ichbinsokluk
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Ich habe gestern in einer Kneipe mit einem HB gesprochen. Dieser erzählte mir, dass seine Firma immer noch Gasheizungen nach altem Recht einbaut. Er meinte, es gäbe eine Fristverlängerung. Ich kann mir das aber nur mit
§71
(12) Absatz 1 ist nicht für Heizungsanlagen anzuwenden, für die ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag vor
dem 19. April 2023 geschlossen wurde und die bis zum Ablauf des 18. Oktober 2024 zum Zwecke der
Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt werden.
erklären. Dazu hätte ich folgende Frage: wenn der zuständige Schornsteinfeger eine neue Gasheizung nach Einbau abnimmt, wird dann wirklich das Datum des Lieferungs- und Leistungsvertrages geprüft?
§71
(12) Absatz 1 ist nicht für Heizungsanlagen anzuwenden, für die ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag vor
dem 19. April 2023 geschlossen wurde und die bis zum Ablauf des 18. Oktober 2024 zum Zwecke der
Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt werden.
erklären. Dazu hätte ich folgende Frage: wenn der zuständige Schornsteinfeger eine neue Gasheizung nach Einbau abnimmt, wird dann wirklich das Datum des Lieferungs- und Leistungsvertrages geprüft?