bendo
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- Mitglied seit
- 24.04.2019
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- 557
Hallo zusammen,
nach Wohnhausbezug in 04/2019 war nun erstmalig der Schornsteinfeger da. Überprüfungen/Messungen an der bestehenden Ölheizung wurden durchgeführt und mit Bravour bestanden. Im Haus befindet sich auch ein lt. Feuerstättenbescheid „Kachelofen“, der im UG, im Heizraum mit Holz befeuert werden kann und die Wärme im EG abgeben kann (Errichtung: ca. 1990). An beiden Anlagen wurde aktuell der Schornstein gereinigt.
Erst jetzt, im Zusammenhang mit der Rechnungsstellung wurde ich per Mail informiert:
„…Nach Rücksprache mit meinem Mitarbeiter […] wird der im Haus befindliche Kachelofen von Ihnen nur gelegentlich benutzt, somit wird die Anzahl der Kehrungen von 2-malig auf einmalig reduziert. Die Fristen entnehmen Sie bitte dem beigefügten Feuerstättenbescheid. Vorsorglich möchte ich Sie darauf hinweisen, dass der Kachelofen bis zum 31.12.2020 nachzurüsten bzw. auszutauschen ist….“
Formale Frage: Wäre es denkbar, die Feuerungsstätte im Feuerstättenbescheid vom „Kachelofen“ in einen „offenen Kamin“ umtragen zu lassen?! Nach §26 der BImSchV gelten die für Kachelöfen festgesetzten Grenzwerte und Fristen nämlich nicht.
Nach §2 der BImSchV ist ein offener Kamin eine „Feuerstätte für feste Brennstoffe, die bestimmungsgemäß offen betrieben werden kann…“.
Meine Feuerstätte hat zwar zwei Türen davor, die ich theoretisch aber auch und damit bestimmungsgemäß, geöffnet lassen kann. Mindestens zum Holz nachlegen sind die Türen geöffnet, weshalb die Feuerstätte grundsätzlich bestimmungsgemäß offen betrieben werden kann. Zur Not stelle ich mir noch einen Schaukelstuhl davor, um den Charakter eines offenen Kamins zusätzlich zu unterstreichen…
Auch die nach §4 geforderte „gelegentliche Benutzung“ ist gegeben: Die Feuerstätte beabsichtige ich nur selten zu benutzen (weniger als 8 Tage im Monat und dabei jeweils weniger als 5 Stunden). Bis dato habe ich diese noch gar nie benutzt…
Um das öffentliche Interesse der BImSchV zu beherzigen argumentiere ich: Auch ein aktueller Kaminofen mit besten Abgaswerten, der aber täglich benutzt wird, erzeugt in Summe mehr schädliche Wirkung als ein Ofen mit schlechten Werten, der jedoch nur selten benutzt wird…
Gruß, bendo
nach Wohnhausbezug in 04/2019 war nun erstmalig der Schornsteinfeger da. Überprüfungen/Messungen an der bestehenden Ölheizung wurden durchgeführt und mit Bravour bestanden. Im Haus befindet sich auch ein lt. Feuerstättenbescheid „Kachelofen“, der im UG, im Heizraum mit Holz befeuert werden kann und die Wärme im EG abgeben kann (Errichtung: ca. 1990). An beiden Anlagen wurde aktuell der Schornstein gereinigt.
Erst jetzt, im Zusammenhang mit der Rechnungsstellung wurde ich per Mail informiert:
„…Nach Rücksprache mit meinem Mitarbeiter […] wird der im Haus befindliche Kachelofen von Ihnen nur gelegentlich benutzt, somit wird die Anzahl der Kehrungen von 2-malig auf einmalig reduziert. Die Fristen entnehmen Sie bitte dem beigefügten Feuerstättenbescheid. Vorsorglich möchte ich Sie darauf hinweisen, dass der Kachelofen bis zum 31.12.2020 nachzurüsten bzw. auszutauschen ist….“
Formale Frage: Wäre es denkbar, die Feuerungsstätte im Feuerstättenbescheid vom „Kachelofen“ in einen „offenen Kamin“ umtragen zu lassen?! Nach §26 der BImSchV gelten die für Kachelöfen festgesetzten Grenzwerte und Fristen nämlich nicht.
Nach §2 der BImSchV ist ein offener Kamin eine „Feuerstätte für feste Brennstoffe, die bestimmungsgemäß offen betrieben werden kann…“.
Meine Feuerstätte hat zwar zwei Türen davor, die ich theoretisch aber auch und damit bestimmungsgemäß, geöffnet lassen kann. Mindestens zum Holz nachlegen sind die Türen geöffnet, weshalb die Feuerstätte grundsätzlich bestimmungsgemäß offen betrieben werden kann. Zur Not stelle ich mir noch einen Schaukelstuhl davor, um den Charakter eines offenen Kamins zusätzlich zu unterstreichen…
Auch die nach §4 geforderte „gelegentliche Benutzung“ ist gegeben: Die Feuerstätte beabsichtige ich nur selten zu benutzen (weniger als 8 Tage im Monat und dabei jeweils weniger als 5 Stunden). Bis dato habe ich diese noch gar nie benutzt…
Um das öffentliche Interesse der BImSchV zu beherzigen argumentiere ich: Auch ein aktueller Kaminofen mit besten Abgaswerten, der aber täglich benutzt wird, erzeugt in Summe mehr schädliche Wirkung als ein Ofen mit schlechten Werten, der jedoch nur selten benutzt wird…
Gruß, bendo