Fristen bzw. Zeitraum für die jährlichen oder regelmäßigen Schornsteinfegerarbeiten

Diskutiere Fristen bzw. Zeitraum für die jährlichen oder regelmäßigen Schornsteinfegerarbeiten im Fragen an den Kaminkehrer/Schornsteinfeger Forum im Bereich Regelungstechnik / Erneuerbare Energien; Hallöchen, ich wollte mal bei euch anfragen wie bei euch die Fristen bzw. der Zeitraum für die jährlichen oder regelmäßigen...

Wuxel

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Hallöchen,

ich wollte mal bei euch anfragen wie bei euch die Fristen bzw. der Zeitraum für die jährlichen oder regelmäßigen Schornsteinfegerarbeiten festgelegt ist.
Bei mir sind das leider nur 30 Tage. Ich habe laut Feuerstättenbescheid nur vom 01.09. bis 30.09. Zeit die jährlichen oder regelmäßigen Schornsteinfegerarbeiten durchführen zu lassen.
Das ist mir zu kurz. Meiner Meinung nach sollte da schon mindestens 2 oder besser 3 Monate Zeit für sein.
Ich habe den bBSF schon ettliche male darauf hingeweisen, dass mir das zu kurz ist. Wird einfach ignoriert.

Wie lange habt ihr dafür Zeit?
Gibt hier eine Mindestlänge für die Fristen oder den Zeitraum wie lange die mindestens sein müssen?
Gibt es vielleicht sogar bekannte Gerichtsurteile die festlegen welcher Zeitraum angemessen ist?

Danke für die Antworten.
 
Andreas1956

Andreas1956

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Ich habe dafür lt. Feuerstättenbescheid 3 Monate Zeit. Bei mir geht es dabei ausschließlich um die Überprüfung der Gasheizung. Gut möglich, daß die Frist kürzer ist, wenn es z. B. um das Kehren eines Schornsteins geht.
 

Wuxel

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Sorry das hatte ich vergessen zu erwähnen.
Auch bei mir geht es lediglich um die Überprüfung der Gasheizung.
Dafür habe ich lt. Feuerstättenbescheid nur einen Monat (01.09. bis 30.09.) Zeit.
 
Andreas1956

Andreas1956

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Dafür habe ich lt. Feuerstättenbescheid nur einen Monat (01.09. bis 30.09.) Zeit.
Das ist so sicherlich nicht vertretbar. Aber der Bescheid gilt zunächst unmittelbar und dürfte rechtlich nur innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (Erhalt) anfechtbar sein. Fehlt in dem Bescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung, würde sich die Frist auf ein Jahr verlängern. Einen (ggf. zunächst) wirksamen Verwaltungsakt (hier: Erlaß des Feuerstättenbescheids) muß man befolgen, bis er eventuell aufgehoben wird. Es droht also Bußgeld, wenn man der Frist im Bescheid zuwider handelt, sogar eine zwangsweise Ersatzvornahme ist möglich. Und das, obwohl man den Bescheid ggf. angefochten hat. Denn er ist sofort vollziehbar, woran das Rechtsmittel erst einmal nichts ändert.

So macht Staat das, wenn er was von seinen Bürgern will. Zieht Bürger gegen solche Verwaltungsakte vor Gericht, dauern die Verfahren in aller Regel drei bis vier Jahre in erster Instanz. Das wird zwar seit langem vom EuGMR beanstandet, juckt aber unseren Staat nicht die Bohne. Das Gerichtsverfahren würde aller Voraussicht nach länger dauern, als die Gültigkeit des Feuerstättenbescheids. Mit anderen Worten: Du hast längst einen neuen, in dem möglicherweise das Gleiche steht und klagst aber noch gegen den alten, der im Zeitpunkt der Verhandlung hinfällig geworden ist. Den Prozeß würdest Du verlieren, weil sich zwischenzeitlich der angefochtene Verwaltungsakt durch Erlaß eines neuen erledigt hat. Über die Zulässigkeit der Frist von einem Monat würde das VG dann gar nicht mehr entscheiden.

Daher käme allenfalls eine sogenannte Fortsetzungsfeststellungsklage in Betracht, gerichtet darauf festzustellen, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig ist bzw. war. Damit käme man dann, wenn auch nach Jahren, zu einem Urteil zur Zulässigkeit einer so knappen Befristung. Streitwert wären 5.000 € als Auffangstreitwert. Danach berechnen sich dann Gerichtskosten und - soweit man einen nimmt - auch die Gebühren eines Rechtsanwalts.

Ich schlage vor, besser bei der zuständigen Aufsichtsbehörde vorstellig zu werden und sich dort über die arg kurze Frist zu beschweren. Aufsichtsbehörde ist die Ordnungsbehörde des Landkreises, bei kreisfreien Städten die Ordnungsbehörde dieser Stadt.
 

Wuxel

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Der Feuerstättenbescheid ist vom 11.07.2023 ich hätte also noch die Möglichkeit den anzufechten bzw. Einspruch/Widerspruch dagegen beim Bezirksamt einzulegen und mich auch zusätzlich über die zu kurze Frist zu beschweren.
Die Frage die mich dabei umtreibt war, ob die Frist von nur einem Monat rechtlich ok und angemessen ist und ob es überhaupt sinnvoll ist den Feuerstättenbescheid anzufechten.
Deswegen wollte ich wissen was denn bei anderen für Fristen festgelegt sind und ob nur ein Monat Frist normal ist.
 
Andreas1956

Andreas1956

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Eine Einmonatsfrist verfolgt vermutlich das unlautere Ziel, daß es dem Verbraucher erschwert wird einen anderen Schorni als den Bezirksbevollfähigten mit der Arbeit zu beauftragen, weil ein so enges Zeitfenster kaum praktikabel ist. Das kann nicht rechtens sein.
 
Dr Schorni

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SO ises, reine Schikane!! Und ein klarer Beweis dafür noch dazu! Also sofort an die Behörde. Angemessen sind 8-12 Wochen beisolch einem weiten Überprüfungsabstand.
Wann ist denn dieser Fristbereich genau, welches Jahr? Das WOLF-Gerät hat DREI Jahresabstand!
 

Wuxel

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Ja, die nächste Überprüfung ist vom 01.09.2026 bis 30.09.2026.
Zumindest das scheint zu stimmen.

Was aber in dem Feuerstättenbescheid auch nicht stimmt ist:
"Im Zuge der Feuerstättenschau am 14.03.2022 habe ich festgestellt... "

Denn am 14.03.2022 war die Heizung noch gar nicht eingebaut, da konnte also nix bei einer Feuerstättenschau zu der Heizung festgestellt werden, und der Bescheid selbst ist ja auch vom 11.07.2023. Keine Ahnung wo er das her hat.
Vielleicht wurde von jemand anderes ein Feuerstättenbescheid genommen und einfach meine Daten reinkopiert aber vergessen ein paar Daten z.B. das Datum zu ändern.
 
Andreas1956

Andreas1956

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Ein Grund mehr, damit mal die Aufsichtsbehörde aufzusuchen.
 

Tom&Cherry

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Hallöchen,

ich wollte mal bei euch anfragen wie bei euch die Fristen bzw. der Zeitraum für die jährlichen oder regelmäßigen Schornsteinfegerarbeiten festgelegt ist.
Bei mir sind das leider nur 30 Tage. Ich habe laut Feuerstättenbescheid nur vom 01.09. bis 30.09. Zeit die jährlichen oder regelmäßigen Schornsteinfegerarbeiten durchführen zu lassen.
Das ist mir zu kurz. Meiner Meinung nach sollte da schon mindestens 2 oder besser 3 Monate Zeit für sein.
Ich habe den bBSF schon ettliche male darauf hingeweisen, dass mir das zu kurz ist. Wird einfach ignoriert.

Wie lange habt ihr dafür Zeit?
Gibt hier eine Mindestlänge für die Fristen oder den Zeitraum wie lange die mindestens sein müssen?
Gibt es vielleicht sogar bekannte Gerichtsurteile die festlegen welcher Zeitraum angemessen ist?

Danke für die Antworten.
Also bei uns macht der Schornsteinfeger immer einen Termin.
Ich habe mich noch nie darum gekümmert.
 

Wuxel

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Richtig, für die jährlichen oder regelmäßigen Schornsteinfegerarbeiten macht man mit dem Schornsteinfeger einen Termin.
Dieser Termin muss aber bei mir laut Feuerstättenbescheid in der Zeit vom 01.09. bis 30.09. erfolgen und da kann es schon mal problematisch werden, wenn jemand plötzlich und unerwartet Krank wird oder man in der Zeit in Urlaub ist. Denn für einen Ersatztermin ist da nicht mehr genug Spielraum.
 
Andreas1956

Andreas1956

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Es geht auch nicht nur um Spielräume, denn die Schornis die ich kenne, teilen sich ihre Arbeit so ein, daß sie zu bestimmten Zeiten nur bestimmte Orte ansteuern und außerdem auch noch aufteilen in Zeiten wo sie nur messen und anderen Zeiten wo sie aufs Dach steigen und kehren. In jedem Falle wird die freie Wahl des zu beauftragenden Schornis so mindestens erschwert und der Wettbewerb so zugunsten des Bezirksbevollfähigten verzerrt. Ich habe es dieses Jahr ja selbst erlebt, da bekamen wir einen bösen Drohbrief vom Landratsamt, weil wir nicht fristgerecht hätten prüfen lassen. Da ging es um ich glaube einen Monat oder sogar weniger Überziehung.

Voriges Jahr fand die Überprüfung nicht im ersten Quartal statt, so wie lt. Feuerstättenbescheid vorgegeben, sondern erst Ende August. Da waren mehrere Monate Überziehung gar kein Problem, weil sich dort die Verzögerung aus der Arbeitsplanung des Bezirksdödels ergab, der mal Urlaub machte und mal gerade nicht messen wollte. Aber dieses Jahr bekam er dann einen Rappel und schmierte uns beim Landratsamt an. Dabei lag die letzte Überprüfung gerade mal sieben Monate zurück, aber es drohte der Untergang des Weltklimas, weil eine sowieso nicht betriebene Gasheizung nicht zum festgesetzten Termin gemessen wurde! Solche Drama-Queens.
 

Tom&Cherry

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Richtig, für die jährlichen oder regelmäßigen Schornsteinfegerarbeiten macht man mit dem Schornsteinfeger einen Termin.
Dieser Termin muss aber bei mir laut Feuerstättenbescheid in der Zeit vom 01.09. bis 30.09. erfolgen und da kann es schon mal problematisch werden, wenn jemand plötzlich und unerwartet Krank wird oder man in der Zeit in Urlaub ist. Denn für einen Ersatztermin ist da nicht mehr genug Spielraum.
Wen interessiert was im Feuerstättenbescheid steht. Wenn ich eine Alpenweitwanderung mache bin ich nicht da. Mein Autohaus wartet seit Monaten auf ein Ersatzteil. Ich warte auf dies und das.
 

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Wen interessiert was im Feuerstättenbescheid steht. Wenn ich eine Alpenweitwanderung mache bin ich nicht da. Mein Autohaus wartet seit Monaten auf ein Ersatzteil. Ich warte auf dies und das.
Gesetzte und Regeln gibt es nun mal aus gutem Grund.
 
Dr Schorni

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Wen interessiert was im Feuerstättenbescheid steht. Wenn ich eine Alpenweitwanderung mache bin ich nicht da.
Das ist nunmal rechtlich klar ghesetzt und DEIN Problem für das DU dann sorgen oder geradestehen musst. Ist doch mitm TÜV Termin am Auto genauso. Auch wenn Du weit und lange fort bist, das muss man eben organisieren - oder den Verbrenner rausschmeißen, dann haste das schwarze Gekasper los.
Also bei uns macht der Schornsteinfeger immer einen Termin.
Ich habe mich noch nie darum gekümmert.
Ja, weil Er Dich bewusst uninformiert und DUMM bleiben lässt, zu seinem Vorteil und unter Rechtsbeugung. ER hätte Dich bereits vor der Novellierung/Monopolende 2013 aufklären müssen wie es laufen MUSS: DU musst innerhalb der Feuerstättenbescheid-Frist EINEN Schornsteinfeger beauftragen. Der bBSF darf sich NICHT ohne Auftrag einfach anmelden und kommen!
Dieser Termin muss aber bei mir laut Feuerstättenbescheid in der Zeit vom 01.09. bis 30.09. erfolgen und da kann es schon mal problematisch werden, wenn jemand plötzlich und unerwartet Krank wird oder man in der Zeit in Urlaub ist. Denn für einen Ersatztermin ist da nicht mehr genug Spielraum.
Es GIBT KEINEN Ein-Monats-Fristbereich im Feuerstättenbescheid. Wie Du selbst erkannt hast ist sowas DUMMHEIT, hoheitlich gesetzte Dummheit Deines bBSF. Da MACHT Ihr Euch selber Probleme die IHR dann auch ausbaden müsst.
 
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Andreas1956

Andreas1956

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Wen interessiert was im Feuerstättenbescheid steht.
Im Zweifel den Bezirksbevollfähigten und das Ordnungsamt von Stadt oder Landkreis. Mir ging es doch dieses Jahr so, die Frist um zwei drei Wochen überschritten und schon kam ein deftiger Brief vom Landratsamt mit diversen Androhungen. Hohes Bußgeld, zwangsweise Ersatzvornahme, wenn nötig unter Einsatz der Polizei. Tschetschenische Schlägertrupps waren zwar nicht explizit genannt, hätten aber gut dazu gepaßt.
 

Wuxel

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Wen interessiert was im Feuerstättenbescheid steht. Wenn ich eine Alpenweitwanderung mache bin ich nicht da. Mein Autohaus wartet seit Monaten auf ein Ersatzteil. Ich warte auf dies und das.
Das interressiert den bBSF sowie die Aufsichtbehörde. Das kann ich so genau sagen, weill ich das alles schon durch habe. Denn obwohl die arbeiten während der festgesetzten Frist ordnungsgemäß von einem anderen Schornsteinfeger durchgeführt wurde und dieser auch die Nachweise dafür an den bBSF versendet hatte, erhielt ich einen gelben Brief (förmliche Zustellung) der Aufsichtsbehörde mit Androhung von Zwangsmaßnahmen.
Das ganze ließ sich dann mit dem Mitarbeiter der Aufsichtbehörde recht schnell klären, weil ich ihm die Nachweise für die durchgeführten Schornsteinfegerarbeiten per E-Mail zugesendet hatte. Nebenbei habe ich dabei auch erfahren, dass wohl auch die Nachweise von anderen Eigentümern im Bezirk vom bBSF fehlen sollen, die einen anderen Schornsteinfeger beaufragt hatten.

Gibt es dafür eigentlich mehr Kohle für den bBSF oder kann der das irgendwie dem Bezirk oder dem Staat mit Mehrkosten in Rechnung stellen, wenn er Nachweise nicht rechtzeitig erhalten hat und deswegen tätig werden muss?
 
Andreas1956

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Gibt es dafür eigentlich mehr Kohle für den bBSF oder kann der das irgendwie dem Bezirk oder dem Staat mit Mehrkosten in Rechnung stellen, wenn er Nachweise nicht rechtzeitig erhalten hat und deswegen tätig werden muss?
Vermutlich nicht, der Staat läßt sich ungern abkassieren. Der Grund wird ein anderer sein, verleidet der Bezirksbevollfähigte den Kunden das Beauftragen anderer Schornis, weil es dann immer Ärger gibt, landen sie wieder bei ihm. Man kann es aggressive Kundenwerbung nennen.
 
Dr Schorni

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Gibt es dafür eigentlich mehr Kohle für den bBSF oder kann der das irgendwie dem Bezirk oder dem Staat mit Mehrkosten in Rechnung stellen, wenn er Nachweise nicht rechtzeitig erhalten hat und deswegen tätig werden muss?
NEIN. Das ist offiziell alles in der Feuerstättenschau-Gebühr mit eingepreist, ebenso wie die Verarbeitung der eingehenden "Fremdarbeiten" und deren Eintrag ins Kehrbuch, Datum sowie die Messergebnisse.
 
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