Unnötiger Tausch bei Eigentümerwechsel

Diskutiere Unnötiger Tausch bei Eigentümerwechsel im Viessmann Forum im Bereich Heizungshersteller; Ich betreibe seit 1990 einen Viessmann Edelstahl-Kessel EH 18 mit der Seriennummer 725078110867 aus Baujahr 1990. Laut Rechnung ist dies ein...

32JahreProblemfrei

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Ich betreibe seit 1990 einen Viessmann Edelstahl-Kessel EH 18 mit der Seriennummer 725078110867 aus Baujahr 1990. Laut Rechnung ist dies ein "Edelstahlkessel Halbautomat Niedertemperatur-Gas-Kleinkessel". Im Februar 2021 habe ich vom Schornsteinfeger schriftlich mitgeteilt bekommen, das dieser nach Eigentümerwechsel innerhalb von 2 Jahren außer Betrieb genommen werden müsse. Aber: Niedertemperatur- und Brennwertkessel sind doch von dieser Austauschpflicht ausgenommen!

Kann mir jemand einen Tipp geben? Gibt es öffentliche Verzeichnisse oä wo diese Kessel aufgeführt werden und ich dem Schornsteinfeger "auf die Sprünge helfen" könnte?
 
Hausdoc

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Anlage älter 30 Jahre...... Da hat der Kaminkehrer schon recht. Gabs denn einen Eigentümerwechsel?

Unabhängig davon sollte diese Anlage aufgrund ihres Alters und Zustandes ( Habautomat) zeitnah erneuert werden
 

32JahreProblemfrei

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@Hausdoc, die Anlage läuft seit 32 Jahren störungsfrei und heizt 127 qm rund um die Uhr auf 21 Grad zu 18000kwH. Ich frage nicht nach "sollte", sondern konkret danach, ob dieser Kessel NICHT austauschpflichtig wäre bei Eigentümerwechsel.
 

KarlZei

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Im Februar 2021 habe ich vom Schornsteinfeger schriftlich mitgeteilt bekommen, das dieser nach Eigentümerwechsel innerhalb von 2 Jahren außer Betrieb genommen werden müsse. Aber: Niedertemperatur- und Brennwertkessel sind doch von dieser Austauschpflicht ausgenommen!
Wenn das ein NT-Kessel ist, gibt es unabhängig von Alter und Eigentümerwechsel keine Austauschpflicht. §72 GEG ist da doch eindeutig.
Womit hat der Schornsteinfeger das konkret begründet?
 
Dr Schorni

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HAT der die ohnehin vorgeschriebene Außen/Raumtemperatur-Steuerung mit Schaltuhr?
 
tricotrac

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Ist da eine orange Kiste vorne aus der Kesselverkleidung ragend mit einer Schaltuhr linksseitig ? Dann wird das eine Trimatik -2 Regelung sein und damit ist der Wärmeerzeuger nicht austauschpflichtig.
 

KarlZei

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Dann wirfst du diese schriftliche Mitteilung in die Altpapiertonne.
Ja, genau, Kopf in den Sand stecken löst alle Probleme und verhindert sicherlich, dass der hier hoheitlich agierende bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Sache einfach so vergisst :kopfnuss:

Gibt es öffentliche Verzeichnisse oä wo diese Kessel aufgeführt werden
Im Effizienzklassen-Rechner des BMWK steht er drin. Einfach dort Viessmann auswählen und EH als Modell eingeben:
BMWK-Rechner schrieb:
Hersteller:Viessmann Werke
Baujahr:
1987
Nennleistung:
18 kW
Brennstoff:
Gas
Kesselgruppe:
Niedertemperatur-Kessel
Kesseltyp:
Atmosphärischer Gasheizkessel
Zündflamme:
Ja
 
Hausdoc

Hausdoc

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dass der hier hoheitlich agierende bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Sache einfach so vergisst
In diesem Punkt hat er keine hoheitlichen Rechte.
Im genannten Beispiel darf der Kaminkehrer wieder von seinen Dreirad absteigen und den Mund halten.
;)
 

KarlZei

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In diesem Punkt hat er keine hoheitlichen Rechte.
Ich erkläre es Dir gerne:
§97 GEG schrieb:
(1) Bei einer heizungstechnischen Anlage prüft der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger als Beliehener im Rahmen der Feuerstättenschau nach § 14 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes...
Definition Beliehener schrieb:
Ein Beliehener ist eine natürliche Person oder eine juristische Person des Privatrechts (z.B. AG, GmbH), der durch oder aufgrund eines Gesetzes für bestimmte Aufgabenbereiche hoheitliche Rechte übertragen worden sind.
[HaushaltsSteuerung.de]
 
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Hausdoc

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Ich erkläre es Dir gerne:
Es gibt den Kaminkehrer als "Amtsperson" und als "Dienstleister".

Das Bemängeln des alten Heizkessels tut er als Dienstleister. Alles was unter Emmisionsschutz fällt, zählt darunter

Nur bei direkten Themen des vorbeugenden Brandschutzes ( bemängeln von Mindestabständen zu brennbaren Gegenständen usw) hat der Kaminkehrer hoheitliche Rechte
 
Dr Schorni

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Das Bemängeln des alten Heizkessels tut er als Dienstleister. Alles was unter Emmisionsschutz fällt, zählt darunter
NEIN, das ist KEINE "Dienstleistung". Dieses ist eine hoheitliche Tätigkeit, wie alles was er als Bezirkschornsteinfeger macht und bescheinigt.
 

KarlZei

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Das Bemängeln des alten Heizkessels tut er als Dienstleister. Alles was unter Emmisionsschutz fällt, zählt darunter
Erzähle keinen Blödsinn und nutze die Zeit dafür, das nachzulesen. Die Quelle hatte ich genannt. Oder leugnest Du etwa die Existenz bzw. Gültigkeit des GEG?
 
tricotrac

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Im Februar 2021 habe ich vom Schornsteinfeger schriftlich mitgeteilt bekommen, das dieser nach Eigentümerwechsel innerhalb von 2 Jahren außer Betrieb genommen werden müsse.
Und diese Einschätzung ist sachlich falsch, wenn es ein Witterungs- oder ein nach Zeit- und Raumtemperatursteuerung ausgestatteten Wärmeerzeuger handelt. Leider geht das nicht eindeutig aus dem Eingangsbeitrag hervor.
Ausserdem ausgenommen von der Regelung sind ein- und Zweifamilienhäuser, in denen bereits vor dem 01.02.2002 mindestens eine Wohnung vom Eigentümer genutzt wurde.
Bei einem Eigentümerwechsel gilt eine zweijährige Übergangsfrist, in der das alte Wandgerät bzw. der alte Heizkessel ausgetauscht werden muss.
 
Thema:

Unnötiger Tausch bei Eigentümerwechsel

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