Hallo.
Was ja vor ein paar Wochen noch nicht so aus sah. Ach übrigens, klar ist mir bewusst, dass euch das Thema bereits zu den Ohren wieder raus kommt. Aber wo wären Foren, wenn sich viele Themen nicht ständig wiederholen würden? Auf' m Kompost. Denn das Rad kann ja nicht immer wieder neu erfunden werden. Als Hobby Bäcker werde ich bereits seit 25 Jahren mit der sich ständig wiederholenden Frage konfrontiert "Warum riecht mein Anstellgut nach Alkohol ?". Ich staune immer wieder, wie sachlich und nachsichtig die User jedes Mal auf diese Standardfrage antworten. Ich hoffe, so wird es mir hier auch ergeh' n. Weiters OT erspare ich euch. Hier ist meine Geschichte. Diese Seite bereitet mir richtig Kummer:
Heizungen, die älter als 30 Jahre sind, müssen ausgetauscht werden. Wie die Kontrollen ablaufen und welche Strafen drohen.
www.morgenpost.de
Unsere Buderus Buderus G124- X24 geht 2024 ins 29ste Jahr. Ich weiß ehrlich gesagt gar nicht, ob es sich um eine Niedertemperatur Heizung handelt. Wenn ich mir die google Vorschläge so betrachte, anscheinend ja. Und dieser Heizungstyp soll ja lt. obigem Link von der Umtauschpflicht vorerst befreit sein. Für die Installateure "gut", für uns Kunden schlecht, denn glaubt mir, sonst hätte mir schon längst eine neue (Brennwert) Heizung einbauen lassen. Von diesem ganzen erneuerbarer Energie Gedönsk halte ich absolut nichts. Ich verliere mich in Polemik.
Ich werde definitiv keine Firma mehr finden, die mir noch dieses Jahr die Heizung wechselt. Meine ist noch keine 30. Bedeutet das wenigstens, dass ich noch die nächsten 12 Monate Zeit habe, eine gewöhnliche Heizung einbauen zu lassen, oder komme ich um erneuerbarer Energie nicht drum rum ? Die 2. wichtigste Frage geht in Richtung Finanzierung. Viele Menschen haben sich "
durch harte Hände Arbeit" ein kleines Polster für den Ruhestand geschaffen. Zuschüsse hin oder her, dieses Polster wird bei vielen immens schrumpfen. Dann gibt es zum weiteren junge Familien, die noch nicht viel angespart haben konnten und die, die nicht mit Geld umgehen können. Bekommen all diese 3 genannten "Parteien" gleich viel Zuschüsse, oder staffelt sich das ganze, auch bezogen auf die, die den kompletten Umbau gerade mal so selbst finanzieren könnten.
Doch noch' n kleines OT. Das ganze hängt ja auch vom eigenen Alter ab. Meine Frau und ich gehen auf die 65 zu. Meine Annahme basiert nicht auf fundierten Kenntnissen, aber bezogen auf die noch verbliebenen Lebensjahre, was uns der Umbau kosten würde in Bezug zur jährlichen Gaspreiserhöhung, nehme ich doch lieber letzteres in Kauf.
VG
nicht ganz,
bei einem Haus 1-2Fam in dem vor 2002 der Eigentümer selbst drinnen gewohnt hat, wohl nicht
§ 47 Nachrüstung eines bestehenden Gebäudes
(3) Bei einem Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am
1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, ist die Pflicht nach Absatz 1 erst im Fall eines Eigentümerwechsels nach dem
1. Februar 2002 von dem neuen Eigentümer zu erfüllen. Die Frist zur Pflichterfüllung beträgt zwei Jahre ab dem
ersten Eigentumsübergang nach dem 1. Februar 2002.
§ 72 Betriebsverbot für Heizkessel, Ölheizungen
(1) Eigentümer von Gebäuden dürfen ihre Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff
beschickt werden und vor dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nicht mehr betreiben.
(2) Eigentümer von Gebäuden dürfen ihre Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff
beschickt werden und ab dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nach Ablauf von
30 Jahren nach Einbau oder Aufstellung nicht mehr betreiben.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf
1. Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel sowie
2. heizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung weniger als 4 Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt.
NOVELLE
Entwurf GEG 2024 | 4. Technik | Einbau + Ersatz | Heizungsanlagen
§ 72 Betriebsverbot für Heizkessel
Entwurf GEG 2024 § 72 Betriebsverbot für Heizkessel
Heizkessel, die mit festem fossilen oder mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt werden, dürfen nach Ablauf von 30 Jahren nach Einbau oder Aufstellung nicht mehr betreiben werden.
www.geg-info.de
(1) Heizkessel, die mit festem fossilen oder mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt werden, dürfen nach Ablauf von 30 Jahren nach Einbau oder Aufstellung nicht mehr betreiben werden.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Niedertemperatur- und Brennwertkessel, auf Heizkessel mit festem fossilem Brennstoff sowie auf heizungstechnische Anlagen mit einer Nennleistung von weniger als 4 Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt bis zum
31. Dezember 2026 für Heizkessel, die vor dem 1. Januar 1990 eingebaut oder aufgestellt wurden,
31. Dezember 2027 für Heizkessel, die zwischen dem 1. Januar 1990 und dem 31. Dezember 1992 eingebaut oder aufgestellt wurden,
31. Dezember 2028 für Heizkessel, die zwischen dem 1. Januar 1993 und dem 31. Dezember 1996 eingebaut oder aufgestellt wurden,
31. Dezember 2029 für Heizkessel, die zwischen dem 1. Januar 1997 und dem 31. Dezember 1998 eingebaut oder aufgestellt wurden und
31. Dezember 2030 für Heizkessel, die nach dem 31. Dezember 1998 eingebaut oder aufgestellt wurden.
(3) Absatz 1 und § 69 Absatz 2 sind nicht anzuwenden auf Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung seit dem 1. Februar 2002 selbst bewohnt, bis zum
31. Dezember 2030 für Heizkessel, die vor dem 1. Januar 1996 eingebaut oder aufgestellt wurden,
31. Dezember 2031 für Heizkessel, die zwischen dem 1. Januar 1996 und dem 31. Dezember 1998 eingebaut oder aufgestellt wurden,
31. Dezember 2032 für Heizkessel, die zwischen dem 1. Januar 1999 und dem 31. Dezember 2001 eingebaut oder aufgestellt wurden,
31. Dezember 2033 für Heizkessel, die nach dem 31. Dezember 2001 eingebaut oder aufgestellt wurden.
Erfolgt ein Eigentümerwechsel nach Ablauf der Frist nach Absatz 1, darf der neue Eigentümer den alten Heizkessel noch längstens zwei Jahre nach dem Eigentümerwechsel betreiben.
(4) Heizkessel dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.
www.energiewechsel.de
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GebäudeEnergieGesetz GEG 2020 Text - Allgemeiner Teil, Anforderungen an Neubauten, Bestehende Gebäude, Anlagentechnik für Heizung, Kühlung, Lüftung und Warmwasser, Energieausweise, Finanzielle Förderung, Erneuerbarer Energien und Energieeffizienz, Vollzug in der Praxis, Besondere Gebäude...
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