Wahl eines neuen Gasanbieters. Ist der "Preisgarantie" sinnvoll?

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Defrost

Defrost

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Ich bin auch ein Wechselfreund (gewesen).
Hab jetzt vor 7Wochen meinen Vertrag mit 24 Monaten Laufzeit beim alternativen Stromanbieter (24,58cent) gekündigt. Dadurch komme ich automatisch zum 01.07. in einen höheren Ersatzversorgungtarif für 3 Monate (43,86cent). Danach in den Normaltarif (25,96cent). Der Preis ist aber in Ordnung.
Vorteil ist der Wegfall der EEG Umlage und der teurere Ersatztarif liegt etwa auf dem Niveau der gündtigen alternativen Anbieter. Die Grundgebühr ist sogar niedriger.

Im Herbst läuft auch der 24 monatige Gasvertrag (4,94cent)aus. Das wird unangenehmer, da das Gleiche zu Beginn der Heizperiode passiert ...mit dem Ersatztarif (18,77cent). Danach Normaltarif mit Stand heute (8,47cent).
Aber das ist eben der Preis für "Spekulationsgeschäfte".
Hast du auch einen Link für die neuen Strom und Gaspreise? Welcher Anbieter ist das?
 

MaRa

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Rechtlich wirft sich freilich die Frage auf, ob es zulässig und überhaupt wirksam ist, wenn Staat in bestehende privatrechtliche Verträge hineinwirkt.
Natürlich ist das OK. Über die Gesetzgebungskompetenz wirkt der Staat ständig auch in bestehende Verträge ein.

Davon ab: Das Gesetz kennt mit § 313 BGB bereits eine Norm, die hier anzuwenden wäre.

Natürlich ist grundsätzlich bei einem langfristigen Liefervertrag das Beschaffungspreis-Risiko dem Lieferanten zuzuschreiben.

Es gibt aber selbstverständlich auch Szenarien die so unwahrscheinlich sind, dass man davon ausgehen kann, das diese nicht bedacht worden sind. Eine tatsächliche Gas-Knappheit kann man ggf. darunter fassen.
 
Andreas1956

Andreas1956

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Über die Gesetzgebungskompetenz wirkt der Staat ständig auch in bestehende Verträge ein.
In welche konkret?

Es gibt aber selbstverständlich auch Szenarien die so unwahrscheinlich sind, dass man davon ausgehen kann, das diese nicht bedacht worden sind. Eine tatsächliche Gas-Knappheit kann man ggf. darunter fassen.
Da stimme ich Dir in der Sache zu, nur ist die Konklusion falsch. Denn dann könnte allenfalls die Vertragspartei "Versorger" eine Anpassung unter Umständen verlangen, nicht aber ein am Vertrag nicht beteiligter Dritter (der Staat) in den Vertrag hineinwirken.
 

MaRa

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In welche konkret?
Gegenfrage: In welche denn nicht? Zu jedem Mietvertrag oder auch zu Kaufverträgen gibt es beispielsweise ständig gesetzliche Neuregelungen. Gerade bei Dauerschuldverhältnissen wie Mietverhältnissen wirken die meisten Änderungen direkt in laufende Verträge hinein. Der Bankensektor wird ständig neu reguliert, auch hier gelten die meisten Regelungen auch für Bestandsverträge.

Der Staat bestimmt eben die Spielregeln, auf deren Grundlage dann die Vertragsparteien "frei" kontraktieren können.

Da stimme ich Dir in der Sache zu, nur ist die Konklusion falsch. Denn dann könnte allenfalls die Vertragspartei "Versorger" eine Anpassung unter Umständen verlangen, nicht aber ein am Vertrag nicht beteiligter Dritter (der Staat) in den Vertrag hineinwirken.
Der Staat wirkt auch hier nicht direkt in den Vertrag hinein. § 24 Abs. 1 EnSiG gibt dem Energieversorgern ein Preisanpassungsrecht, wenn der Staat bestimmte Voraussetzungen feststellt. Die Preisanpassung macht weiterhin der Gasversorger. Er muss es nicht, er kann es lediglich.

§ 24 Abs. 1 EnSiG ist daher meines Erachtens im Grunde eine Konkretisierung des § 313 BGB für den Sonderfall.

Auch ohne den § 24 Abs. 1 EnSiG dürfte eine Preisanpassung im Falle einer nationalen Gas-Knappheit ggf. möglich sein, die Alternative wäre doch, dass sich der Gasversorger mit allen Kunden vor Gericht streiten müsste, ob nun ein Preisanpassungsrecht vorliegt oder nicht.
 
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Andreas1956

Andreas1956

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Der Staat bestimmt eben die Spielregeln, auf deren Grundlage dann die Vertragsparteien "frei" kontraktieren können.
Es muß "kontrahieren" heißen. Im übrigen dürfen die Vertragsparteien vereinbaren was immer sie wollen, so lange es gegen kein gesetzliches Verbot verstößt.

Der Staat wirkt auch hier nicht direkt in den Vertrag hinein. § 24 Abs. 1 EnSiG gibt dem Energieversorgern ein Preisanpassungsrecht, wenn der Staat bestimmte Voraussetzungen feststellt. Die Preisanpassung macht weiterhin der Gasversorger. Er muss es nicht, er kann es lediglich.
Das ist so überflüssig wie ein Kropf, da es bei Störung der Geschäftsgrundlage auch ohne zusätzliche Regelungen schon immer möglich gewesen ist.
 

MaRa

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Es muß "kontrahieren" heißen.
Nö, beide Begriffe sind üblich. Da Kontrahieren aber auch das Zusammenziehen von Muskeln bezeichnet, nutze ich lieber Kontraktieren.

Es muß "kontrahieren" heißen. Im übrigen dürfen die Vertragsparteien vereinbaren was immer sie wollen, so lange es gegen kein gesetzliches Verbot verstößt.
Ergänze: Oder es sich um nicht abdingbare Regelungen handelt.

Verkaufe doch mal als Unternehmer an einen Verbraucher ohne Gewährleistung. Oder vereinbare, dass die Insolvenz des Vertragspartners einen Kündigungsgrund darstellt. Geht alles nicht, weil der Gesetzgeber oder ergänzend die Rechtsprechung es nicht zulassen.

Und genau darum geht es doch: Der Staat greift ständig in Verträge ein. Sowohl im Vorfeld regelnd als bei Dauerschuldverhältnissen auch während des Vertrages.

Das ist so überflüssig wie ein Kropf, da es bei Störung der Geschäftsgrundlage auch ohne zusätzliche Regelungen schon immer möglich gewesen ist.
Möglicherweise ja. Aber die konkrete Regelung schafft Rechtsicherheit. Außerdem kann die Legislative so bestimmen und muss sich nicht auf die Judikative verlassen, dass sie in Ihrem Sinne entscheidet. Der Gesetzgeber kann so einen Rahmen vorgeben, der ihm politisch passt.

Und genau das erkläre ich dir doch seit mehren Posts: Es ist kein einmaliger Vorgang, sondern eben nur das, was § 313 BGB ohnehin hergibt. Also nichts, was eine Grundsatzdiskussion ernsthaft rechtfertigt.
 
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