henne
Threadstarter
- Mitglied seit
- 09.10.2012
- Beiträge
- 4
Hallo zusammen,
ich bin seit drei Monaten Mieter einer Altbauwohnung. In dieser Wohnung wird zum Heizen der Wohnräume ein alter Vaillant Thermoblock Modell VC 204 XEU HL (Baujahr 1997) verwendet.
Die Heizung verfügt leider weder über einen Raumtemperaturregler noch ist sie witterungsgesteuert. Es gibt nur die Möglichkeit die Vorlauftemperatur direkt am Gerät von 1-7 einzustellen.
Selbige wurde allerdings erst vor kurzem vom zuständigen BSM überprüft und für in Ordnung befunden.
Von einem anderen Schornsteinfeger muss ich nun erfahren, dass diese Heizung OHNE Zeit- und Temperatursteuerung nach der damaligen HeizAnlV gar nicht betrieben werden darf und eine Pflicht zur Nachrüstung besteht. Diese Vorgabe bestehe "schon immer", war also bereits zum Zeitpunkt des Thermeneinbaus verpflichtend.
Hier der entsprechende Auszug der Verordnung:
§ 7 Einrichtungen zur Steuerung und Regelung
(1) Zentralheizungen sind mit zentralen selbsttätig wirkenden
Einrichtungen zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zur
Ein- und Ausschaltung der elektrischen Antriebe in Abhängigkeit von
1. der Außentemperatur oder einer anderen geeigneten Führungsgröße und
2. der Zeit auszustatten.
Demnach ist mein Vermieter verpflichtet, diese Nachrüstung umgehend vorzunehmen. Oder?
Dennoch habe ich folgende Frage:
Wieso gibt der BSM diese Anlage zum Betrieb frei? Und das seit über 10 Jahren...
Über Antworten freue ich mich!
vG
Henne
ich bin seit drei Monaten Mieter einer Altbauwohnung. In dieser Wohnung wird zum Heizen der Wohnräume ein alter Vaillant Thermoblock Modell VC 204 XEU HL (Baujahr 1997) verwendet.
Die Heizung verfügt leider weder über einen Raumtemperaturregler noch ist sie witterungsgesteuert. Es gibt nur die Möglichkeit die Vorlauftemperatur direkt am Gerät von 1-7 einzustellen.
Selbige wurde allerdings erst vor kurzem vom zuständigen BSM überprüft und für in Ordnung befunden.
Von einem anderen Schornsteinfeger muss ich nun erfahren, dass diese Heizung OHNE Zeit- und Temperatursteuerung nach der damaligen HeizAnlV gar nicht betrieben werden darf und eine Pflicht zur Nachrüstung besteht. Diese Vorgabe bestehe "schon immer", war also bereits zum Zeitpunkt des Thermeneinbaus verpflichtend.
Hier der entsprechende Auszug der Verordnung:
§ 7 Einrichtungen zur Steuerung und Regelung
(1) Zentralheizungen sind mit zentralen selbsttätig wirkenden
Einrichtungen zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zur
Ein- und Ausschaltung der elektrischen Antriebe in Abhängigkeit von
1. der Außentemperatur oder einer anderen geeigneten Führungsgröße und
2. der Zeit auszustatten.
Demnach ist mein Vermieter verpflichtet, diese Nachrüstung umgehend vorzunehmen. Oder?
Dennoch habe ich folgende Frage:
Wieso gibt der BSM diese Anlage zum Betrieb frei? Und das seit über 10 Jahren...
Über Antworten freue ich mich!
vG
Henne