Lüftung erforderlich bei Brennstofflagerung unter 5000 Liter?

Diskutiere Lüftung erforderlich bei Brennstofflagerung unter 5000 Liter? im Off Topic Forum im Bereich Off Topic; Ein Bekannter hat mich darauf hingewiesen, dass ein Heizöl-Lagerraum von außen belüftet werden können muss. Diese Vorschrift ist mir neu. In der...

Olivenölheizung

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Ein Bekannter hat mich darauf hingewiesen, dass ein Heizöl-Lagerraum von außen belüftet werden können muss. Diese Vorschrift ist mir neu. In der niedersächsischen Feuerungsverordnung (FeuVO) vom 27.03.2008 steht dazu:

§ 12 Brennstofflagerung außerhalb von Brennstofflagerräumen
[...]
(2) Heizöl oder Dieselkraftstoff dürfen gelagert werden
[...]
3.
bis zu 5000 l
a) in Räumen außerhalb von Wohnungen, die gelüftet werden können
und gegenüber anderen Räumen keine Öffnungen, ausgenommen Öffnungen
mit dichtschließenden Türen, haben, je Gebäude oder Brandabschnitt
und
b) in Räumen innerhalb von Wohnungen in Gebäuden der Gebäudeklasse 1
mit nicht mehr als einer Nutzungseinheit, die keine Aufenthaltsräume
sind und die den Anforderungen nach Buchstabe a genügen.
Quelle: http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=FeuV+ND&psml=bsvorisprod.psml&max=true

Klingt fast, als habe er Recht! Nun frage ich mich: was ist ein "Raum, der gelüftet werden kann"?
Unsere Heizöltanks (< 5000l insgesamt) stehen im EFH (Bj. 1992) in einem eigens dafür gebauten Raum ohne Fenster und ohne Lüftung (abgesehen natürlich vom Entlüftungsrohr der Tanks!), mit selbstschließender und abdichtender Tür und versiegeltem Boden/Seitenwänden. Ist das so noch vorschriftsgemäß? Habe ich eine Neuerung verpasst?

Vielen Dank für Infos!
 
Hausdoc

Hausdoc

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Nur keine Panik

Zerpflücken wir doch mal den Satz
bis zu 5000 l hast du


a)
in Räumen außerhalb von Wohnungen, Hast du auch, der "Tankraum" befindet sich außerhalb der eigentlichen Wohnung

die gelüftet werden können Fenster wird deine Wohnung ja haben und
gegenüber anderen Räumen keine Öffnungen, ausgenommen Öffnungen mit
dichtschließenden Türen, haben, je Gebäude oder Brandabschnitt Da dein Haus vermutlich nur einen einzigen Brandabschnitt hat muss man auch auf diese zusätzlichen Öffnungen nicht achten (Beispiel F90 Kellertür oder entsprechende Wohnungstür)


Somit deckt sich das mit bayerischen Vorschriften, wonach dieser "Tankraum" ( der genau genommen nur Aufstellraum ist) keine seperate Belüftung braucht ( nur TankBe/ Entlüftung)
 

Olivenölheizung

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Nun, ich würde mich doch sehr wundern, wenn der Teilsatz "in Räumen außerhalb von Wohnungen, die gelüftet werden können " so zu lesen ist, dass ein Raum bezeichnet wird, der außerhalb einer Wohnung liegt, die gelüftet werden kann. Welche Whg kann man bitte nicht lüften?! :)

Vielmehr muss doch ein Raum gemeint sein, der gelüftet werden kann und der (für (a)) außerhalb einer Wohnung liegt. Und genau da liegt der springende Punkt.
 
Hausdoc

Hausdoc

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".... von Wohnungen die gelüftet werden können..."

bietet in meinen Augen nicht viel Interprationsspielraum..
;)

Exakt so ist diese Textpassage im Gesetz zu lesen.
 

Olivenölheizung

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Entschuldigung, aber das ist offenkundiger Unfug. Der Satz geht ja noch weiter und dabei wird deutlich, dass sich alle geforderten Eigenschaften auf den Raum beziehen, nicht die Wohnung. Komisch, dass man dazu im Netz so gar nichts findet.
 
Hausdoc

Hausdoc

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Ich bezieh moch mal auf diese Quelle


[url]http://www.nds-voris.de/jportal/portal/t/2blw/page/bsvorisprod.psml/action/portlets.jw.MainAction?p1=g&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlr-FeuVND2008V1P12&doc.part=S&toc.poskey=#focuspoint
[/url]


Somit ist (so wie ich das auch kenne) unter 5000l keine Belüftung...... vorgeschrieben.

Bei Brennstofflagerräumen über 5000l lautet die Vorschrift:

(3) Brennstofflagerräume für flüssige Brennstoffe müssen
1. gelüftet und von der Feuerwehr vom Freien aus beschäumt werden können und

2. an den Zugängen mit der Aufschrift „Heizöllagerung“ oder „Dieselkraftstofflagerung“ gekennzeichnet sein.
 

Level9

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Für dich ist §12 der FeuVo Niedersachen massgeblich.

FeuVo Landesnorm Niedersachen


§ 12

Brennstofflagerung außerhalb von Brennstofflagerräumen

(1) Feste Brennstoffe sowie Behälter zur
Lagerung von brennbaren Gasen oder Flüssigkeiten dürfen nicht in
notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen einem notwendigen
Treppenraum und dem Ausgang ins Freie und in notwendigen Fluren gelagert
oder aufgestellt werden.

(2) Heizöl oder Dieselkraftstoff dürfen gelagert werden

1. bis zu 100 l in Wohnungen,

2. bis zu 1000 l in Räumen außerhalb von Wohnungen,

3. bis zu 5000 l

a)
in Räumen außerhalb von Wohnungen, die gelüftet werden können und
gegenüber anderen Räumen keine Öffnungen, ausgenommen Öffnungen mit
dichtschließenden Türen, haben, je Gebäude oder Brandabschnitt und

b)
in Räumen innerhalb von Wohnungen in Gebäuden der Gebäudeklasse 1 mit
nicht mehr als einer Nutzungseinheit, die keine Aufenthaltsräume sind
und die den Anforderungen nach Buchstabe a genügen.





(3) 1 Sind in den Räumen nach Absatz 2 Nrn. 2 und 3 Feuerstätten aufgestellt, so müssen diese

1. außerhalb erforderlicher Auffangräume für auslaufenden Brennstoff stehen und

2. einen Abstand von mindestens 1 m zu Behältern für Heizöl oder Dieselkraftstoff einhalten.



2 Der Abstand kann bis auf die Hälfte verringert werden, wenn ein beiderseits belüfteter Strahlungsschutz vorhanden ist. 3 Ein
Abstand von 10 cm genügt, wenn sichergestellt ist, dass die
Oberflächentemperatur der Feuerstätte 40° C nicht überschreitet.

(4) 1 Flüssiggas
darf in Räumen, die keine Brennstofflagerräume sind, nur gelagert
werden, wenn die Fußböden allseitig oberhalb der Geländeoberfläche
liegen und außer Abläufen mit Flüssigkeitsverschluss keine Öffnungen
haben. 2 Je Gebäude oder Brandabschnitt dürfen Behälter mit einem Füllgewicht von insgesamt nicht mehr als 16 kg gelagert werden.
Für dich ist Ziffer 3 massgebend.

Zur Info:
Gebäudeklasse 1
a) freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei
Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² Grundfläche und
b) freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude



Und wenn man sich Ziffer 3a mal genau durchliest wird dort gefordert das die Räume gelüftet werden können! In Ziffer 3b wird zwar zusätzlich auf die Gebäudeklasse eingegangen aber es wird auch gleichzietig gefordert das die Anforderungen aus Buchstabe a eingehalten werden müssen. Und was erkennen wir nun daraus?

Die Räume müssen gelüftet werden können!
 

Level9

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Um hier mal etwas Licht ins Dunkel zu bringen:

Heizöllagerung von 1000l bis 5000l innerhalb von Gebäuden (in Niedersachsen!)

  • Raum darf nicht anderweitig genutzt werden,
  • Beleuchtung muss vorhanden sein,
  • Beschilderung nach FeuVo,
  • Türen müssen dicht- und selbstschließend sein,
  • Raum muss gelüftet und von außen beschäumt (Gittersteine reichen aus) werden können,
  • Bodenabläufe nur mit Ölabscheider,
  • Abstand zu Feuerstätten mind. 1 Meter oder entsprechender Strahlungsschutz (Anleitung Tankhersteller beachten)
  • Ölabsperrhahn außerhalb des Aufstellraumes,
  • Notschalter außerhalb des Aufstellraumes,
  • Feuerlöscher,
  • Grenzwertgeber muss vorhanden sein
  • Ölleitung muss frei und sichtbar verlegt sein und
  • darf nicht in Hohlräumen verlegt oder verkleidet werden,
  • Verlegung im Erdreich nur im Schutzrohr,
  • Einstangsystem bevorzugen

Eigensichere Heizöltanks
  • doppelwandige Heizöltanks (geringe Geruchsbelästigung,
    Stand der Technik)
  • oder Oltanks aus Glasfieber (GFK),
  • keine Ölauffangwanne notwendig,
  • Aufstellanleitung des Herstellers beachten (!)

Hezöltanks aus Kunststoff oder Stahl
  • Tanks müssen eine DIN-Prüfnummer haben,
  • Unterlagen (Aufstellanleitung, Prüfzeugnis, Bauartzulassung) vorhanden,
  • Ölauffangwanne entsprechender Größe muss vorhanden sein,
  • Auffangwanne muss mit einem zugelassenen Schutzanstrich versehen sein,
  • die Ecken der Auffangwanne müssen als Hohlkehle ausgebildet sein,
  • der Abstand der Tanks zu den Wänden muss den Vorschriften entsprechen (Herstellervorgaben beachten)
Wichtig ist auch darauf zu achten das bei Problemen mit der Ölzufuhr nicht ohne auf die Bauartzulassung zu achten Ersatzteile bzw. Erweiterungen montiert werden. Das klassiche Beispiel ist die Schwimmende Entnahme. Mit Einbau dieser Entnahme kann die Bauartzulassung erlöschen!!! Die Folgen sind weitgehender wie viele Hausbesitzer denken, ich vergleich es einmal mit dem Fahren eines Autos ohne Zulassung und Führerschein. Stellt euch vor es passier etwas. Dann ist man ganz schön am "Arsch". Genauso ist es beim erlöschen der Bauartzulassung. Wenn man Glück hat wird es bei der Überprüfung durch TÜV bzw Umweltamt erkannt und man bekommt nur einen kleinen Arschtritt.
 

Level9

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Hausdoc schrieb:
Ich bezieh moch mal auf diese Quelle


[url]http://www.nds-voris.de/jportal/portal/t/2blw/page/bsvorisprod.psml/action/portlets.jw.MainAction?p1=g&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlr-FeuVND2008V1P12&doc.part=S&toc.poskey=#focuspoint
[/url]


Somit ist (so wie ich das auch kenne) unter 5000l keine Belüftung...... vorgeschrieben.

Bei Brennstofflagerräumen über 5000l lautet die Vorschrift:

(3) Brennstofflagerräume für flüssige Brennstoffe müssen
1. gelüftet und von der Feuerwehr vom Freien aus beschäumt werden können und

2. an den Zugängen mit der Aufschrift „Heizöllagerung“ oder „Dieselkraftstofflagerung“ gekennzeichnet sein.
Sorry hausdoc aber du liegst mal wieder falsch (ich soll ja nicht mehr schreiben das du Mist schreibst!). Schau dir $12 Absatz a und b der Niedersächsichen FeuVo an. Hier steht eindeutig in Absatz A das bis 5000 Liter eine Belüftung gefordert wird, in Absatz B ,der zustäding ist für die Lagerung innerhalb von Gebäuden, wird aber darauf verwiesen das die Gebäude die Anforderungen aus A genügen müssen.
 
Hausdoc

Hausdoc

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Ich hab den Text jetzt bestimmt 50 mal durchgelesen. Je öfter ich das les, umso unsicherer werde ich.

Weil:

in Räumen außerhalb von Wohnungen, die gelüftet werden können und gegenüber anderen Räumen keine Öffnungen,

Oder ..

in Räumen außerhalb von Wohnungen, die gelüftet werden können und gegenüber anderen Räumen keine Öffnungen,


Wo liegt die Betonung?

Zudem, wie definiert man "gelüftet".

Im technischen Sprachgebrauch gibt es eigentlich nur eine Entlüftung oder Belüftung
Wenn man be oder entlüftet...... vievielfacher Luftwechsel??? Oder Größe der der Zu oder Abluftöffnungen.
Wenn sowas Gewicht hätte, müsste es doch eigentlich genau definiert sein.

Vgl z.b. die TRGI , wo genau definiert ist, wie genau belüftet werden muss.
http://www.trgi-online.de/fileadmin/pdf/trgi-ergaenzung_2-10-08.pdf

"Gelüftet" - ohne weitere Anmerkung ist in meinen Augen unsinnig.
 

Schmitt

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Richtigstellung.

derhe*** schrieb:
jetzt wird es aber peinlich für dich Hausdoc..
Nicht für Hausdoc, sondern für dich.

Warum? :?:

derhei*** schrieb:
hier gibt es die TRÖI (Technische Regeln Ölanlagen)..
Nicht die TRÖI, sondern die TRBF bzw. VAwS. :thumbup:

Anmerkung:

Wenn in ein Raum z. B. mit einem Ventilator Luft eingeblasen wird nennt man es Belüftung, wenn dagegen die Luft abgesaugt wird nennt man es Entlüftung.

mfG. Schmitt
 

Level9

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Ich hab bald die Schnauze gestrichen voll was hier an Mist steht.

Grundsätzlich hat hausdoc mit der TRGI daneben gelegen - aber schön das er sich Gedanken macht. Nur so lernt man.

Schmitt hat mit seinen Ausführungen zwar nicht vollkommen falsch gelegen wenn er schreibt das die TRÖI nicht richtig ist.Denn die TRÖI ist im Prinzip nur ein Fachbuch das von der IWO herrausgegeben wird. Da aber in der TRÖI eine Übersicht enthalten ist wo alle Gesetze und Vorschriften von Bund und Bundesländern enthalten ist reicht das Studium dieses Fachbuches aus um ans Ziel zu kommen. Das heisst also das man mit der TRÖI ans Ziel kommt, schöner ist es natürlich wenn man alle Gesetze und Verordnungen kennt. Der peinliche Kommentar bleibt also wenn man Gasinstalltionsregeln bei einer Ölanlage anwenden möchte.
 
Hausdoc

Hausdoc

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Hallo,



ich denke schön es reicht evtl wenn hier ein einen Ratschlag einem
Mitglied (evtl nicht mal im Handwerk tätig) grob umreisst das es genaue
Grenzen gibt die er einhalten muss.



Man muss ja nicht direkt alle Paragraphen dazu nennen usw.



Denn wir alle hier nun päpstlicher wie der Papst werden , wird das eine Anstrengende Zeit.



->Richtig wenn man etwas schreibt sollte es schon die richtige Richtung sein.

Nur wenn so was nachher in Kleinkrieg endet liest er vermutlich bald nicht mehr mit und hier gehts zu wie im HTD
Exakt meine Sichtweise.

Der Fragesteller Olivenölheizung stellte die Frage, ob er sich wegen fehlender Tamnkraumbelüftung ernsthast Gedanken machen muss.

Ich sage - mit meiner persönlichen Einschätzung - eher nein. Solang nicht die Armee vor der Tür steht.....

Eine 2. Meinung war, daß man doch mal die regional zuständigen Vorschriften beachten sollte. Absolut korrekt!

Allerdings sind diese Vorschriften nicht so 100% eindeutig formuliert.....

Eigentlich wär das Thema damit abgeschlossen......... eigentlich...
 

Level9

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Hausdoc schrieb:
Hallo,



ich denke schön es reicht evtl wenn hier ein einen Ratschlag einem
Mitglied (evtl nicht mal im Handwerk tätig) grob umreisst das es genaue
Grenzen gibt die er einhalten muss.



Man muss ja nicht direkt alle Paragraphen dazu nennen usw.



Denn wir alle hier nun päpstlicher wie der Papst werden , wird das eine Anstrengende Zeit.



->Richtig wenn man etwas schreibt sollte es schon die richtige Richtung sein.

Nur wenn so was nachher in Kleinkrieg endet liest er vermutlich bald nicht mehr mit und hier gehts zu wie im HTD
Exakt meine Sichtweise.

Der Fragesteller Olivenölheizung stellte die Frage, ob er sich wegen fehlender Tamnkraumbelüftung ernsthast Gedanken machen muss.

Ich sage - mit meiner persönlichen Einschätzung - eher nein. Solang nicht die Armee vor der Tür steht.....

Eine 2. Meinung war, daß man doch mal die regional zuständigen Vorschriften beachten sollte. Absolut korrekt!

Allerdings sind diese Vorschriften nicht so 100% eindeutig formuliert.....

Eigentlich wär das Thema damit abgeschlossen......... eigentlich...
hausdoc inzwischen solltest du gelernt haben das deine Meinung auch falsch sein kann.

Es gibt diverse Vorschriften die klar sagen das die Tankraumentlüftung (nicht Belüftung!!!) und Beschäumung gefordert wird. Wenn im Schadensfall die Versicherung nachweisen kann das ein bekämpfen des Schadens durch einhaltung der Baurechtlichen Vorschriften einfacher gewesen wäre dann muss die Versicherung nicht wirklich den vollen Schaden bezahlen, wenn überhaut einen Cent. Und wir kennen heute die lieben Versicherungen, bei hohen Schadensummen werden diese aktiv und da Unfälle mit Heizöl fast immer sehr teuer sind ist ein Rechtsstreit vorprogramiert. Zudem kommt das verschiedene Kreise inzwischen aktiv sind und ihre Pflicht nachkommen die Tankanlage bzw. den Tanklagerraum zu kontrollieren. Und wenn die etwas bemerken kommen sie meist wieder und das kostet dann doppelt. das gleiche gilt natürlich für die Anlagen die sich der TÜV Prüfung unterziehen müssen. Aber hier möchte ich keine Angst schüren, es gibt oft Prüfer die auch mal alle Hühneraugen zudrücken und real denkende Menschen sind die nicht nur ihre Pharagrahpen im Kopf haben.

Die Vorschriften sind eindeutig formuliert und lassen nicht sehr viel Spielraum zu. Das gibt es weit schlimmer!!!!!! Wer diese Vorschriften nicht versteht der soll sich dann eben informieren bei Menschen die sich damit beschäftigen (müssen). Mit meiner Antwort die ich oben doch extra recht ausführlich, und ich hoffe einfach in einer Aufzählung, ausgeführt habe warst du nicht zufrieden und hast dir wieder ein Ei ins eigene Nest gelegt. Warum? Du hättest einfach nur fragen müssen und einer hier hätte deine Schwierigkeiten ausgeräumt - wobei ich deine Eigeninitiative doch durchaus gut finde. Aber du bist dir dann deiner Sache mal wieder 100% sicher und postet lieber etwas was nicht der realität entspricht und einfach nur falsch ist. Denn der liebe Olivenölheizung muss sich sehrwohl Gedanken über die fehlende Lüftung und Beschäumung machen, die Begründung habe ich ja oben schon geschrieben.
 
Hausdoc

Hausdoc

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Es gibt diverse Vorschriften die klar sagen das die Tankraumentlüftung (nicht Belüftung!!!) und Beschäumung gefordert wird.
Das ist richtig.

Ich hab diesbezüglich einige Vorschriften der einzelnen Länder durchgelesen.

Die Öffnung bei Tanks über 5000l ist fast einheitlich.

Allerdings ist nirgens(!) aufgeführt, wie diese Öffnung exakt auszusehen haben. Wie Groß?, Mit Tür? Ohne Tür?

Von Feuerwehrausbildungen kenn ich den Hinweis, daß man im Brandfall nicht mit dem Schlauch in den Tankraum geht, da durch fehlende Auftriebsicherung der Tank aufschwimmen und/oder kippen könnte.



Machen wir uns nichts vor. Unsere jahrzehnelang erarbeiteten nationalen sinnvollen Vorschriften ( VDE , DVGW) verkommen durch EU Recht nach und nach vollends zum zahnlosen Tiger.

Jahrzehnte (fast schon jahrhunderte) lang gibts in Deutschland die Pflicht von Zündsicherungen bei gasgeräten. Dann kuckt euch mal die Gasgeräte (Heizgeräte, Grill.....) in den Baumärkten an. Sogar das sauteure Weber Modell besitzt keine Zündsicherung. Lt Hersteller nach EU Recht nicht vorgeschrieben.
Es geht weiter bei den Kaminkehrern.
Seit Novenmer letzen Jahres ist ein Betreiber einer Feuerstätte selbst verantwortlich, daß Diese regelmäßig nach geforderten Prüffristen überprüft wird. Früher hat sich der Kaminkehrer 1 x /jahr angekündigt. Künftig wird es verm. Tote durch CO Vergiftung geben.

Über maches Regelwerk muss man regelrecht den Kopf schütteln.
 

De-Us74

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Hausdoc schrieb:
Es gibt diverse Vorschriften die klar sagen das die Tankraumentlüftung (nicht Belüftung!!!) und Beschäumung gefordert wird.
Das ist richtig.

Ich hab diesbezüglich einige Vorschriften der einzelnen Länder durchgelesen.

Die Öffnung bei Tanks über 5000l ist fast einheitlich.

Allerdings ist nirgens(!) aufgeführt, wie diese Öffnung exakt auszusehen haben. Wie Groß?, Mit Tür? Ohne Tür?

Von Feuerwehrausbildungen kenn ich den Hinweis, daß man im Brandfall nicht mit dem Schlauch in den Tankraum geht, da durch fehlende Auftriebsicherung der Tank aufschwimmen und/oder kippen könnte.



Machen wir uns nichts vor. Unsere jahrzehnelang erarbeiteten nationalen sinnvollen Vorschriften ( VDE , DVGW) verkommen durch EU Recht nach und nach vollends zum zahnlosen Tiger.

Jahrzehnte (fast schon jahrhunderte) lang gibts in Deutschland die Pflicht von Zündsicherungen bei gasgeräten. Dann kuckt euch mal die Gasgeräte (Heizgeräte, Grill.....) in den Baumärkten an. Sogar das sauteure Weber Modell besitzt keine Zündsicherung. Lt Hersteller nach EU Recht nicht vorgeschrieben.
Es geht weiter bei den Kaminkehrern.
Seit Novenmer letzen Jahres ist ein Betreiber einer Feuerstätte selbst verantwortlich, daß Diese regelmäßig nach geforderten Prüffristen überprüft wird. Früher hat sich der Kaminkehrer 1 x /jahr angekündigt. Künftig wird es verm. Tote durch CO Vergiftung geben.

Über maches Regelwerk muss man regelrecht den Kopf schütteln.
Puuhhhhhhhhh, ist das hier langatmig.................... das wird echt langweilig und eintönig.

Der ganze Hext den Hausdoc geschrieben hat hat doch nichts mit der Frage des Fragestellers zu tun, überflüssig ihn durchzuarbeiten. Der Fragesteller will eine Antwort für die Heizöllagerung bis 5000l, Hausdoc sucht aber nach Regeln die Tanks über 5000 Liter betreffen. Also absolut irellevant und überflüssig. Zudem lässt er seine Gedanken kreisen zum Thema EU Recht was in keiner Art und Weise mit dem eigentlichen Thema zu tun hat. Als ist der Beitrag komplett überflüssig!!!!!!!!!!!!!!!!!

Das wir uns Gedanken über diverse Regelwerke machen sollten ist nicht abwägig, das bestrifft eigentlich jeden Bereicht vom Anzuggrößen bis zur Zahnseide. Aber dies hat eben mit dem eigenlichen Thema nichts zu tun und ist OffTopic.
 
Thema:

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