Bearbeitungsstand: 15.02.2023 17:47
da sah das noch so aus:
„§ 72
Betriebsverbot für Heizkessel
(1) Heizkessel, die mit festem fossilen oder mit einem flüssigen oder gasförmigen
Brennstoff beschickt werden, dürfen nach Ablauf von 30 Jahren nach Einbau oder Auf-
stellung nicht mehr betreiben werden.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Niedertemperatur- und Brennwertkessel,
auf Heizkessel mit festem fossilem Brennstoff sowie auf heizungstechnische Anlagen
mit einer Nennleistung von weniger als 4 Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt bis zum
1. 31. Dezember 2026 für Heizkessel, die vor dem 1. Januar 1990 eingebaut oder
aufgestellt wurden,
2. 31. Dezember 2027 für Heizkessel, die zwischen dem 1. Januar 1990 und dem
31. Dezember 1992 eingebaut oder aufgestellt wurden,
3. 31. Dezember 2028 für Heizkessel, die zwischen dem 1. Januar 1993 und dem
31. Dezember 1996 eingebaut oder aufgestellt wurden,
4. 31. Dezember 2029 für Heizkessel, die zwischen dem 1. Januar 1997 und dem
31. Dezember 1998 eingebaut oder aufgestellt wurden und
5. 31. Dezember 2030 für Heizkessel, die nach dem 31. Dezember 1998 eingebaut
oder aufgestellt wurden.
(3) Absatz 1 und § 69 Absatz 2 sind nicht anzuwenden auf Wohngebäude mit
nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung seit dem
1. Februar 2002 selbst bewohnt, bis zum- 27 -
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1. 31. Dezember 2030 für Heizkessel, die vor dem 1. Januar 1996 eingebaut oder
aufgestellt wurden,
2. 31. Dezember 2031 für Heizkessel, die zwischen dem 1. Januar 1996 und dem
31. Dezember 1998 eingebaut oder aufgestellt wurden,
3. 31. Dezember 2032 für Heizkessel, die zwischen dem 1. Januar 1999 und dem
31. Dezember 2001 eingebaut oder aufgestellt wurden,
4. 31. Dezember 2033 für Heizkessel, die nach dem 31. Dezember 2001 eingebaut
oder aufgestellt wurden.
Erfolgt ein Eigentümerwechsel nach Ablauf der Frist nach Absatz 1, darf der neue Ei-
gentümer den alten Heizkessel noch längstens zwei Jahre nach dem Eigentümerwech-
sel betreiben.
(4) Heizkessel dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2044 mit fossilen Brenn-
stoffen betrieben werden.“
Ausschussdrucksache 20(25)339 Ausschuss für Klimaschutz und Energie 03.04.2023
Zu § 72 (Betriebsverbot für Heizkessel)
Zu Buchstabe a
Absätze 4 und 5 alte Fassung betrafen das Einbauverbot neuer Öl- und Kohlekessel ab
dem Jahr 2026 einschließlich mehrerer Ausnahmen. Diese Regelungen werden gestrichen,
da sie neben der 65-Prozent-Vorgabe keinen eigenständigen Anwendungsbereich mehr
haben.
Zu Buchstabe b
Der neue Absatz 4 regelt entsprechend dem Ziel der Treibhausgasneutralität bis zum Jahr
2045 anknüpfend an die Zielbestimmung in § 1 Absatz 1 ein grundsätzliches Betriebsverbot
nach dem 31. Dezember 2044 für Heizkessel, die mit fossilen Brennstoffen betrieben wer-
den. Das Wort „längstens“ stellt sicher, dass durch die Regelung kein Vertrauensschutz
dahingehend entsteht, dass mit fossilen Brennstoffen beschickte Heizkessel tatsächlich bis
zum 31. Dezember 2044 betrieben werden dürfen.
Zu Nummer 25
Zu Buchstabe a
Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Bereinigung, denn § 71 alte Fassung ist in
den neuen § 69 Absatz 2 überführt worden.
2023 Ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2023 Nr. 280
27. § 72 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „sowie“ ersetzt.
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. heizungstechnische Anlagen mit Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung als Bestandteil
einer Wärmepumpen-Hybridheizung oder einer Solarthermie-Hybridheizung nach § 71h, soweit
diese nicht mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.“
b) Die Absätze 4 und 5 werden durch folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Heizkessel dürfen längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2044 mit fossilen Brennstoffen
betrieben werden.“
wie lange dürfen denn nun die Kessel betrieben werden ? 2044?
§ 108 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
8. entgegen § 72 Absatz 1 oder 2 einen Heizkessel betreibt,
9. entgegen § 72 Absatz 4 Satz 1 einen Heizkessel einbaut oder aufstellt,
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 9 mit einer Geldbuße bis zu
fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 10 bis 17 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro
und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.