Förderung BAFA "„Renewable Ready"

Diskutiere Förderung BAFA "„Renewable Ready" im Allgemeine Fragen Forum im Bereich Heizungshersteller; Guten Tag, es geht um den Förderungsgegenstand der BAFA "„Renewable Ready für Gas-Brennwertheizungen die spätestens zwei Jahre nach...

Frank2021

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Guten Tag,

es geht um den Förderungsgegenstand der BAFA "„Renewable Ready für Gas-Brennwertheizungen die spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme zusätzlich Wärme aus erneuerbarer Energie nutzen" mit 20% Förderung.

Ich möchte eine Heizungsanlage mit Brennwertkessel und einem Bivalenten Speicher-Wassererwärmer (bspw. Viessmann Vitocell 100-B) anschaffen, zunächst OHNE Anbindung an Sonnenkollektoren, um diese erst SPÄTER nachzurüsten.

Ist dies im Sinne „Renewable Ready" bei entsprechender Dimensionierung der späteren Sonnenkollektoren förderungsfähig?

Es gibt Quellen, die eine Förderung nur dann sehen, wenn nicht nur Warmwasserbereitung sondern gleichzeitig die Raumheizung durch die Solarthermieanlage unterstützt wird und damit (zusätzlich?) ein Pufferspeicher erforderlich wird.

Danke
 
Hausdoc

Hausdoc

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Ist dies im Sinne „Renewable Ready" bei entsprechender Dimensionierung der späteren Sonnenkollektoren förderungsfähig?
Nein.
Es muss bei Inbetiebnahme doese regenerative Energie zur Verfügung stehen.
Es ist auch ( z.b. durch Wärmemengenzähler) sicherzustellen und nachzuweisen, daß diese 20 % auch erreicht werden.
 

Frank2021

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Nein.
Es muss bei Inbetiebnahme doese regenerative Energie zur Verfügung stehen.
Es ist auch ( z.b. durch Wärmemengenzähler) sicherzustellen und nachzuweisen, daß diese 20 % auch erreicht werden.
Wenn es bei Inbetriebnahme komplett sein müsste, wäre der BAFA Text von März 2021 wohl Fake?

Zitat:
"Wird bei der Erstellung einer Gas-Hybridheizung zunächst nur ein neuer Gasbrennwertkessel installiert und erst später, in einer zweiten Maßnahme, die thermische Nutzung erneuerbarer Energien realisiert, kann die Installation des Gasbrennwertkessels gefördert werden, falls hybridfähige Steuerungs- und Regelungstechnik für den künftigen erneuerbaren Teil des Heizsystems mit verbaut wird. Die Erweiterung von „Renewable Ready“ zu einer Gas-Hybridheizung gemäß den Technischen Mindestanforderungen muss binnen zwei Jahren erfolgen."
 

bendo

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...Ich möchte eine Heizungsanlage mit Brennwertkessel und einem Bivalenten Speicher-Wassererwärmer (bspw. Viessmann Vitocell 100-B) anschaffen, zunächst OHNE Anbindung an Sonnenkollektoren, um diese erst SPÄTER nachzurüsten.

Ist dies im Sinne „Renewable Ready" bei entsprechender Dimensionierung der späteren Sonnenkollektoren förderungsfähig?...
Hallo,
meine Antwort wird zwar nicht erschöpfend sein, jedoch kämpfe auch ich gerade mit diesen Formulierungen:
Zunächst: Ja, wenn innerhalb von 2 Jahren der regenerative und förderfähige Wärmeerzeuger eingebaut wird, entspricht das genau der Logik von "Renewable Ready" der BAFA. Siehe in den Voraussetzungen. Würde der regenerative Wärmeerzeuger mit der Heizungsanlage errichtet, oder existiert bereits, wäre das eine "Gas-Hybrid-Heizung" gem. BAFA.

...Es gibt Quellen, die eine Förderung nur dann sehen, wenn nicht nur Warmwasserbereitung sondern gleichzeitig die Raumheizung durch die Solarthermieanlage unterstützt wird und damit (zusätzlich?) ein Pufferspeicher erforderlich wird....
Deine Quelle ist die Formulierung der Voraussetzungen für "Gas-Hybrid-Heizungen, vierter Spiegelpunkt:
"...Bei Solarthermie als regenerativen Wärmeerzeuger, muss die Solarthermieanlage (zur Raumheizungsunterstützung) förderfähig nach diesen Richtlinien [Anm.: =jenen der BAFA] sein...."

Diese Einschränkung finde ich allerdings in den Voraussetzungen für Renewable Ready nicht! Ich selbst bin daher auch ratlos, wie die BAFA das gemeint hat! Die Förderrichtlinien präzisieren für STA:

"...Solarthermieanlagen im Gebäudebestand
Mindest-Bruttokollektorfläche für Anlagen zur Raumheizung oder Kälteerzeugung:
Flachkollektoren: 9 m2
...
Solarthermieanlagen zur ausschließlichen Warmwasserbereitung müssen mindestens 3 m2 Bruttokollektorfläche und 200 Liter Pufferspeichervolumen aufweisen...."

Wenn ich, wie in meinem Fall also eine bestehende STA mit 7m² habe, die ausschließlich zur WW-Bereitung dient, ist dann eine Gas-Hybrid-Heizung förderfähig oder nicht? Wäre die Heizung im Fall von "Renewable Ready" förderfähig? Ich habe Zweifel, bzw. bin mir nicht ganz sicher wie der Klammer-Ausdruck "(zur Raumheizungsunterstützung)" in den Voraussetzungen für Gas-Hybrid-Heizungen zu lesen ist.
Telefonisch habe ich es noch niemals geschafft bei der BAFA jemanden zu erreichen und auf eine Anfrage per E-Mail/Kontaktformular bekam ich niemals eine Antwort...

Gruß, bendo
 

Frank2021

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Danke an bendo, ich bin also nicht alleine mit meinen Fragen. Meine Quellen sind sog. "Experten" aus dem Internet, ggf. selbsternannt.
Spannend, dass ein Heer von BAFA-Beamten keine eindeutigen Regeln aufschreiben kann.
Spannend auch, dass hier ein Moderator mit 28.000 Beiträgen mit "nein" antwortet. Das gibt der BAFA Text nun doch nicht her.
 

bendo

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...Spannend, dass ein Heer von BAFA-Beamten keine eindeutigen Regeln aufschreiben kann...
Hallo,
ja, das mit den "eindeutigen" Regeln ist so eine Sache: Manchmal sind diese so eindeutig, dass sie nur noch ein Jurist versteht. Ich habe mich nochmal eingehend mit den Regeln beschäftigt und stelle folgendes fest:
1) Mein Beitrag, oben, ist streng genommen nicht mehr gültig, da ich dort Voraussetzungen zitiert habe, die nur für Förderanträge bis 31.12.2020 gültig waren.
2) Aktuell gültig ist für Deinen Fall die BEG EM vom 17.12.2020
3) Diese Fassung der BEG Richtlinie befindet sich derzeit in Überarbeitung (viele sinnvolle Formulierungskorrekturen) und steht bereits zum Download bereit. Hier der Link zur Fassung mit Änderungsmarkierung

Auf Basis dieser neuen, noch ungültigen, aber vermutlich bald veröffentlichten Fassung habe ich Deinen Fall nochmal überprüft:

...es geht um den Förderungsgegenstand der BAFA "„Renewable Ready für Gas-Brennwertheizungen die spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme zusätzlich Wärme aus erneuerbarer Energie nutzen" mit 20% Förderung.
Ich möchte eine Heizungsanlage mit Brennwertkessel und einem Bivalenten Speicher-Wassererwärmer (bspw. Viessmann Vitocell 100-B) anschaffen, zunächst OHNE Anbindung an Sonnenkollektoren, um diese erst SPÄTER nachzurüsten.

Ist dies im Sinne „Renewable Ready" bei entsprechender Dimensionierung der späteren Sonnenkollektoren förderungsfähig?...
Ja, sofern allgemeine (Kap. 7 und Anlage 1, Kap. 3) und weitere Voraussetzungen (Kap 5.3 und Anlage 1, Kap. 3) erfüllt werden:

b) Gas-Brennwertheizungen („Renewable Ready“)
Gefördert wird die Errichtung effizienter Gas-Brennwertheizungen, wenn diese bereits weitestgehend auf eine künftige Einbindung erneuerbarer Energien vorbereitet sind („Renewable Ready“), und überwiegend (d. h. mit mehr als 50 % der erzeugten Wärme) mindestens einem der folgenden Zwecke dienen:
– Warmwasserbereitung,
– Raumheizung,
– kombinierte Warmwasserbereitung und Raumheizung,
– die Zuführung der Wärme in ein Gebäudenetz
Die Förderung erfolgt unter der auflösenden Bedingung, dass die Einbindung erneuerbarer Energien zur Umwandlung
der Anlage in eine Hybridanlage gemäß Nummer 5.3 Buchstabe c innerhalb von zwei Jahren nach Inbetriebnahme erfolgt und setzt ferner die Einhaltung der in der Anlage zu dieser Richtlinie festgelegten technischen Mindestanforderungen voraus.

Zuschuss beträgt 20%, siehe Kap. 8.4.1 c)

Die "auflösende Bedingung" bedeutet, dass die Renewable Ready-Heizung dann förderfähig ist, wenn diese (spätestens nach 2 jahren ) in eine Gas-Hybridheizung übergeht und somit diese ebenfalls förderfähig wäre. Siehe hierzu Anlage 1, Kap. 3.3, u.a.:

3.3 Gas-Hybridheizungen
Gefördert wird die Errichtung von Gas-Hybridheizungen, bestehend aus Gas-Brennwerttechnik sowie einer oder mehreren Technologie-Komponenten zur thermischen Nutzung erneuerbarer Energien, die die jeweiligen Anforderungen der Nummern 3.4 bis 3.6 erfüllen.


In Anlage 3.3.1 gelten hierzu technische Mindestanforderungen, u.a.:
– Die Anlagen sind so zu realisieren, dass erneuerbare Energien im Gebäude oder in unmittelbarer Nähe zum versorgten Gebäude überwiegend zu Zwecken der Raumwärmeversorgung genutzt werden. Abweichend davon kann Solarthermie auch zur überwiegenden Versorgung von Warmwasser eingesetzt werden.

Hinweis: Speziell dieser letzte Satz (STA kann auch für WW eingesetzt werden) wurde erst mit der Korrekturfassung eingeführt! Dies wird auch noch einmal in den BEG FAQs zur Frage 6.14 deutlich.

Glück für Dich, da Du offenbar planst jetzt erst im Zuge des Heizungstauschs die STA zu errichten. Pech für mich, der bereits eine STA installiert hat. Hier musste ich nämlich lernen:
Die Anforderung der Nummer 3.4 lautet:
"3.4 Solarkollektoranlagen
Gegenstand der Förderung sind die Errichtung oder Erweiterung von Solarkollektoranlagen..."

(+ ein paar weitere Voraussetzungen).

Offenbar ist diese Bedingung (bzw. die Kombination der Voraussetzungen für Renewable Ready (Anl. 1, 3.2), Gas-Hybrid (Anl. 1, 3.3) und STA (Anl. 1, 3.4)) so zu lesen, dass auch die STA neu errichtet werden muss und nicht schon bestehen darf. Nur so kann ich auch aus der BEG-Richtlinie das herauslesen, was in den BEG FAQs als Antwort zu Frage 6.16 steht:
"Berücksichtigt werden hierbei ausschließlich EE-Wärmeerzeuger, die im Rahmen der geförderten Einzelmaßnahme erstmalig installiert werden und zuvor nicht im Gebäude vorhanden oder an der Wärmeerzeugung im Gebäude beteiligt waren."
D.h. für meinen Fall: Dumm gelaufen :-(

Gruß, bendo
 

Frank2021

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Super Arbeit, vielen Dank, wie kommt man an diese Entwurfsfassung?

Für mich entscheidend ist in der Tat: "Abweichend davon kann Solarthermie auch zur überwiegenden Versorgung von Warmwasser eingesetzt werden."

Nun stellt sich die Frage, ob und wann diese Fassung Rechtskraft erlangt. Denn ich möchte die Heizung - vorbereitet für STA - nächste Woche beauftragen. Dann könnten die Beamten sagen, dass noch die alte Fassung gilt. Die Beamten müssen schließlich noch den Antrag anpassen.
 

bendo

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....wie kommt man an diese Entwurfsfassung?
Ist über die BAFA-Seite verlinkt: Driter Link von oben: Aktuelle Fassung; ganz unten: Aktualisierung im Änderungsmodus

...Für mich entscheidend ist in der Tat: "Abweichend davon kann Solarthermie auch zur überwiegenden Versorgung von Warmwasser eingesetzt werden."
Nun stellt sich die Frage, ob und wann diese Fassung Rechtskraft erlangt. Denn ich möchte die Heizung - vorbereitet für STA - nächste Woche beauftragen. Dann könnten die Beamten sagen, dass noch die alte Fassung gilt. Die Beamten müssen schließlich noch den Antrag anpassen.
Ich vermute, dass dieser Satz auch seither schon Gültigkeit hatte, jetzt nur etwas präziser aufgeschrieben wurde. Vgl. Antwort auf die Frage 6.14.

Aber Achtung!
Beachte die Vorgaben zum Antragsverfahren nach Kap. 9.2 der BEG EM:
"Förderanträge sind vor Vorhabenbeginn zu stellen. Als Vorhabenbeginn gilt grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags...Planungs- und Beratungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden und führen für sich genommen nicht zur Annahme eines Vorhabenbeginns. Für den Zeitpunkt der Antragstellung ist das Datum des Eingangs des Antrags beim BAFA bzw. bei der KfW maßgeblich. Dem Antrag sind die geforderten Nachweise beizufügen...."
Wenn Du also die Heizung nächste Woche beauftragen (="Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrag"?!) möchtest, musst Du zwingend den Antrag vorher noch bei der BAFA einreichen! Sonst wird gar nichts gefördert!
Nach Einreichung des Förderantrags aber noch vor Erhalt des Zuwendungsbescheids kannst Du mit der Umsetzung der Maßnahme beginnen, allerdings auf eigenes finanzielles Risiko (falls der Antrag von der BAFA abgelehnt wird).

Gruß, bendo
 

bendo

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So zufrieden bin ich natürlich mit meiner Situation und der bereits vorhandenen STA nicht: Wäre gemäß der Regelungen denkbar, dass ich meine STA vom Dach herunter pflücke, mir eine neue Gas-Hybrid-Heizung hinstellen lasse und diesselbe STA (in "neu") wieder aufs Dach montieren? Bei entsprechend teurer Gas-Hybridheizung und einer dann möglichen Förderung von 40% (inkl. Austausch der Ölheizung) wäre diese Variante günstiger als die STA bestehen zu lassen und die Gasheizung vollständig selbst zu bezahlen! Ich meine: Dass bei mir auf dem Dach seither schon eine STA installiert war, weiß ja keiner von der BAFA... Was zählt ist ja lediglich der Fachunternehmernachweis bezüglich Installation einer (neuen) STA... irgendwie nicht besonders logisch...:unsure:
 
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Förderung BAFA "„Renewable Ready"

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