Piotre2
Threadstarter
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- 23.04.2024
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Verfassungsbeschwerden / Heizung, Dämmung
A1. Bis zum 31. Dezember 2024 gilt im Prinzip:
(1) Sofortige Verfsssungsbeschwerden sind noch möglich.
Das GEG ist wohl wegen Verletzung mehrerer Grundrechte sehr effizient angreifbar.
(2) Also muss man nicht vorher jahrelang für einige 1.000 Euro prozessieren, bevor man beim Bundesverfassungsgericht anlangt.
A2. Welche Gerichte?
(1) Bundesverfassungsgericht: Ja, im Prinzip. Verfahren kostenfrei. Im wesentlichen geht es um Bundesrecht. Das Gericht kann leider ohne Begründung die Bearbeitung verweigern. Sehr enttäuschend, wenn umfangreiche Beschwerde.
(2) In etwa 11 Bundesländern kostenfrei zum Landesverfassungsgericht, soweit Landesrecht betroffen. Ist effizienter, weil fast alle diese Gerichte die Bearbeitung zur Sache nicht verweigern dürften. Ob für dies und jenes Problem Landesrecht hineinspielt? Das bleibt näher zu untersuchen.
Allerdings gilt für fast alle 11: Die Sofortbeschwerde ist nur 12 Monate seit Inkrafttreten einer Regelung zulässig.
(3) Es scheidet aus die Variante (2) bei Bundesländern ohne Recht der kostenfreien Individualbeschwerde: Die "nordwestliche Ecke" NI SH HH HB . Und Saarland scheidet aus, weil Anwaltspflicht.
(4) EGMR: (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) Für manche der verletzten Grundrechte im Prinzip anrufbar. Kostenfrei. Aber Effizienz niedrig. Nur bei streitstrategischem Interesse zu erwägen.
(5) EuGH: (Europäischer Gerichtshof, und EuG und EU-Kommission): Komplexes Thema. Nicht geeignet für Kurz-Wertung. Für dieses Thema vielleicht nicht besonders hilfreich.
A3. Wie macht man das?
Ein kooperatives Team hat durch viele Jahre Verfahrensführung (Medienrecht, Anti-Rundfunkbeitrag - "Anti-GEZ" - und anderes) die nötige Infrastruktur entwickelt: Standardisierte Verfahren zum Selber-Anwenden.
Dies wird aktuell ausgebaut für: Heizung, Dämmung, Energie, Grundsteuer.
Funktioniert dank freiweilliger niedriger Zuwendungen, Höhe nach Wahl.
A4. Dies soll von nun an allen Interessierten zur Verfügung stehen, soweit es mit diesem Forum gut vereinbar ist.
Dies ist vorwiegend ein Technik-Forum. Rechtsfragen sind am Rand zu OFF TOPIC. Aber vielleicht lassen die Forums-Moderatoren zu, dass dieses fundamental wichtige Anliegen in diesem Forum Gast sein darf.
A5. Vielleicht wäre gut, dass in diesem Forumsthema zunächst einmal Interessierte
sich äußern, ob sie Lust hätten, ihre Besorgnis zur Zukunft ihres Hauses oder ihrer Wohnung in einer eigenen Verfassungsbeschwerde vorzutragen.
Durch die Modenisierungsumlage sind auch Mieter zur Mietwohnung beschwerdeberechtigt. Also haben wir die seltene Konstellation, dass praktisch alle volljährigen in Deurschland anässigen Personen das Beschwerderecht haben, allerdings nur noch rund 8 Monate.
A6. Angegriffen wird das Gesetz, beispielsweise Verstoß gegen Grundrechte "Eigentum" und "Handlungsfreiheit", ferner beispielsweise "Willkürverbot".
Die eigentlichen eigenen Probleme kommen in der Regel ja viel später in den Jahren und Jahrzehnten nach dem 31. Dezember 2024.
Das eigene Betroffensein ist nicht Beschwerdegegenstand. Es ist nur insoweit bedeutsam, dass es das Recht zur Beschwerde gegen das Gesetz eröffnet.
A7. Durch die Pflicht zum kommunalen Wärmeplan hat man listig das Schmerzliche weit in die Zukunft verlagert,
wenn sofortige Verfassungsbeschwerde nicht mehr geht. Wen dann Auflagen treffen, die ihm 10 bis 30 Prozent des Wertes und Verkaufspreises seiner Immobilie zerstören, kann man nur noch mit zermürbendem Prozessieren ganz vielleicht siegen - bis zu 5 Jahre lang und wegen der hohen Gegenstandswerte sehr teuer.
Anwaltspflicht ab OVG, zusätzlich für besondere Verfahren zwecks Aufschub, und Kollateralschaden durch jahrelangen Schwebezustand. Das dürfte in der Regel ziemlich sinnlos sein. Das Hinnehmen der Teil-Enteignung wäre dann vermutlich meist das kleinere Übel. Zu spät ist zu spät.
A8. Also weit vor dem 31. Dezember 2024 mit mehreren Beschwerden starten, das ist das Nötige.
Denn dann kann man je nach Erstentscheiden des Bundesverfassungsgerichts und Rechtsforen-Diskussion noch weitere erkennbar werdende Gründe aufbereiten für weitere Beschwerden.
A1. Bis zum 31. Dezember 2024 gilt im Prinzip:
(1) Sofortige Verfsssungsbeschwerden sind noch möglich.
Das GEG ist wohl wegen Verletzung mehrerer Grundrechte sehr effizient angreifbar.
(2) Also muss man nicht vorher jahrelang für einige 1.000 Euro prozessieren, bevor man beim Bundesverfassungsgericht anlangt.
A2. Welche Gerichte?
(1) Bundesverfassungsgericht: Ja, im Prinzip. Verfahren kostenfrei. Im wesentlichen geht es um Bundesrecht. Das Gericht kann leider ohne Begründung die Bearbeitung verweigern. Sehr enttäuschend, wenn umfangreiche Beschwerde.
(2) In etwa 11 Bundesländern kostenfrei zum Landesverfassungsgericht, soweit Landesrecht betroffen. Ist effizienter, weil fast alle diese Gerichte die Bearbeitung zur Sache nicht verweigern dürften. Ob für dies und jenes Problem Landesrecht hineinspielt? Das bleibt näher zu untersuchen.
Allerdings gilt für fast alle 11: Die Sofortbeschwerde ist nur 12 Monate seit Inkrafttreten einer Regelung zulässig.
(3) Es scheidet aus die Variante (2) bei Bundesländern ohne Recht der kostenfreien Individualbeschwerde: Die "nordwestliche Ecke" NI SH HH HB . Und Saarland scheidet aus, weil Anwaltspflicht.
(4) EGMR: (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) Für manche der verletzten Grundrechte im Prinzip anrufbar. Kostenfrei. Aber Effizienz niedrig. Nur bei streitstrategischem Interesse zu erwägen.
(5) EuGH: (Europäischer Gerichtshof, und EuG und EU-Kommission): Komplexes Thema. Nicht geeignet für Kurz-Wertung. Für dieses Thema vielleicht nicht besonders hilfreich.
A3. Wie macht man das?
Ein kooperatives Team hat durch viele Jahre Verfahrensführung (Medienrecht, Anti-Rundfunkbeitrag - "Anti-GEZ" - und anderes) die nötige Infrastruktur entwickelt: Standardisierte Verfahren zum Selber-Anwenden.
Dies wird aktuell ausgebaut für: Heizung, Dämmung, Energie, Grundsteuer.
Funktioniert dank freiweilliger niedriger Zuwendungen, Höhe nach Wahl.
A4. Dies soll von nun an allen Interessierten zur Verfügung stehen, soweit es mit diesem Forum gut vereinbar ist.
Dies ist vorwiegend ein Technik-Forum. Rechtsfragen sind am Rand zu OFF TOPIC. Aber vielleicht lassen die Forums-Moderatoren zu, dass dieses fundamental wichtige Anliegen in diesem Forum Gast sein darf.
A5. Vielleicht wäre gut, dass in diesem Forumsthema zunächst einmal Interessierte
sich äußern, ob sie Lust hätten, ihre Besorgnis zur Zukunft ihres Hauses oder ihrer Wohnung in einer eigenen Verfassungsbeschwerde vorzutragen.
Durch die Modenisierungsumlage sind auch Mieter zur Mietwohnung beschwerdeberechtigt. Also haben wir die seltene Konstellation, dass praktisch alle volljährigen in Deurschland anässigen Personen das Beschwerderecht haben, allerdings nur noch rund 8 Monate.
A6. Angegriffen wird das Gesetz, beispielsweise Verstoß gegen Grundrechte "Eigentum" und "Handlungsfreiheit", ferner beispielsweise "Willkürverbot".
Die eigentlichen eigenen Probleme kommen in der Regel ja viel später in den Jahren und Jahrzehnten nach dem 31. Dezember 2024.
Das eigene Betroffensein ist nicht Beschwerdegegenstand. Es ist nur insoweit bedeutsam, dass es das Recht zur Beschwerde gegen das Gesetz eröffnet.
A7. Durch die Pflicht zum kommunalen Wärmeplan hat man listig das Schmerzliche weit in die Zukunft verlagert,
wenn sofortige Verfassungsbeschwerde nicht mehr geht. Wen dann Auflagen treffen, die ihm 10 bis 30 Prozent des Wertes und Verkaufspreises seiner Immobilie zerstören, kann man nur noch mit zermürbendem Prozessieren ganz vielleicht siegen - bis zu 5 Jahre lang und wegen der hohen Gegenstandswerte sehr teuer.
Anwaltspflicht ab OVG, zusätzlich für besondere Verfahren zwecks Aufschub, und Kollateralschaden durch jahrelangen Schwebezustand. Das dürfte in der Regel ziemlich sinnlos sein. Das Hinnehmen der Teil-Enteignung wäre dann vermutlich meist das kleinere Übel. Zu spät ist zu spät.
A8. Also weit vor dem 31. Dezember 2024 mit mehreren Beschwerden starten, das ist das Nötige.
Denn dann kann man je nach Erstentscheiden des Bundesverfassungsgerichts und Rechtsforen-Diskussion noch weitere erkennbar werdende Gründe aufbereiten für weitere Beschwerden.
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