWE TAB nicht zu den o.a. Ausführungen zu TRGI / TAF Netze BW passen. Und den o.a. "TAF"-Teil interpretiere ich maximal als Info nach Austausch, aber nicht als Anmeldung und Genehmigung vor Austausch. Darüber hinaus kann jeder Versorger seine TAB selbst stricken. Er muss nur im Rahmen von NDAV und EnWG bleiben. Was also im Detail für Netze BW gilt, muss nicht zwingend für EWE NETZ gelten. Es empfiehlt sich zur Sicherheit aber trotzdem immer das 'volle Programm' bei Änderungen an der Anlage, also die frühzeitige Klärung mit den relevanten Stellen vor Beginn von Arbeiten.

Mir ist aber aufgefallen das sowohl EWE/ESK, Heizunsbauer, Schlichtungsstelle-Energie, Fachanwählte etc die gültigen Normen gar nicht oder nicht sorgfältig lesen und allerleit Unsinn über Normen und Rechtslage erzählt wird.
Und wer gültie Normen somit --also "anerkannten Regeln der Technik" nicht Einhält handelt fahrlässig.
Das ist doch das beste Beispiel für das große Missverständnis "Normen". Alle Normen und hier genannten Regeln sind zunächst (rechts)unverbindlich, haben lediglich Empfehlungscharakter und deren Befolgung erfolgt freiwillig und auf eigenes Risiko. Sie legen zudem die anerkannten Regeln der Technik nicht verbindlich fest, sondern sie beschreiben diese nur. Wäre ja noch schöner, wenn jeder private Verein (hier z.B. DVGW oder DIN) dies einfach so für alle festlegen könnte. Verbindlich werden diese Normen und Regeln bzw. Teile davon nur dann, wenn das gesetzlich bzw. vertraglich explizit so festgelegt ist.
 

Georg Hendrich

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Btr Zitat: "Das ergibt sich weder aus der NDAV ..."

ich habe mir erlaubt nachzuschlagen, Zitat NDAV (Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck) [1]:

"§ 14 Inbetriebsetzung der Gasanlage

(1) ...

(2) Jede Inbetriebsetzung der Anlage ist beim Netzbetreiber von dem Unternehmen, das nach § 13 Abs. 2 die Arbeiten an der Anlage ausgeführt hat, in Auftrag zu geben. Auf Verlangen des Netzbetreibers ist ein von diesem zur Verfügung gestellter Vordruck zu verwenden.

(3) ... "

Laut NDEV sind demzufolge Geräte-Instalationen von dem duch den Anschlussnehmer mit der Installation beauftragen Unternehmen zu melden, der Netzbetreiber ist berechtigt die "Details" der Unterlagen selbst vorzugeben.

Un zu den Normen.

Ja, es ist nicht rechtswidrig Normen und damit den "ankerkantn Stand der Technik" NICHT anzuwenden.

Aber ! -- und es ist ein wichtiges ABER -- es ist FAHRLÄSSIG !


Die Rechtslage ist grob vereinfacht die Folgende:

Richtet ein Fehler Schaden an -- obwohl alles perfekt nach Normen und damit den "ankerkantn Stand der Technik" erledigt wurde hat Jemand (Handwerker z.B.) der den Fehler zu vertreten hat zumindest nicht fahrlässig gehandelt.

Somit besteht kein Rechtsgrundlage für (weitergehenden) Schadenersatz nach §823 BGB und auch Körperferletzung kann man dem Handwerker etc. nicht vorwerfen -- keine "Delikt" bedeuet keine Rechtfolgen aus dem Deliktrecht.

Wer aber "fahrlässig" von Normen und damit den "ankerkantn Stand der Technik" abweicht handelt "schuldhaft" im Sinne von fahrlässig und das macht in der Regel Schadenersatzpflichtig im Sinne von §823 BGB.

Ist jemand durch diese "Fahrlässigkeit" verletzt worden steht der Verdacht der fahrlässigen Körperfeletzung im Raum.


Ja, Normen sind keine Gesetzte -- aber die Frage ob Sie Rechtskonform (Gesetze tatsächlich erfüllen) handeln hängt oft von der Einhaltung von Normen ab.

Ja, es gibt Fälle in denen der "Stand der Technik" die anerkannten Regeln der Technik "technisch" überhohlt hat. Wenn man das technisch sehr gut begründen kann --dann kann man auch von Normen abweichen und handelt trotsdem nicht fahrlässig.

Aber ich glaube es bereitet wenig Freude Richtern und Staatsanwälten zu erklären warum es "techisch rchtig" war von der Norm abzuweichen.

Handwerkern empfehle ich das eher nicht.

Grüße Georg.

Quellenangaben

[1] § 14 NDAV - Einzelnorm
 

KarlZei

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Agree to disagree, dass es sich beim Tausch des Heizgeräts nicht um eine (erneute) Inbetriebsetzung der Anlage handelt.
 

Georg Hendrich

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Btr. Zitat:

"Tausch des Heizgeräts nicht um eine (erneute) Inbetriebsetzung der Anlage handelt."

Ich würde davon auszugehen das eine konkrete Heizung eine Anlage im Sinne der NDAV ist, nimmt man an dem gleichen Anschluss eine alte Anlage ausser Betrieb und stellt eine neue "andere" Anlage auf -- so ist dies demzufolge einen (erneute) Inbetriebsetzung einer jetzt anderen Anlage am gleichen Anschluss.

Ich bin kein Heizungsbauer -- ich werden keinem Handwerken vorschreiben was er zu tun hat (und was die Netzbetreibern hinnehmen weis ich nicht).

Aber ich empfehle jedem Handwerker sich mit der Rechtslage und gültigen Normen sehr sehr gut vertraut zu machen.

P.S.: Bei grober Fahrlässigkeit ist damit zu rechnen das auch der Versicherungsschutz (Haftpflicht) wegfällt.

Grüße

Georg
 
Defrost

Defrost

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Also ich hatte auch schon das H Gas ohne Anpassung unseres Atmosphärischen Kessel verbrannt. Ich hatte einen Brief bekommen das ich den Zähler deswegen ablesen sollte. Ich habe dann die Hotline angerufen um zu fragen was ich tun sollte. Man sagte mir das es bei meinem Kessel nicht schlimm ist das er noch nicht angepasst ist und ich habe umgehend einen Termin gemacht. Durch die Beratung hier im Forum habe ich aber sicherheitshalber nicht mehr mit dem Kessel geheizt bis die Anpassung gemacht worden ist.
 

Georg Hendrich

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Btr Zitat:

"Also ich hatte auch schon das H Gas ohne Anpassung unseres Atmosphärischen Kessel verbrannt"

Interessant -- mir hat man mit kostenpflichter Sperrund des Anschlusses gedroht wenn ich nicht mindestens eine Woche vor Schaltung stilllegen lasse.

Und auch bei mir war das ein einfacher Atmosphärischer Kessel -- einer aus den Baureihen DTG-111/120/120E.
 

Ben488

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Vielen vielen Dank für Eure ausführlichen Hilfe ich denke ich habe einen Weg für mich gefunden mit dem ich leben kann.

Nach Rücksprache mit meinem Heizungsinstallateur (Wartungsvertrag) hat er bei Buderus nachgefragt und auch diese bestätigen die Therme sollte nach Möglichkeit erst nach der Umstellung auf H-Gas eine Düse bekommen.

Dies sei nicht zwingend direkt, sondern mit einer Übergangsfrist zu verbauen.
Die Heizung darf so laut Hersteller, Heizungsfachbetrieb und der Netzbehörde weiter betrieben werden und soll in den nächsten Wochen umgerüstet werden.

Ich denke mehr kann ich nicht tun….

Vielen Dank nochmal an alle für die schnelle und gute Hilfe zu einem Lösungsweg….

Viele Grüße
 

Georg Hendrich

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Hallo Ben488,

es freut mich wenn alles "glimpflich" ausgeht und es zu keinem "Ärger" mit der EWE kommt.

Für mich währe es sehr interesat zu wissen ob die Heizung erhoben wurden -- also der gelber "Gerät Erhoben" Aufkleber auf der Heizung ist oder nicht.

Mein Einduckt ist das bei der EWE/ESK etwas schiefgeganten ist und die jetzt einfach so tun als währe alles Planmäßig gelaufen.

Mit Bitte um eine kurze Antwort.

Grüße

Georg
 

Ben488

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Hallo Ben488,

es freut mich wenn alles "glimpflich" ausgeht und es zu keinem "Ärger" mit der EWE kommt.

Für mich währe es sehr interesat zu wissen ob die Heizung erhoben wurden -- also der gelber "Gerät Erhoben" Aufkleber auf der Heizung ist oder nicht.

Mein Einduckt ist das bei der EWE/ESK etwas schiefgeganten ist und die jetzt einfach so tun als währe alles Planmäßig gelaufen.

Mit Bitte um eine kurze Antwort.

Grüße

Georg

Klar, also hab nachgeschaut gelber Aufkleber mit der Aufschrift “Gasgerät erhoben„ Anpassung erfolgt später
Dazu noch ein Ausdruck mit Messung der Therme….

Viele Grüße
 

Georg Hendrich

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Hallo Ben488,

dann ist sehr sicher alles völllg "planmäßig" und ordendlich von der EWE/ESK bearbeitet worden und Sie haben viellelicht das eine oder andere Schreiben der EWE schlicht "vergessen".

Der Aufkleber jedenfalls belegt eine "ordentliche" Erhebung vor Ort.

Grüße

Georg
 
tricotrac

tricotrac

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Agree to disagree, dass es sich beim Tausch des Heizgeräts nicht um eine (erneute) Inbetriebsetzung der Anlage handelt
Das nicht, aber der Versorger hat berechtigtes Interesse zu wissen, wer in seinem Versorgungsbiet arbeitet und welches Gasgerät wo installiert ist bzw. ausgetauscht wurde. Oftmals ist das nämlich mit einem Herstellerwechsel verbunden und dem entsprechend andere Datensätze gepflegt werden müssen.
 

Georg Hendrich

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Btr Zitat:

"Versorger hat berechtigtes Interesse"

Definieren Sie die Begriffe die Sie verwenden.

Die NDAV spricht von NB = Neztbetteiber -- das ist vereinfacht der dem Leitungsnetz und Zähler gehöhren.

Der Begriff "Versorger" wird wird eher auf der vertragsrechtlichen Seite verwendet.

Wenn ich formal Gas bei einem Andern Energieversorger als der EWE bestelle z.B. bei "Gas-jetzt-billiger GmH" dann ist

"Gas-jetzt-billiger GmH" mein Versorger

aber

die EWE weiterhin mein Netzbetreiber.

Und die NDAV schreibt: "Jede Inbetriebsetzung der Anlage ist beim Netzbetreiber ..."

Von "Versorger" steht da nichts.


Auch ist für den Neztbetreiber wichtig zu Wissen WELCHE Anlagen in seinem Nezt sind -- jetzt z.B. bei der H-Gas-Anpassung, vielleicht auch bei anderen Störungen etc.

Den Versorger interessiert nur der Zählerstand und die vom Netzbetreiber gestellte Gas-Qualität zu Abrechnung.



Ganz erhlich -- ich glaube hier lesen sehr viele die Verordnungen und Normen gar nicht nach denen sie tagtäglich arbeiten.

Grüße

Georg
 

Georg Hendrich

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Btr. Zitat: "...juristischen Haarspaltereien..."

ganz ehrlich -- ich möchte und werde mich hier nicht streiten.

Tatsache ist :

a.) die NDAV erwähnt das dem Neztbetreiber -- somit in Nord-Nidersachsen oft der EWE -- Installationen zu melden sind.

b.) Die EWE weist Formulare für Heizungsbauer für die Anmeldung einer Installation aus.

c.) Die EWE weist Formulare für Heizungsbauer für die Fertigmeldung einer Instatalltion aus.

d.) In meinen Unterlagen habe ich von meinem Heizungsbauer :

- Die Kopie der Fertigmeldung bei der Instattaltion von vor mehr als 10 Jahren -- als die schon sehr alter Brötje gegen die jetztige De Dietrich getauscht wurde.

- Die Kopie der Fertigmeldung von der durch mich beauftragen H-Gas-Anpassung der De Dietrich durch einen einfachen Düsentausch.

Das sind die Fakten die ich benennen kann.

Wenn ein anderen Heizungsbauer meint das es nichts melden braucht -- dann ist die Meinung der EWE dazu relevant nicht meine.

Grüße

Georg
 

Georg Hendrich

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Egänzung:

Während bei der EWE die Vorlangen zu An- und Fertigmeldungen nicht für anderer zugägnlich sind sind dan andere Netzbetreiber (oder meinetwegen auch Versorger) sehr viel offener und haben Formulare wie erläuterung öffentlich gemacht [2].


Zitat der An- und Fertigmeldung Formulare NB in mainkinzig [2]:

" ...
Es handelt sich um:

a.) Neuanlage

b.) Austausch Gasgerät

c.) Widerinbetriebnahme

d.) Anschlusswert Erhöhung

e.) Anschlusswert Minderung

f.) Sonstige Änderung

..."

Die Formulate der EWE die ich nur in Kopie haben sind nur wenig anders

Quellenangaben

[1] Verfahren zur Anmeldung / Inbetriebsetzung einer Gasinstallation - PDF Free Download

[2] Antrag zur Inbetriebsetzung einer Gasanlage und Versorgung mit Erdgas gem. NDAV / GasGVV - PDF Kostenfreier Download
 
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