KarlZei
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Diese Verordnung ist schon älter. Das betrifft aber nur solche Gas- und Ölkessel, die keine Brennwert- oder Niedertemperaturkessel sind. Und es ist erstaunlich, was nach GEG noch als Niedertemperaturkessel durchgeht. Zudem gibt es Ausnahmen von dieser Austauschpflicht (genauer: Betriebsverbot); insbesondere spielt eine Rolle, ab wann man Eigentümer des Hauses ist und es selbst bewohnt. Siehe §72 und 73 GEG.Es gibt wohl auch jetzt die Verordnung , dass aus Energiegründen Gasheizkessel ausgetauscht werden müssen, die älter als 30 Jahre sind....
Eine Regelung der Wärmezufuhr nach Zeit / Außentemperatur (oder andere Führungsgröße) ist in Altbestandgebäuden derzeit noch nicht Pflicht und kann daher natürlich nicht rechtens vom Schornsteinfeger (bei der Feuerstättenschau) bemängelt werden. Wenn diese Regelung nicht vorhanden ist, muss man sich mit der Nachrüstung allerdings beeilen. Diese muss bis Ende diesen Monats erfolgt sein. Siehe §61 GEG.
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