Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 555b Modernisierungsmaßnahmen
Modernisierungsmaßnahmen sind bauliche Veränderungen,
1.
durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisierung),
2.
durch die nicht erneuerbare Primärenergie nachhaltig eingespart oder das Klima nachhaltig geschützt wird, sofern nicht bereits eine energetische Modernisierung nach Nummer 1 vorliegt,
3.
durch die der Wasserverbrauch nachhaltig reduziert wird,
4.
durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird,
5.
durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert werden,
6.
die auf Grund von Umständen durchgeführt werden, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, und die keine Erhaltungsmaßnahmen nach § 555a sind, oder
7.
durch die neuer Wohnraum geschaffen wird.
Vorliegen einer baulichen Veränderung
§ 555 b BGB findet nur dann Anwendung, wenn die Maßnahme eine „bauliche Veränderung“ darstellt. Der Begriff der baulichen Veränderung ist weit auszulegen. Er umfasst neben Eingriffen in die bauliche Substanz auch
Veränderungen der Anlagentechnik des Gebäudes, soweit sich diese nicht auf eine
bloße Einstellungsoptimierung beschränken.
Da mit ist der Austausch von Heizkörperthermostaten sowie die Veränderung der Heizungssteuerung und Regelung eine eindeutige Veränderung die einer Zustimmung des Eigentümers bedarf. Diese Zustimmung kann er dann an Auflagen binden, wie die Pflicht bestimmte Arbeiten von einem Fachmann ausführen zu lassen.
Damit ist die Auslegung von
@KarlZei reines Wunschdenken.
Unabhängig davon ist es doch kein Problem eine Zustimmung vom Vermieter einzuholen bzw. in den Mietvertrag zu sehen was vertraglich geregelt wurde.