...Spannend, dass ein Heer von BAFA-Beamten keine eindeutigen Regeln aufschreiben kann...
Hallo,
ja, das mit den "eindeutigen" Regeln ist so eine Sache: Manchmal sind diese so eindeutig, dass sie nur noch ein Jurist versteht. Ich habe mich nochmal eingehend mit den Regeln beschäftigt und stelle folgendes fest:
1) Mein Beitrag, oben, ist streng genommen nicht mehr gültig, da ich dort
Voraussetzungen zitiert habe, die nur für Förderanträge bis 31.12.2020 gültig waren.
2) Aktuell gültig ist für Deinen Fall die
BEG EM vom 17.12.2020
3) Diese Fassung der BEG Richtlinie befindet sich derzeit in Überarbeitung (viele sinnvolle Formulierungskorrekturen) und steht bereits zum Download bereit. Hier der Link zur
Fassung mit Änderungsmarkierung
Auf Basis dieser neuen, noch ungültigen, aber vermutlich bald veröffentlichten Fassung habe ich Deinen Fall nochmal überprüft:
...es geht um den Förderungsgegenstand der BAFA "„Renewable Ready für Gas-Brennwertheizungen die spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme zusätzlich Wärme aus erneuerbarer Energie nutzen" mit 20% Förderung.
Ich möchte eine Heizungsanlage mit Brennwertkessel und einem Bivalenten Speicher-Wassererwärmer (bspw. Viessmann Vitocell 100-B) anschaffen, zunächst OHNE Anbindung an Sonnenkollektoren, um diese erst SPÄTER nachzurüsten.
Ist dies im Sinne „Renewable Ready" bei entsprechender Dimensionierung der späteren Sonnenkollektoren förderungsfähig?...
Ja, sofern allgemeine (Kap. 7 und Anlage 1, Kap. 3) und weitere Voraussetzungen (Kap 5.3 und Anlage 1, Kap. 3) erfüllt werden:
b) Gas-Brennwertheizungen („Renewable Ready“)
Gefördert wird die Errichtung effizienter Gas-Brennwertheizungen, wenn diese bereits weitestgehend auf eine künftige Einbindung erneuerbarer Energien vorbereitet sind („Renewable Ready“), und überwiegend (d. h. mit mehr als 50 % der erzeugten Wärme) mindestens einem der folgenden Zwecke dienen:
– Warmwasserbereitung,
– Raumheizung,
– kombinierte Warmwasserbereitung und Raumheizung,
– die Zuführung der Wärme in ein Gebäudenetz
Die Förderung erfolgt unter der auflösenden Bedingung, dass die Einbindung erneuerbarer Energien zur Umwandlung der Anlage in eine Hybridanlage gemäß Nummer 5.3 Buchstabe c innerhalb von zwei Jahren nach Inbetriebnahme erfolgt und setzt ferner die Einhaltung der in der Anlage zu dieser Richtlinie festgelegten technischen Mindestanforderungen voraus.
Zuschuss beträgt 20%, siehe Kap. 8.4.1 c)
Die "auflösende Bedingung" bedeutet, dass die Renewable Ready-Heizung dann förderfähig ist, wenn diese (spätestens nach 2 jahren ) in eine Gas-Hybridheizung übergeht und somit diese ebenfalls förderfähig wäre. Siehe hierzu Anlage 1, Kap. 3.3, u.a.:
3.3 Gas-Hybridheizungen
Gefördert wird die Errichtung von Gas-Hybridheizungen, bestehend aus Gas-Brennwerttechnik sowie einer oder mehreren Technologie-Komponenten zur thermischen Nutzung erneuerbarer Energien, die die jeweiligen Anforderungen der Nummern 3.4 bis 3.6 erfüllen.
In Anlage 3.3.1 gelten hierzu technische Mindestanforderungen, u.a.:
– Die Anlagen sind so zu realisieren, dass erneuerbare Energien im Gebäude oder in unmittelbarer Nähe zum versorgten Gebäude überwiegend zu Zwecken der Raumwärmeversorgung genutzt werden. Abweichend davon kann Solarthermie auch zur überwiegenden Versorgung von Warmwasser eingesetzt werden.
Hinweis: Speziell dieser letzte Satz (STA kann auch für WW eingesetzt werden) wurde erst mit der Korrekturfassung eingeführt! Dies wird auch noch einmal in den
BEG FAQs zur Frage 6.14 deutlich.
Glück für Dich, da Du offenbar planst jetzt erst im Zuge des Heizungstauschs die STA zu errichten. Pech für mich, der bereits eine STA installiert hat. Hier musste ich nämlich lernen:
Die Anforderung der Nummer 3.4 lautet:
"3.4 Solarkollektoranlagen
Gegenstand der Förderung sind die Errichtung oder Erweiterung von Solarkollektoranlagen..."
(+ ein paar weitere Voraussetzungen).
Offenbar ist diese Bedingung (bzw. die Kombination der Voraussetzungen für Renewable Ready (Anl. 1, 3.2), Gas-Hybrid (Anl. 1, 3.3) und STA (Anl. 1, 3.4)) so zu lesen, dass auch die STA neu errichtet werden muss und nicht schon bestehen darf. Nur so kann ich auch aus der BEG-Richtlinie das herauslesen, was in den
BEG FAQs als Antwort zu Frage 6.16 steht:
"Berücksichtigt werden hierbei ausschließlich EE-Wärmeerzeuger, die im Rahmen der geförderten Einzelmaßnahme erstmalig installiert werden und zuvor nicht im Gebäude vorhanden oder an der Wärmeerzeugung im Gebäude beteiligt waren."
D.h. für meinen Fall: Dumm gelaufen :-(
Gruß, bendo