Also um euch mehr Details zu geben für die Diskussion um die Leitungslänge.
Die unteren beiden Wohnungen liegen nebeneinander direkt über dem Keller, dann folgt Wohnung 3 im 1. und 2. OG.
Die "Legionellenvorschriften" greifen meines Wissens bei Mehrfamilienhäuser (ab drei Mietparteien), wenn:
Der Brauchwasserspeicher über 400 l Inhalt hat ODER wenn irgendeine Warmwasserrohrleitung vom Ausgang Speicher bis Zapfstelle mehr als 3 l Innenvolumen hat. Deshalb genügt es nicht, nur die Rohrleitungslängen zu betrachten. Es müssen die Innenvolumina sämtlicher Rohrleitungssegmente aufaddiert werden. Typischerweise startet es am Brauchwasserspeicherausgang mit zunächst größerem Innendurchmesser, also auch größerem Innenquerschnitt, die dann entsprechend den örtlichen Gegebenheiten in Richtung Zapfstellen kleiner werden.
Um das Innenvolumen der gesamten Rohrleitung zu ermitteln müssen die jeweiligen Rohrleitungslängen (Abschnitte) mit dem zugehörigen Innenquerschnitt multipliziert und dann die so ermittelten Einzelvolumina der Rohrsegment aufaddiert werden.
Ob durch Abstimmung und schriftliche Fixierung ein gerichtsfester Vertrag zwischen Mieter und Vermieter aufgesetzt werden kann, der dann auch im Klagefall Bestand hat, entzieht sich meiner Kenntnis. Ich denke eher nicht, weil nicht durch Abstimmungsverhalten eine gesetzliche Anordnung außer Kraft gesetzt werden kann.
Sinngemäß müssten die Mieter den Vermieter in diesem "Vertrag" darum bitten, die Brauchwassertemperatur auf z. B. 45 oder 50°C abzusenken. Gleichzeitig müssten sie dann auf jegliche Regressforderungen verzichten, falls beispielsweise ein Mieter eine ernsthafte Legionellenerkrankung erleiden würde. Ich gehe bei dieser Betrachtung von der Überlegung aus, dass der Vermieter nicht selbst im Haus wohnt.
Wohnt der Vermieter im Haus und zählt er zu den Legionellenängstlichen, dürfte das gesamte Vorhaben zum Scheitern verurteilt sein.
Meine Empfehlung: Nochmal die Rohrleitungsvolumina genau berechnen.
Kommt für alle infrage kommenden Warmwasserrohrleitungen immer kleiner 3 l raus, dann würde ich in der vertraglichen Übereinkunft für einen Verzicht auf Legionellenbekämpfung kein juristisches Problem sehen.