Haus seit 1999 gekauft.Ölheizung von 1975 soll stillgelegt werden.

Diskutiere Haus seit 1999 gekauft.Ölheizung von 1975 soll stillgelegt werden. im Allgemeine Fragen Forum im Bereich Heizungshersteller; Ja @tricotrac , da hast Du recht. Diese Anlage ist ja schon zweimal technisch überholt. Dennoch bleibt die Frage: ist die Handlung des bBSF...
Dr Schorni

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Ja @tricotrac , da hast Du recht. Diese Anlage ist ja schon zweimal technisch überholt.
Dennoch bleibt die Frage: ist die Handlung des bBSF rechtskonform oder liegen auf seiner Seite gar Versäumnisse und (Verfahrens-) Fehler vor ? Die Zusendung eines solchen Hammers ohne Vorge-spräch trotz persönlichem Ortstermin spricht zumindest nicht gerade für Transparenz und mensch-liches Standing! Man darf auch von einem hoheitlichen Bezirksschornsteinfeger als behördlichen Dienstleister heutzutage erwarten, zumal wenn er die Anlage auch mit seinem Schornsteinfegerbetrieb betreut, dass solch eine Thematik bereits im Vorfeld konkret angesprochen wird ! Wenn er ja eh ein "alter" ist, dann fragst ihn mal nach dem alten §13 Schornsteinfegergesetz "Die Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters" (den kann JEDER auswendig) "Beratung der Bevölkerung" heißts da nämlich klipp und klar als PFLICHT und NICHT als Option! Ist überhaupt die Frist "angemessen und verhältnismäßig"? Schließlich gehts um eine Stillegung eines Allein/Haupt-Wärmeerzeugers IN der Heizperiode!! Na-DAS-will-ICH-mal-sehen....
 
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Andreas1956

Andreas1956

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Najaaaa, in den genannten 6 Monaten dürfte die Heizperiode ja vorbei sein. Gleichwohl ist sein Bescheid aus rechtlichen Gründen fehlerhaft. Das Problem ist, daß selbst rechtswidrige Verwaltungsakte - um einen solchen handelt es sich hier - bestandskräftig werden und nicht mehr anfechtbar sind, wenn man die 4-Wochen-Frist verpennt.
 

jolli

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Ge nau DAS ist ja das Ver(trico)trackte, deshalb: anfechten!
Am Ende des Briefes steht,das der Schornsteinfeger es aber erst meldet wenn bis 30.06. nichts passiert ist,habe leider erst Donnerstag einen Termin .mit ihm. Muss er eh ändern,dann fahre ich 4 Jahre meine Tanks leer und kaufe dann eine alternative Heizung,evtl.Pellets da kein Gas in der Straße .
 
Andreas1956

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Am Ende des Briefes steht,das der Schornsteinfeger es aber erst meldet wenn bis 30.06. nichts passiert ist,habe leider erst Donnerstag einen Termin .mit ihm. Muss er eh ändern,dann fahre ich 4 Jahre meine Tanks leer und kaufe dann eine alternative Heizung,evtl.Pellets da kein Gas in der Straße .
Es ist löblich, daß Du grundsätzlich bereit bist, Dich einer umweltfreundlicheren Heizung zuzuwenden. Gleichwohl solltest Du den Bescheid unbedingt anfechten und seine Aufhebung verlangen, da er keine Rechtsgrundlage hat, die in Deinem Fall zu der angeordneten Maßnahme führt. Denn ansonsten wird der Bescheid und die in ihm getroffene hoheitliche Anordnung bestandskräftig und ZWINGT Dich, die Heizung innerhalb der vom Schorni genannten Frist zu erneuern. Dagegen könntest Du Dich dann nicht mehr wehren, es drohen Stillegung der alten Heizung und hohes Bußgeld. Ich schreibe das deshalb, weil Du dann nicht mehr frei bist in der Entscheidung über den Zeitpunkt, da interessieren dann weder noch nicht leergefahrene Öltanks noch der zu befürchtende Umstand, daß es aktuell gar nicht einfach ist, überhaupt eine Firma für den Einbau zu finden, da die alle auf Monate ausgebucht sind und sich ihre Kunden und die Aufträge aussuchen können. Das könnte für Dich eine Zwangslage werden, zwischen der vom Schorni festgesetzten Frist und Deinen Möglichkeiten. Diese läßt sich vermeiden, indem Du durch Einlegung eines Widerspruchs den Bescheid anfichst. Dann kannst Du Dich in Ruhe und nach Deinen Möglichkeiten um die neue Anlage kümmern und wenn sie dann erst in 10 Monaten eingebaut wird, oder in 18, wäre das dann allein Deine Sache.
 

jolli

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Es ist löblich, daß Du grundsätzlich bereit bist, Dich einer umweltfreundlicheren Heizung zuzuwenden. Gleichwohl solltest Du den Bescheid unbedingt anfechten und seine Aufhebung verlangen, da er keine Rechtsgrundlage hat, die in Deinem Fall zu der angeordneten Maßnahme führt. Denn ansonsten wird der Bescheid und die in ihm getroffene hoheitliche Anordnung bestandskräftig und ZWINGT Dich, die Heizung innerhalb der vom Schorni genannten Frist zu erneuern. Dagegen könntest Du Dich dann nicht mehr wehren, es drohen Stillegung der alten Heizung und hohes Bußgeld. Ich schreibe das deshalb, weil Du dann nicht mehr frei bist in der Entscheidung über den Zeitpunkt, da interessieren dann weder noch nicht leergefahrene Öltanks noch der zu befürchtende Umstand, daß es aktuell gar nicht einfach ist, überhaupt eine Firma für den Einbau zu finden, da die alle auf Monate ausgebucht sind und sich ihre Kunden und die Aufträge aussuchen können. Das könnte für Dich eine Zwangslage werden, zwischen der vom Schorni festgesetzten Frist und Deinen Möglichkeiten. Diese läßt sich vermeiden, indem Du durch Einlegung eines Widerspruchs den Bescheid anfichst. Dann kannst Du Dich in Ruhe und nach Deinen Möglichkeiten um die neue Anlage kümmern und wenn sie dann erst in 10 Monaten eingebaut wird, oder in 18, wäre das dann allein Deine Sache.
Morgen hat er wohl Zeit,ist heute nicht in der Stadt,ich werde dann hinfahren und dann kann er das gleich ändern,wenn nicht werde ich Wiederspruch einlegen.
Wird schon klappen :)
 
Andreas1956

Andreas1956

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Er sollte nicht ändern, sondern seinen Bescheid insgesamt aufheben. Das brauchst Du aber schriftlich, also einen neuen Bescheid in dem sinngemäß steht, daß der (alte) Bescheid vom (Datum) hiermit aufgehoben wird. Fakt ist, aufgrund der Rechtslage des GEG bist Du nicht verpflichtet Deine Heizung zu erneuern, also kann das der Schorni - egal zu welchem Zeitpunkt - auch nicht verlangen. Der Bescheid ist aufzuheben, da es ihm an einer Rechtsgrundlage für die getroffene Anordnung fehlt. Ansonsten gilt auch hier die Lebenserfahrung die besagt: Gesagt ist geschissen, Du brauchst auf jeden Fall was Schriftliches dazu, daß die Anordnung zurückgenommen wird. Sonst bekommt der Schorni Alzheimer oder hat morgen einen tödlichen Unfall und niemand kann mehr nachweisen was er Dir mündlich womöglich zugesagt hat. Dann setzt das zuständige Ordnungsamt die Anordnung knallhart durch, und das würden sie dann auch dürfen.
 
Dr Schorni

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Seis wie es ist, wenn eine Frist steht, dann steht sie. Das interessiert dann auch nicht ob man noch "die Tanks leerfahren möchte" oder grad kein Geld oder Zeit oder Lust hat. Bei nahezu jeder anderen Modernisierung werden die Tanks auch nicht leergefahren.
 

KarlZei

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Naja, so, wie es aussieht, darf er die Heizung weiterbetreiben. Das ist zwar energetisch fragwürdig, aber zumindest hat er einen recht neuen Brenner drin. Es besteht demnach kein Zeitdruck und man kann die Sache vernünftig planen. Voraussetzung ist aber, wie schon häufig geschrieben wurde, dass die Sache mit dem Bescheid fristgerecht und rechtssicher geklärt wird.
 

jolli

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So gestern schriftlich Widerspruch Aufhebung des Bescheides mit Erklärung der Paragraphen an Schornsteinfeger geschickt,auch nochmals als E-Mail zusätzlich,da er uns eigentlich seit 2Tagen Mal zurück rufen sollte,was seine Frau versprach. Leider noch keine Lesebestätigung der E-Mail oder Antwort, damit ich Mal wieder ruhig schlafen kann .
Es nervt.
Hatte gerade eine Woche vor dem Schornsteinfeger den Tank voll bestellt.
Danke das ihr mich so gut beraten habt und auch das neue Geg Gesetz mit der selben Ausnahme rausgesucht habt.
War schon der Hammer als der Brief kam und er hier vor Ort nichts sagte,dann hätte man das ja gleich richtig klären können bevor er den falschen Bescheid rausgeschickt hätte.
Wie gesagt ich bin nicht gegen eine neue Anlage,aber jahrelang sagte der Schornsteinfeger erneuern sie nicht Ihre Anlage solange sie läuft, eine neue würde nun auch nicht soviel einsparen und auch niemals so lange halten.
Ich überleg ja schon länger was man dann als Alternative Heizung nimmt.Ergas ist über 200m weg,ginge dann nur Tank.
Pellets ....ich weiß nicht,bin ja auch nicht mehr der Jüngste...viel Technik.
Oder dann doch wieder Öl mit Brennwert und Solarthermie???????
Danke Jürgen
 
Andreas1956

Andreas1956

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@Jürgen: Frage doch mal beim Gasversorger Eurer Region an, ob und zu welchen Konditionen es möglich wäre, einen Gasanschluß zu erhalten. 200 m Distanz sind ja nicht die Welt, das könnte durchaus klappen. Öl wäre ökologisch und ökonomisch immer ungünstiger, ich würde versuchen einen Gasanschluß zu bekommen.

Solltest Du nochmal Rat wegen des Widerspruchs benötigen, einfach hier melden.
 

jolli

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@Jürgen: Frage doch mal beim Gasversorger Eurer Region an, ob und zu welchen Konditionen es möglich wäre, einen Gasanschluß zu erhalten. 200 m Distanz sind ja nicht die Welt, das könnte durchaus klappen. Öl wäre ökologisch und ökonomisch immer ungünstiger, ich würde versuchen einen Gasanschluß zu bekommen.

Solltest Du nochmal Rat wegen des Widerspruchs benötigen, einfach hier melden.
Danke,bei Fragen komm ich gern darauf zurück .
 

jolli

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Frag mich ob das überhaupt offiziell ist ,siehe Bild
IMG_20201115_120159367.jpg
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Andreas1956

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Es ist ein de facto amtlicher BESCHEID, der verpflichtend gegen Dich wirkt, wenn Du ihn nicht mit den vorgesehenen Rechtsmitteln innerhalb der vorgeschriebenen Fristen anfichst. Das wären:

Zunächst die Einlegung eines schriftlichen Widerspruchs beim Schorni, Frist 4 Wochen ab dem Tag als Du den Bescheid erhalten hast. Innerhalb dieser Frist muß Dein Widerspruch den Schorni nachweislich erreicht haben.

Dem Widerspruch kann der Schorni (wenn er einsichtig ist) selbst "abhelfen", indem er den angefochtenen Bescheid durch einen neuen aufhebt. Hält er hingegen seine Entscheidung im angefochtenen Bescheid für korrekt, hilft er natürlich nicht ab, in diesem Falle gibt er den Widerspruch zur weiteren Bearbeitung an eine übergeordnete Behörde ab, die ihrerseits über eine Widerspruchsstelle verfügt. Das kann zum Beispiel das Landratsamt oder eine Stadtverwaltung sein.

Auch diese können dann dem Widerspruch abhelfen und den Bescheid ganz oder teilweise aufheben. Tun sie das nicht, weil sie den Bescheid für korrekt erachten, erhältst Du einen Widerspruchsbescheid mit etwas blabla und einer Begründung, warum man den angefochtenen Bescheid für ordnungsgemäß hält.

Wird der Bescheid aufrecht erhalten, beginnt ein neuer Fristlauf von 4 Wochen, beginnend mit dem Tag an dem Du den Widerspruchsbescheid erhältst. Auch hier müßtest Du wieder handeln, und zwar so schnell, daß innerhalb von 4 Wochen Deine Klage beim Verwaltungsgericht eingeht. Es wäre ausreichend, wenn Du zunächst nur eine Klageschrift einreichst, die die Namen und Anschriften der Beteiligten enthält, also Kläger (Du) und Beklagte (die Behörde, die den Widerspruchsbescheid erlassen hat; NICHT der Schorni) und den angefochtenen Verwaltungsakt konkret bezeichnet. Das könnte dann so aussehen:

Klage des Herrn Hartmut Bollenpropper, An der Holzschuhgießerei 14, 33781 Hammelhofen - Kläger

gegen

Landrat des Landkreises Liebernich, Oliver-Pocher-Platz 1, 35229 Protzburg - Beklagter

wegen

Aufhebung des Bescheides vom XX.XX.2020 des Bezirksschornsteinfegermeisters Burkhardt Besen, Kamingasse 8, 33585 Rauchburg, in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom XX.XX.2020.

Die Begründung erfolgt in gesondertem Schriftsatz.

Unterschrift des Klägers


Die Begründung kannst Du dann in Ruhe verfassen und nachreichen. Alternativ kannst Du natürlich auch einen Rechtsanwalt beauftragen, vorgeschrieben wäre der im Verfahren vor dem VG aber nicht.

Sofern in dem Bescheid die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet sein sollte, kannst Du auch allein gegen diese schon vorgehen, und zwar über einen Antrag auf einstweilige Anordnung beim örtlich zuständigen VG. Das wäre ein Eilverfahren, der Antrag könnte lauten daß Du beantragst die angeordnete sofortige Vollziehbarkeit aufzuheben. Die Begründung sähe nicht anders als als bei einer Klage zur Hauptsache, das VG würde dann nach summarischer statt kursorischer Prüfung entscheiden, oft sogar ohne mündliche Verhandlung und recht kurzfristig. Den Bescheid im Ganzen müßtest Du gleichwohl parallel dazu anfechten, weil über diesen das VG noch nicht im Eilverfahren entscheiden kann und darf. Im Eilverfahren ginge es ggf. allein darum, zu verhindern, daß der Bescheid sofort vollzogen wird, beispielsweise dergestalt, daß der Schorni Dir die Anlage stillegt oder schon Bußgeld verhängt wird.
 

jolli

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Werde das morgen als Einschreiben mit Rückschein rausschicken, damit ich mal ne Unterschrift bekomme.
Hier mein Entwurf, kann ich das so schreiben, Briefkopf und Ende hab ich wegen Datenschutz weg gelassen-
Zugestellt per Einschreiberückbrief

Zugestellt per Einschreiberückbrief

Betreff: Widerspruch
Bitte um Aufhebung ihres Schreibens vom ...... (welches am ........2020 zugestellt wurde) das wir die Anlage zum .......2021 Außerbetrieb nehmen sollen, bzw. um Zustellung eines neuen Bescheides der diesen Bescheid aufhebt, siehe Ausnahmeregelung § 10 Absatz 1 und 4 EnEV,
da seit 1999 Eigentümer und auch selbst bewohnt.
Hinweise auf Verpflichtungen nach der EnEV vom 01.05.2014 gemäß § 26b
§ 10 Absatz 1 EnEV.
Auf Grund der Rechtslage $ 10 Absatz 1 gilt bei uns :
Ausnahmeregelung § 10 Absatz 1 und 4 EnEV .
(bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 01.Februar 2002 selbst bewohnt hat sind die Pflichten nach den Absätzen 1-3 erst im Falle eines Eigentümerwechsels nach dem 01 Februar 2002 von dem neuen Eigentümer zu erfüllen.)

Da ich bereits seit 1999 Eigentümerin des Hauses, mit nicht mehr als zwei Wohnungen, bin und auch ununterbrochen bewohne sind die Anforderungen nach EnEV eingehalten.
Diese Gesetz gilt auch weiterhin nach dem neuen GEG Gesetz §71 und §72 Absatz1 und 2, hier gilt auch folgende Ausnahme §73 Absatz1

Bei einen Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 01.Februar 2002 selbst bewohnt hat sind die Pflichten nach §72 Absatz 1nach den Absätzen 1 erst im Falle eines Eigentümerwechsels nach dem 01 Februar 2002 von dem neuen Eigentümer zu erfüllen.
 
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Andreas1956

Andreas1956

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Gegenvorschlag:

Bezirksschornsteinfegermeister XY
Adresse

Einschreiben - Rückschein

Sehr geehrter Herr XY,

ich nehme Bezug auf Ihren Bescheid vom DATUM, in dem Sie mich (uns?) aufgefordert haben, unsere Ölfeuerungsanlage bis zum 30.06.2021 durch eine neue zu ersetzen. Begründet wurde das Ihrerseits nicht mit etwaigen technischen Mängeln oder nicht eingehaltenen Emissionswerten der Bestandsanlage, sondern mit § 10 Abs. 1 EnEV.

Die von Ihnen genannte Rechtsnorm EnEV wurde zum 1. November 2020 aufgehoben und durch das GEG ersetzt. Soweit die EnEV aufgehoben worden ist, läßt sich auf diese der von Ihnen erlassene Verwaltungsakt schon nicht stützen, maßgeblich wäre nunmehr das GEG. Hinsichtlich des hier vorliegenden Sachverhalts enthält allerdings auch das GEG - wie schon die EnEV 2014 - keine rechtliche Regelung, die zu der von Ihnen genannten Rechtsfolge führen würde. Eine Austauschpflicht unserer vorhandenen Ölfeuerungsanlage besteht nämlich entgegen Ihrer Annahme nicht.

Der § 10 Abs. 1 EnEV wurde praktisch wortgleich in das GEG übernommen, und zwar in Gestalt des § 72 Abs. 1 GEG. Danach dürfen Eigentümer von Gebäuden ihre Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt werden und vor dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nicht mehr betreiben.

In § 73 Abs. GEG wurde jedoch die Ausnahmeregelung übernommen, die bereits in der EnEV enthalten war. Diese lautet wie folgt: "Bei einem Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, sind die Pflichten nach § 71 und § 72 Absatz 1 und 2 erst im Falle eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 von dem neuen Eigentümer zu erfüllen.".

Mein Wohngebäude in dem die betreffende Ölfeuerungsanlage betrieben wird, umfaßt nicht mehr als zwei Wohnungen. Ich habe am 1. Februar 2002 in diesem Haus eine Wohnung selbst bewohnt. Aus diesen Gründen ist die in § 72 Abs. 1 GEG normierte Austauschpflicht für den hiesigen Ölheizkessel erst dann durchgreifend, wenn sich nach dem 1. Februar 2002 ein Eigentümerwechsel ergeben würde. Das ist jedoch bisher nicht der Fall. Für meine Ölfeuerungsanlage besteht daher keine Austauschpflicht, solange ich Eigentümer meines Hauses bleibe.

Ihr Bescheid vom XX.XX.2020 ist rechtswidrig, da es ihm an einer rechtlichen Grundlage für die getroffene Verfügung fehlt. Hiermit lege ich fristgerecht Widerspruch gegen Ihren o. g. Bescheid ein. Er kann keinen Bestand haben und ist daher zurückzunehmen. Für Rücksprachen stehe ich gern zur Verfügung.

Freundliche Grüße
Hartmut Bollenpropper



Du mußt natürlich darauf achten, wer wirklich der Eigentümer der Immobilie ist und am 1. Februar 2002 darin auch selbst gewohnt hat. Sollte beispielsweise das Haus Alleineigentum Deiner Frau sein, so hätte der Bescheid an diese gerichtet sein müssen und sie wäre es dann auch, die den Widerspruch einlegen müßte.
 

jolli

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Sehr geehrter Herr XY,

ich nehme Bezug auf Ihren Bescheid vom DATUM, in dem Sie mich (uns?) aufgefordert haben, unsere Ölfeuerungsanlage bis zum 30.06.2021 durch eine neue zu ersetzen. Begründet wurde das Ihrerseits nicht mit etwaigen technischen Mängeln oder nicht eingehaltenen Emissionswerten der Bestandsanlage, sondern mit § 10 Abs. 1 EnEV.

Die von Ihnen genannte Rechtsnorm EnEV wurde zum 1. November 2020 aufgehoben und durch das GEG ersetzt. Soweit die EnEV aufgehoben worden ist, läßt sich auf diese der von Ihnen erlassene Verwaltungsakt schon nicht stützen, maßgeblich wäre nunmehr das GEG. Hinsichtlich des hier vorliegenden Sachverhalts enthält allerdings auch das GEG - wie schon die EnEV 2014 - keine rechtliche Regelung, die zu der von Ihnen genannten Rechtsfolge führen würde. Eine Austauschpflicht unserer vorhandenen Ölfeuerungsanlage besteht nämlich entgegen Ihrer Annahme nicht.

Der § 10 Abs. 1 EnEV wurde praktisch wortgleich in das GEG übernommen, und zwar in Gestalt des § 72 Abs. 1 GEG. Danach dürfen Eigentümer von Gebäuden ihre Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt werden und vor dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nicht mehr betreiben.

In § 73 Abs. GEG wurde jedoch die Ausnahmeregelung übernommen, die bereits in der EnEV enthalten war. Diese lautet wie folgt: "Bei einem Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, sind die Pflichten nach § 71 und § 72 Absatz 1 und 2 erst im Falle eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 von dem neuen Eigentümer zu erfüllen.".

Mein Wohngebäude in dem die betreffende Ölfeuerungsanlage betrieben wird, umfaßt nicht mehr als zwei Wohnungen. Ich habe am 1. Februar 2002 in diesem Haus eine Wohnung selbst bewohnt. Aus diesen Gründen ist die in § 72 Abs. 1 GEG normierte Austauschpflicht für den hiesigen Ölheizkessel erst dann durchgreifend, wenn sich nach dem 1. Februar 2002 ein Eigentümerwechsel ergeben würde. Das ist jedoch bisher nicht der Fall. Für meine Ölfeuerungsanlage besteht daher keine Austauschpflicht, solange ich Eigentümer meines Hauses bleibe.

Ihr Bescheid vom XX.XX.2020 ist rechtswidrig, da es ihm an einer rechtlichen Grundlage für die getroffene Verfügung fehlt. Hiermit lege ich fristgerecht Widerspruch gegen Ihren o. g. Bescheid ein. Er kann keinen Bestand haben und ist daher zurückzunehmen. Für Rücksprachen stehe ich gern zur Verfügung.

Freundliche Grüße
Hartmut Bollenpropper



Du mußt natürlich darauf achten, wer wirklich der Eigentümer der Immobilie ist und am 1. Februar 2002 darin auch selbst gewohnt hat. Sollte beispielsweise das Haus Alleineigentum Deiner Frau sein, so hätte der Bescheid an diese gerichtet sein müssen und sie wäre es dann auch, die den Widerspruch einlegen müßte.
Super Danke sehr,werde noch paar Tage warten und das dann so Übernehmen und per Einschreiben mit Rückschein raus schicken,auf meine Frist achte ich ganz bestimmt viel verständlicher als mein Entwurf .
 
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Genaue Bezeichnung des schwarzen Herrn kann er ja aus dessen Bescheid entnehmen. Heutzutage gibt es den Schorni auf Kredit ("beliehener Schornsteinfeger".
 
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