Olivenölheizung
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Ein Bekannter hat mich darauf hingewiesen, dass ein Heizöl-Lagerraum von außen belüftet werden können muss. Diese Vorschrift ist mir neu. In der niedersächsischen Feuerungsverordnung (FeuVO) vom 27.03.2008 steht dazu:
Klingt fast, als habe er Recht! Nun frage ich mich: was ist ein "Raum, der gelüftet werden kann"?
Unsere Heizöltanks (< 5000l insgesamt) stehen im EFH (Bj. 1992) in einem eigens dafür gebauten Raum ohne Fenster und ohne Lüftung (abgesehen natürlich vom Entlüftungsrohr der Tanks!), mit selbstschließender und abdichtender Tür und versiegeltem Boden/Seitenwänden. Ist das so noch vorschriftsgemäß? Habe ich eine Neuerung verpasst?
Vielen Dank für Infos!
Quelle: http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=FeuV+ND&psml=bsvorisprod.psml&max=true§ 12 Brennstofflagerung außerhalb von Brennstofflagerräumen
[...]
(2) Heizöl oder Dieselkraftstoff dürfen gelagert werden
[...]
3.
bis zu 5000 l
a) in Räumen außerhalb von Wohnungen, die gelüftet werden können
und gegenüber anderen Räumen keine Öffnungen, ausgenommen Öffnungen
mit dichtschließenden Türen, haben, je Gebäude oder Brandabschnitt
und
b) in Räumen innerhalb von Wohnungen in Gebäuden der Gebäudeklasse 1
mit nicht mehr als einer Nutzungseinheit, die keine Aufenthaltsräume
sind und die den Anforderungen nach Buchstabe a genügen.
Klingt fast, als habe er Recht! Nun frage ich mich: was ist ein "Raum, der gelüftet werden kann"?
Unsere Heizöltanks (< 5000l insgesamt) stehen im EFH (Bj. 1992) in einem eigens dafür gebauten Raum ohne Fenster und ohne Lüftung (abgesehen natürlich vom Entlüftungsrohr der Tanks!), mit selbstschließender und abdichtender Tür und versiegeltem Boden/Seitenwänden. Ist das so noch vorschriftsgemäß? Habe ich eine Neuerung verpasst?
Vielen Dank für Infos!