Feuerstättenbescheid - Zeitraum

Diskutiere Feuerstättenbescheid - Zeitraum im Fragen an den Kaminkehrer/Schornsteinfeger Forum im Bereich Regelungstechnik / Erneuerbare Energien; Meine Eltern, die älter sind und sich mit behördlichen Sachen nicht auskennen, haben sich in 12/2020 eine Gastherme einbauen lassen (Umrüstung von...

Pusteblume99

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Meine Eltern, die älter sind und sich mit behördlichen Sachen nicht auskennen, haben sich in 12/2020 eine Gastherme einbauen lassen (Umrüstung von Öl auf Gas). Der Bezirksschornsteinfeger kam zu einer Abnahme im Mai 2021. Neulich meinte ich zu ihnen, dass eine Kehrung/Überprüfung ansteht und sie sollen mal in ihren Feuerstättenbescheid schauen. Erst da fiel dann auf, dass es keinen gibt und auch der "alte" Bezirksstornsteinfeger sei vor Monaten "untergetaucht" (so wurde es uns gesagt). Jedenfall gibt es keine Unterlagen von der Prüfung im Mai 2021 - auch nicht beim "alten" Bezirksschornsteinfeger. Der inzwischen neu bestellte Bezirksschornsteinfeger war am 21.12.2022 zur Feuerstättenschau da (quasi ist es die erste Feuerstättenschau) und hat nun den Feuerstättenbescheid als nächsten Prüfzeitraum 01.04.2024 bis 15.07.2024 erfasst. Ist das richtig? Der Schornsteinfeger soll angemerkt haben, dass er immer in dem Ort in der angegeben Zeit kehrt, so dass für ihn am besten sei, wenn er diesen Zeitraum wählt. Ist der Zeitraum richtig oder könnte ich bitten, z.B. das 4. Quartal 2024 als nächsten Zeitraum aufzunehmen? Wonach richtet sich der Zeitraum, der festgelegt wird? Würde bitte jemand, der sich auskennt, einen Rat geben?
 

Etamann

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Feuerstättenschau immer 2x in 7 Jahren
 

Pusteblume99

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Vielen Dank für Ihre Antwort. Aber das meine ich nicht. Durch die Festsetzung des Kehrzeitraums ist die nächste Kehrung von 04/2024 bis 07/2024, das ist in 15 Monaten und nicht 24 Monaten (2 Jahre) und damit 9 Monate zu früh. Warum sollte man eher eine Kehrung durchführen lassen (zahlen) als man müsste. Sehe ich das falsch?
 

Pusteblume99

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Der Feuerstättenbescheid legt doch fest, wann die nächste Kehrung/Überprüfung - was auch immer - erfolgen muss. Also im Zeitraum 01.04.2022 bis 15.7.2024 lt. diese, Bescheid. Die Messung macht doch sowieso schon die Heizungsfirma bei der Wartung, alles doppelt gemacht und bezahlt. Der Schornsteinfeger darf also dann in o.g. Zeitraum 80,00 € in Rechnung stellen, weil es im Bescheid so steht. Wir hättem doch nur gerne gewusst, ob das in Ordnung ist. Wir hättem gedacht, dass ein anderer Zeitraum - also später - richtig gewesen wäre --- z.B. im letzten Quartal 2024. Wissen Sie, es gibt Menschen, die eine Mindestrente bekommen und für die sind 40,00 € viel Geld. Unsrere Frage: Ist der festgelegte Zeitraum bei der erstmaligen Abnahme einer Heizung i.O ... weil quasi ein dreiviertel Jahr zurückdatiert und im Bescheid so festgelegt ...
 
Dr Schorni

Dr Schorni

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Mit die wichtigste Frage ist: WAS für ein Gasgerät ist das GENAU?
Die 15 Monate sind zu kurz, er MUSS auf einen FRIST-Bereich-Wunsch eingehen. Wann ER da "ohnehin in der Straße ist" ist SEIN Problem! Er darf keinesfalls die Fristen nach SICH ausrichten, das ist eine unzulässige Marktbeeinflussung und Machtmissbrauch! Es ist seit 2013 freier Markt für die regelmäßig wiederkehrenden Schornsteinfegertätigkeiten, er DARF NICHT einfach so von sich aus kommen, das ist unzulässige Auftrags-Erschleichung. Er oder jeder andere Schornsteinfegerbetrieb muss vom Eigentümer beauftragt werden!
Edit: wobei sich der Fristbereich-Abstand ja nach der erstmaligen/zuvorliegenden Frist richtet. Da es aber ja bisher gar keine Regel-Tätigkeit dort gab, gibts auch keinen keinen vorgelegenen Termin und "Null/Start-Punkt" der Befristung. DANN bleibt sichs egal ob ab der Feuerstättenschau nun 15 oder 24 Monate ist, denn DIE ist KEIN Maß für die Befristung, DIE ist davon zeitlich völlig unabhängig!
Und zur Klarheit: es geht pauschal um "Schornsteinfegerarbeiten", hier im Detail "Abgaswegüberprüfung (incl der dort beinhalteten Messungen), sowie der Abgasleitungs-Überprüfung", diese zwei Positionen müssen im FB aufgeführt sein.
 
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Pusteblume99

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Dr. Schorni - vielen Dank!!! Entschuldigen Sie die Verwechslung der Begrifflichkeiten, da soll man durchsehen. Es geht um die Zeitäume der Abgaswegüberprüfung - der Zeitraum steht hier im Osten (Landkreis MSE) im Feuerstättenbescheid. Und genau der im Bescheid angegebene Zeitraum für die nächste Abgaswegeprüfung ist vom 01.04. bis 15.07.2024 festgelegt worden (Abnahme der Gastherme erstmals offiziell am 21.12.2022) und danach alle 2 Jahre. Den Feuerstättenbescheid haben meine Eltern mir nur kurz gezeigt. Es ist eine Gastherme, die alle zwei Jahre zu kehren ist, das weiß ich. Das ist so eine Gastherme von Buderus. Und es ist umso verrückter, da der Bezirksschornsteinfeger im gleichen Dorf zwei Straßen weiter - quasi 300 m entfernt von meinen Eltern wohnt. Aber er meinte, dass er dann immer in dem Zeitraum April bis Juli in diesem Dorf kehrt. Deshalb kann man dieses Theater, es würde ihm zu einem bestimmten Zeitraum besser passen, überhaupt nicht verstehen - es wären 300 m Fußweg, mit PKW 1 Minute. Meine Eltern wollen ihn auch alle zwei Jahre kehren lassen, da es hier keinen freien Schornsteinfeger gibt, der ohne erhebliche Mehrkosten wegen der Anfahrt kommen könnte. Ich habe für mich herausgelesen, dass es dumm wäre, den Zeitraum im Bescheid so stehen zu lassen -> ich werde jetzt versuchen, meine Eltern umzustimmen und Widerspruch einzulegen (d.h. 300 m Fußweg zu gehen und es erst einmal einvernehmlich zu klären) ... der Zeitraum soll auf 01.12.2024 bis 28.02.2025 für die nächste Abgaswegüberprüfung geändert werden. Ich danke sehr Dr. Schorni.
 
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Die Begrifflichkeiten wollte musste nur klarstellen, weil das wichtig ist damit wir alle von denselben Dingen reden und deshalb gibts hier auch kein "kehren".
(Abnahme der Gastherme erstmals offiziell am 21.12.2022) und danach alle 2 Jahre.
DAS ist DIE Frage: HAT er dort nur eine Feuerstättenschau durchgeführt ODER auch eine Abnahme-Überprüfung die dann gleichzeitig die erste Abgasweg/Abgasleitungs-überprüfung ist und somit der Startpunkt für die Befristung wäre. Daher schau in die zugestellten Unterlagen ob da eine Mess-Prüf-Bescheinigung (mit Abgaswerten) dabei ist oder nicht.
Es ist eine Gastherme, die alle zwei Jahre zu kehren ist, das weiß ich. Das ist so eine Gastherme von Buderus.
Wie gesagt, es kommt hierbei auf absolute Exaktheit aller Angaben an. Auch Buderus hat Geräte die nur all DREI Jahre zu überprüfen sind. DARUM gehts.
Und es ist umso verrückter, da der Bezirksschornsteinfeger im gleichen Dorf zwei Straßen weiter - quasi 300 m entfernt von meinen Eltern wohnt. Aber er meinte, dass er dann immer in dem Zeitraum April bis Juli in diesem Dorf kehrt. Deshalb kann man dieses Theater, es würde ihm zu einem bestimmten Zeitraum besser passen, überhaupt nicht verstehen - es wären 300 m Fußweg, mit PKW 1 Minute.
Wie gesagt interessiert sein "Arbeitsgang durch den Ort oder Bezirk" hier nicht - er ist da völlig RAUS. Er blickts halt nicht und hält seine Kunden bewusst NOCH dümmer.
Wohl wissend dass das jeder so einrichten wird dass man in einer Richtung von Straße zu Starße durch den Ort kommt. Aber auch da spielt sein Wohnort oder die räumlich Entfernung keine Rolle, er könnte ja sich durch den Ort in die andere Richtung durcharbeiten und DAS Haus kommt erst eher zum Schluß dran.
der Zeitraum soll auf 01.12.2024 bis 28.02.2025 für die nächste Abgaswegüberprüfung geändert werden.
Es darf keine jahresübergreifende Fristbereiche geben, somit bleibt nur ein möglicher 3-Monats-Quartals-Fristbereich von 1.10.24 - 31.12.24.
 

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Zitat: Deshalb kann man dieses Theater, es würde ihm zu einem bestimmten Zeitraum besser passen, überhaupt nicht verstehen - es wären 300 m Fußweg, mit PKW 1 Minute.

Es gab...

1673209782664.png


Und es gibt es heute noch...

1673210481896.png


Eine einfache Lösung wäre kein Problem dort gewesen...
 
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Pusteblume99

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Ich besorg mir den Feuerstättenbescheid, die Rechnung hab ich hier zu liegen ... ich glaub, dass da keine Überprüfung bei war oder?
 

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DIE Rechnung ist mal wieder in-tansparent. Da fehlt der Begriff Feuerstättenschau, auch ist diese u.a. nach Metern ("zu begehender Abgasanlagenlänge") zu berechnen und ein Grundwert zu deklarieren.
Daher schau in die zugestellten Unterlagen ob da eine Mess-Prüf-Bescheinigung (mit Abgaswerten) dabei ist oder nicht.
 

Pusteblume99

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Mach ich. Ich melde mich dann wieder. :)
 

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Dr. Schorni - vielen Dank!!! Entschuldigen Sie die Verwechslung der Begrifflichkeiten, da soll man durchsehen. Es geht um die Zeitäume der Abgaswegüberprüfung - der Zeitraum steht hier im Osten (Landkreis MSE) im Feuerstättenbescheid. Und genau der im Bescheid angegebene Zeitraum für die nächste Abgaswegeprüfung ist vom 01.04. bis 15.07.2024 festgelegt worden (Abnahme der Gastherme erstmals offiziell am 21.12.2022) und danach alle 2 Jahre. Den Feuerstättenbescheid haben meine Eltern mir nur kurz gezeigt. Es ist eine Gastherme, die alle zwei Jahre zu kehren ist, das weiß ich. Das ist so eine Gastherme von Buderus. Und es ist umso verrückter, da der Bezirksschornsteinfeger im gleichen Dorf zwei Straßen weiter - quasi 300 m entfernt von meinen Eltern wohnt. Aber er meinte, dass er dann immer in dem Zeitraum April bis Juli in diesem Dorf kehrt. Deshalb kann man dieses Theater, es würde ihm zu einem bestimmten Zeitraum besser passen, überhaupt nicht verstehen - es wären 300 m Fußweg, mit PKW 1 Minute. Meine Eltern wollen ihn auch alle zwei Jahre kehren lassen, da es hier keinen freien Schornsteinfeger gibt, der ohne erhebliche Mehrkosten wegen der Anfahrt kommen könnte. Ich habe für mich herausgelesen, dass es dumm wäre, den Zeitraum im Bescheid so stehen zu lassen -> ich werde jetzt versuchen, meine Eltern umzustimmen und Widerspruch einzulegen (d.h. 300 m Fußweg zu gehen und es erst einmal einvernehmlich zu klären) ... der Zeitraum soll auf 01.12.2024 bis 28.02.2025 für die nächste Abgaswegüberprüfung geändert werden. Ich danke sehr Dr. Schorni.
Wenn ich das so lese, dann ist das Einzige was dumm wäre, deinen Eltern zu raten Widerspruch einzulegen. Es gibt keinen Anderen, sagst du ja selbst und dann willst du wegen den paar Monaten Stress machen?
 
Dr Schorni

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ZUERST werden wir mal alles PRÜFEN - DANN wird ggf Widerspruch einge-legt. Ob das nun wegen der Frist ist oder noch was anderes sieht man dann.
 

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Macht ihr mal, hoffentlich seid ihr euch bewusst, was ihr den alten Leuten da antut und das alles nur um sein eigenes Ego durchzusetzen🙄
 
Dr Schorni

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Die gutgläubigen "alten Leute" werden als gern mal über den Tisch gezogen von solchen denen man vertrauen sollte, daher nehmen die jungen das verantwortlich in die Hand. Zuerst um das zuverlässig zu klären und um dann angemessen zu handeln dass das alles sein Richtigkeit hat.
 

Etamann

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wir reden hier "nur" über 3 Monate früher oder später - das sind eben nicht € 40,-- "mehr", sondern ggf. nur früher ......

BTW: was ist Euer Server heut so langsam???
 

KarlZei

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DIE Rechnung ist mal wieder in-tansparent. Da fehlt der Begriff Feuerstättenschau, auch ist diese u.a. nach Metern ("zu begehender Abgasanlagenlänge") zu berechnen und ein Grundwert zu deklarieren.
Hmm, bei mir fand 'nur' die Abnahme der Anlage gemäß hiesiger Bauordnung statt (insgesamt ca. 95 Euro). In dem Zusammenhang wurde zwar zusätzlich auch ein Feuerstättenbescheid erstellt und diese Leistung berechnet (ca. 12 Euro). Es wurden aber keine sonstigen Kosten wie bei einer Feuerstättenschau in Rechnung gestellt und daher auch nicht aufgeschlüsselt (z.B. Meter). Macht für mich Sinn, weil die Abnahme ja eigentlich alles umfasst, was auch bei der Feuerstättenschau zu machen ist.
 
Andreas1956

Andreas1956

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Ich habe heute eine Rechnung und einen Bescheid über eine "Feuerstättenschau" erhalten, obwohl gar nicht "geschaut" wurde. Der Schorni war ganz normal im November zur Abgasmessung hier, Ihr erinnert Euch, das war der Besuch mit dem Praktikanten, aber mehr wurde da nicht gemacht. Gehört da nicht eigentlich eine Objektbegehung dazu? Oder sind die 12 Euro nur die Gebühr für die Erstellung der Rechung?
 

KarlZei

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Kehr- und Überprüfungsordnung -> Gebühren / Gebührenverzeichnis:
Ausstellung Feuerstättenbescheid = 10,0 Arbeitswerte.
1 Arbeitswert = 1,20 Euro zuzüglich Umsatzsteuer.
 
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