Wolf Gu-E-24 Mehrmaliges Zünden

Diskutiere Wolf Gu-E-24 Mehrmaliges Zünden im Wolf Forum im Bereich Heizungshersteller; habe selten so einen Schwachsinn gelesen. :kopfnuss: Jeder Hersteller schreibt schon in seinen Bedienungsanlagen vor, wer berechtigt ist an...
derfux

derfux

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Die hier von dir quer durch das Forum immer wieder genannte Fachbetriebspflicht mag für dich als SHKler (wenn du denn einer bist) zwar wünschenswert sein, nur existiert die einfach nicht bzw. ist eine solche für den Heimwerker, der seine Heizung selbst installiert bzw. erneuert nicht relevant.
habe selten so einen Schwachsinn gelesen. :kopfnuss:

Jeder Hersteller schreibt schon in seinen Bedienungsanlagen vor, wer berechtigt ist an Heizungsanlagen Arbeiten durchzuführen,
und nicht nur der, sondern auch dein EVU von dem du Gas beziehst.

Zitat aus meinen Bedienungsunterlagenunterlagen:
Gefahr:
Unsachgemäßdurchgeführte Arbeiten an der Heizungsanlage können zu lebensbedrohenden Unfällen führen.
Arbeiten an Gasinstallationen dürfen nur von Installateuren vorgenommen werden, die vom zuständigen Gasversorgungsunternehmen dazu berechtigt sind.
Elektroarbeiten dürfen nur von Elektrofachkräften durchgeführt werden.


Dann lies dir mal den § 49 EnWG durch, in dem hingewiesen wird das die anerkannten Regeln der Technik zu beachten sind,
und wo kommen diese wohl her, wenn nicht von den dort aufgeführten Verbänden.

Und stell dir vor wonach ein Gutachter sein Gutachten erstellt, oder ein Richter im Schadesfall dann urteilt, bestimmt nicht frei
nach seiner eigenen Vorstellung, sondern nach anerkannten Regeln der genannten Verbände.

Das was du als Laie hier von dir gibst, kann schon als sträflich angenommen werden.
 
tricotrac

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@derfux : hier im folgenden Thema gibt es noch mehr von diesem Schwachsinn zu lesen :

Wolf GU-2EK-18-S Ohne Funktion Fehler 8 Abgasklappe
 
Hinnerk

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Zitat aus meinen Bedienungsunterlagenunterlagen:

Gefahr:
Unsachgemäßdurchgeführte Arbeiten an der Heizungsanlage können zu lebensbedrohenden Unfällen führen.
Das sollte jedem klar sein.
Arbeiten an Gasinstallationen dürfen nur von Installateuren vorgenommen werden, die vom zuständigen Gasversorgungsunternehmen dazu berechtigt sind.
Elektroarbeiten dürfen nur von Elektrofachkräften durchgeführt werden.
Derartiges schreiben alle Hersteller von Gas-Heizgeräten und vielen Elektrogeräten in den Unterlagen zu ihren Produkten. Da geht es einzig um Haftungsfragen im Fall von Gas-oder Stromunfällen. Ich habe gerade eine Wandlampe montiert. Auch in den zugehörigen Unterlagen stand ein solcher Passus und ebenso in den Unterlagen zu einer Aufputz-Badewannenarmatur von Aldi.
Wie gesagt, es geht darum jede Form der Haftung im Falle einer Falschmontage durch den Kunden zu vermeiden
Dann lies dir mal den § 49 EnWG durch, in dem hingewiesen wird das die anerkannten Regeln der Technik zu beachten sind,
Jetzt wird es wirklich abenteuerlich. Das Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG) ist für mich nicht relevant. Und wo du auch noch explizit § 49 anführst: Da geht es um die Anforderungen an Energieanlagen. Ja was ist denn wohl damit gemeint? Das Energiewirtschaftsgesetz gibt darüber Auskunft unter § 3 Punkt 15 (Begriffsbestimmungen):
Energieanlagen
Anlagen zur Erzeugung, Speicherung, Fortleitung oder Abgabe von Energie, soweit sie nicht lediglich der Übertragung von Signalen dienen, dies schließt die Verteileranlagen der Letztverbraucher sowie bei der Gasversorgung auch die letzte Absperreinrichtung vor der Verbrauchsanlage ein.
Der Paragraf den du benennst regelt also die Arbeiten bis hin zur Absperreinrichtung hinter dem Gaszähler.
Ja nun, alles was sich davor abspielt interessiert mich nicht. Wenn da was nicht stimmt rufe ich meinen Versorger an.
Und stell dir vor wonach ein Gutachter sein Gutachten erstellt, oder ein Richter im Schadesfall dann urteilt, bestimmt nicht frei nach seiner eigenen Vorstellung, sondern nach anerkannten Regeln der genannten Verbände.
Das steht außer Frage. Klar, wenn die Bude wegen Pfuscharbeit durch mich in die Luft geht oder unter Wasser steht bin ich der Dumme. Das sollte jedem Heimwerker klar sein. Andererseits muss bei evtl. Haftungsfragen grundsätzlich ein kausaler Zusammenhang zwischen Ursache und Wirkung bestehen. Steht zweifelsfrei fest, dass ein Unglück welcher Art auch immer nicht auf die Eigenleistung des Hobbybastlers zurückzuführen ist ist der aus der Haftung raus.
Das was du als Laie hier von dir gibst, kann schon als sträflich angenommen werden.
Verklag mich doch! 😂
 

KarlZei

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Jetzt wird es wirklich abenteuerlich. Das Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG) ist für mich nicht relevant. Und wo du auch noch explizit § 49 anführst: Da geht es um die Anforderungen an Energieanlagen. Ja was ist denn wohl damit gemeint? Das Energiewirtschaftsgesetz gibt darüber Auskunft unter § 3 Punkt 15 (Begriffsbestimmungen):
Ja, die Argumentation mit dem EnWG ist hier eher unsinnig. Das trifft auch auf den Verweis auf die aaRdT zu, denn auch ein "Laie" kann die natürlich beachten. Dafür muss er nicht hauptberuflich Kupferrohre löten / pressen und mit Heizgeräten verbinden. Er muss im Wesentlichen nur lesen können.

Die hier relevante Verordnung ist die NDAV. Die schreibt in §13 IMO eindeutig vor, dass Arbeiten an der Anlage (= Gasanlage hinter der Hauptabsperreinrichtung (aus Sicht des Versorgers)) nur durch den Netzbetreiber oder durch ein im Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden dürfen. Siehe § 13 NDAV - Einzelnorm
 
Hinnerk

Hinnerk

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Ja, die Argumentation mit dem EnWG ist hier eher unsinnig. Das trifft auch auf den Verweis auf die aaRdT zu, denn auch ein "Laie" kann die natürlich beachten. Dafür muss er nicht hauptberuflich Kupferrohre löten / pressen und mit Heizgeräten verbinden. Er muss im Wesentlichen nur lesen können.

Die hier relevante Verordnung ist die NDAV. Die schreibt in §13 IMO eindeutig vor, dass Arbeiten an der Anlage (= Gasanlage hinter der Hauptabsperreinrichtung (aus Sicht des Versorgers)) nur durch den Netzbetreiber oder durch ein im Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden dürfen. Siehe § 13 NDAV - Einzelnorm
Stimmt. Diesen § 13 gibt es auch in der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV). Danach darf der Stromkunde und Nichtfachmann keine Veränderungen, erweiterungen oder Basteleien an seiner Elektroinstallation vornehmen.

Ja, beide Verordnungen gibt es. Nur besteht da seit langem Rechtsunsicherheit dahingehend wie diese Verordnungen zu verstehen sind. Nicht selten wird die Ansicht vertreten, dass im Falle einer Auftragsvergabe nur ein Installationsunternehmen entsprechende Arbeiten durchführen darf welches im Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers verzeichnet ist. Grund: Der Kunde soll sich auf die fachliche Qualifikation des beauftragten Unternehmers verlassen können.
Ein explizites Verbot für den Benutzer der Anlage existiert nicht.

Wie erklärst du dir in diesem Zusammenhang, dass sogar öffentliche Institutionen wie z.B. Volkshochschulen Kurse für die häusliche Elektroinstallation oder solche für Löt-und Schweißtechnik für die Hausinstallation anbieten?
Und: Nicht jede Mißachtung einer Verordnung wird rechtlich geahndet. Da hätten die Gerichte viel zu tun und für Mord und Totschlag keine Zeit mehr. Wie gesagt, streng genommen darf ich gerade noch eine Glühbirne äh LED Leuchtmittel auswechseln. Wenn es um den tropfenden Wasserhahn, den Anschluss eines Backofens oder um eine zusätzliche Steckdose im Wohnzimmer geht gerate ich bereits ins graue. Aber wer interessiert sich dafür?
 
Hinnerk

Hinnerk

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ACHTUNG : QUERDENKER !
Du sagtest, dass du mich auf die Ignore-Liste gesetzt hast antwortest aber weiter auf meine Beiträge. Das zeugt von Lernwilligkeit Das freut mich. Nur an deiner Ausdrucksweise müssen wir noch ein wenig feilen. ;)
 

KarlZei

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Nur besteht da seit langem Rechtsunsicherheit dahingehend wie diese Verordnungen zu verstehen sind.
Ich halte deren generelle Aussage 'Arbeiten nur durch...' für eindeutig. Im Zweifelsfall wird das dann ein Gericht entscheiden.
Das Problem ist, dass viele überhaupt nicht wissen, dass es solche Verordnungen gibt und dass nicht immer klar ist, was man noch darf und was nicht mehr. Bei Elektro mag es noch recht einfach sein. Aber bei Gas und Wasser wird es zunehmend komplizierter und damit weniger nachvollziehbar.
Aber wer interessiert sich dafür?
Niemand, solange nichts passiert.
 

corsa

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Wie erklärst du dir in diesem Zusammenhang, dass sogar öffentliche Institutionen wie z.B. Volkshochschulen Kurse für die häusliche Elektroinstallation oder solche für Löt-und Schweißtechnik für die Hausinstallation anbieten?
In der Fahrschule werden auch Sachen gelehrt, wofür man einen Führerschein braucht
 
Patze-T3

Patze-T3

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Unsachgemäßdurchgeführte Arbeiten an der Heizungsanlage können zu lebensbedrohenden Unfällen führen.
Arbeiten an Gasinstallationen dürfen nur von Installateuren vorgenommen werden, die vom zuständigen Gasversorgungsunternehmen dazu berechtigt sind.
Elektroarbeiten dürfen nur von Elektrofachkräften durchgeführt werden.
Hatten wir leider schon vom Meister des "Fachbetriebs".
Nicht nur einmal..
Der zb das 🏠 (und uns und Nachbarn) um Haaresbreite in eine Baugrube verwandelt hat.
Aber ist ja alles nicht so schimm ne... :rolleyes:
 
Defrost

Defrost

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Ja das gibt es leider auch das Quereinsteiger auf Kundenanlagen losgelassen werden und wenn der Monteur dann sagt, ich kenne so eine Anlage noch nicht, dann ist des Vorgesetzten liebster Satz, das ist learning by doing, :kopfnuss:
 
Thema:

Wolf Gu-E-24 Mehrmaliges Zünden

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