Guten Tag,
ich möchte mich hier mal mit ran hängen. Verordnung wäre bei mir die NRW.
In Kürze wird bei mir auch eine Brennwert-Öl Heizung eingebaut.
Hierzu muss auch das alte Edelstahlrohr im Schornstein gegen ein Plastik bzw. ähnlicher Kunstoff ausgetauscht werden.
Die Heizung wird eine Weishaupt mit max 17,6KW raumluftabhängig.
Logischerweise will der Bezirksschornsteinfeger dieses genau begleiten.
Bis hierhin alles gut.
Meine bisherige Zwangsbelüftung besteht aus einen geöffneten und dauerhaft blockierten Fenster.
Dieses wollte ich mit einer Lüftungsklappe DN 150 mm in Zukunft sicherstellen.
Um hier aber nicht dauerhaft kalte Luft reinkommen zu lassen, möchte ich dies durch eine elektrische Lüftungsklappe gewährleisten die durch die Heizung gesteuert wird und so gewährleistet ist, dass die Feuerstätten also Heizung nur bei geöffnetem Verschluss betrieben werden kann.
Laut
Feuerungsverordnung NRW §3 Abs. 4 sollte dies auch kein Problem darstellen.
Jedoch gefällt dies den Bezirksschornsteinfeger nicht. Er verlangt hier eine dauerhaft geöffnete Klappe.
Warum? Bekomme ich leider keine vernüftige Aussage. Es muss so sein, laut ihm.
Muss ich die neue Anlage durch den Bezirksschornsteinfeger abnehmen lassen oder kann dieses auch jeder andere Schornsteinfeger?
Würde hier gern jemanden kommen lassen, der sich nicht ohne Begründung querstellt.
Eventuell erkenn ja auch jemand den Weigerungsgrund.
Bin für jede Info offen.
Gruß