Hier schließt sich gar nichts ab. Anscheinend hat der Herr einen gravierenden Gedächnisschwund. Ich habe das schon mal beantwortet. aber anscheinend ist der Speicher zwischen den Ohren überfordert.
Leider ist das hier kein Speicherproblem sondern ein Ignoranzproblem. Klar wurde das schon beantwortet, nur eben mehrfach falsch. Und das, obwohl in einem Thema dazu sogar Aussagen von einem Versorger zitiert wurden, nach denen der Tausch jedem erlaubt ist:
Informationsblatt für Betreiber einer Trinkwasseranlage
[...]
Für die Planung und den Betrieb von Trinkwasseranlagen ist die DIN 1988 „Technische Regeln für Trinkwasserinstallationen“ als anerkannte Regel der Technik maßgebliche Grundlage und als fester Bestandteil in Verträgen rechtswirksam.
[...]
Unter unwesentlichen Veränderungen werden verstanden: [...]
- der Austausch von Auslaufarmaturen an den Entnahmestellen gegen gleichwertige Armaturen
Zu den aufgeführten Punkten:
Veränderungen an Rohrleitungen durch z. B. Gewindeschneiden ; Löten ; Schweißen ; Schrauben ; Klemmen ; Pressen und Kleben.
Wie kann man nur auf die Idee kommen, dass das Anbringen einer Auslaufgarnitur am dafür vorgesehen Ende einer Rohrleitung eine Veränderung der Rohrleitung ist?!? Aber egal, DVGW hilft: Gemäß Stellungnahme in Kommentaren zur DIN 1988 geht es hier um Veränderungen der Rohrleitungen vor den Entnahmestellen. Die Auslaufgarnitur sitzt nicht vor der Entnahmestelle.
=> keine Fachbetriebspflicht
Des weiteren : Anschluss von Anlagen und Apparaten ohne DIN - DVGW Zeichen.
Mal abgesehen davon, dass das mittlerweile überholt ist, kann der Versorger es natürlich weiterhin fordern, wenn er will. Aber es ist doch naiv, das als Argument für die Fachbetriebspflicht zu nutzen. Dann wird halt ein 'Apparat' mit diesem Zeichen genutzt und sofort gilt
=> keine Fachbetriebspflicht
Und dann sind auf der zitierten Seite natürlich noch andere wesentliche Veränderung aufgeführt,
- Wartung und Austausch von Sicherungs- bzw. Sicherheitsarmaturen
- Austausch einer Standbrause gegen eine Schlauchbrause
- Austausch einer Stand- bzw. Wandarmatur gegen eine solche mit ausziehbarer Brause
aus denen sich schließen ließe, dass es eben keine wesentliche Änderung mehr ist und daher der Austausch erlaubt ist, wenn es sich nicht um eine Sicherungs-/Sicherheitsarmatur handelt und die jeweilige Brause nicht ins Spiel kommt. Aber auch da hilft der DVGW weiter, indem er explizit kommentiert, dass der Austausch der Auslaufgarnitur dann keine wesentliche Änderung ist, wenn eine gleichwertige Armatur genutzt wird. Und, oh Wunder, da sind wir wieder bei den anfangs von mir zitierten Informationen des Versorgers. Die scheinen sich tatsächlich auszukennen - ganz im Gegensatz zu einem hiesigen "Fachmann", der das offensichtlich sogar beruflich macht. Erschreckend.
Und nein, eine Diskussion darüber, ob der normale Anlagenbetreiber wissen kann, ob eine Armatur gleichwertig und/oder zugelassen ist, ist müßig. Er kann es wissen und letztlich muss er es und viele andere Dinge wissen, wenn er eine Trinkwasseranlage betreibt und ggf. daran rumbastelt.