Zunächst einmal: Ja, wenn eine Heizung effizent und kostensparend betrieben werden soll ist ein hydraulischer Abgleich der Anlage mehr als nur sinnvoll. Auch ich habe diesen bei meiner Heizung eigenhändig vorgenommen.
Dennoch gefällt mir die Art und Weise nicht wie hier dem unbedarften Leser versucht wird zu vermitteln, dass ein hydraulischer Abgleich einer Heizungsanlage gesetzlich vorgeschrieben ist ganz und gar nicht. Da wird auf dem „Wisch“ des TE § 2 der Energiesparverordnung (EnVO) schlicht falsch wiedergegeben. Und nicht nur das. Da wird einfach etwas dazugelogen was in dem Paragrafen nicht steht.
Hier der Originaltext von § 11 Abs. 2 EnVO in der Fasuung vom 19.06.2020:
Energiebedarfssenkende Einrichtungen in Anlagen nach Absatz 1 sind vom Betreiber betriebsbereit zu erhalten und bestimmungsgemäß zu nutzen. Eine Nutzung und Erhaltung im Sinne des Satzes 1 gilt als gegeben, soweit der Einfluss einer energiebedarfssenkenden Einrichtung auf den Jahres-Primärenergiebedarf durch andere anlagentechnische oder bauliche Maßnahmen ausgeglichen wird.
Quelle:
EnEV § 11 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität
Der tatsächliche Verordnungstext sagt rein gar nichts zur gesetzlichen Notwendigkeit eines Hydraulischen Ausgleichs. Dies wird dem Leser aber erst beim genauen Studieren des Textes klar. So hat dessen Verfasser den ersten Satz in Anführungsstrichen gesetzt und dann im Fließtext einfach seine eigene Interpretation dahinter gesetzt ohne dies entsprechend kenntlich zu machen.
Eine Unverschämtheit!
Nun hat allerdings der Bundesrat am 16.09.2022
einer Regierungsverordnung zugestimmt, die mittelfristig wirksame Maßnahmen zur Sicherung der Energieversorgung in der aktuellen Gaskrise vorgibt.
Die am 01.10.2022 beschlossene Verordnung verpflichtet Gebäudeeigentümer und -eigentümerinnen in den nächsten beiden Jahren, Maßnahmen zur Verbesserung erdgasbetriebener Heizungsanlagen in ihren Gebäuden zu treffen. Sie müssen unter anderem ihre Heizungseinstellungen prüfen und ggf. optimieren. Gaszentralheizungen
in größeren Gebäuden müssen hydraulisch abgeglichen, technisch veraltete, ineffiziente Heizungspumpen ausgetauscht werden.
Diese Verordnung gilt sowohl für Bestandsgebäude als auch für Neubauten, aber eben nur für
Gaszentralheizungen in größeren Gebäuden.
Was versteht nun der Gesetzgeber unter größeren Gebäuden und ab wann gilt die Verordnung? Antwort:
Bis zum 30. September 2023: in Nichtwohngebäuden im Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes ab 1.000 Quadratmeter beheizter Fläche oder in Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten
Bis zum 15. September 2024: in Wohngebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten
Nachzulesen u.a. hier:
Hydraulischer Abgleich: Wichtige Fragen im Überblick
und hier:
https://www.lorenz-meier.de/shk/news-innovationen/heizungspruefung-20
Fazit: Für den Wohnungseigentümer oder Eigentümer eines EFH gibt keine gesetzliche Vorschrift einen hydraulischen Abgleich vornehmen zu lassen. Gleichwohl macht es Sinn, dieses zu tun. Und wenn schon nicht für das eigene Portemonnai dann eben aus Solidarität. Energie ist zu einem knappen Luxusgut geworden. Deshalb sollte kein m³ Gas zuviel durch den Schornstein gehen.
Wer allerdings staatliche Fördermaßnahmen (BAFA bzw. KfW) in Anspruch nehmen will kommt um den Qualitätssicherungsnachweis des hydraulischen Abgleichs nach den Vorgaben der KfW nicht herum.
Es bleibt die Frage, was die Verfälschung des § 11 EnEV im Eingangsbeitrag soll. Will auf diese Art und Weise ein SHKler Eigenheimbesitzer zur Auftragsvergabe für einen hydraulischen Abgleich nötigen?