Ach so, ja, dann muss man natürlich auf Wärmepumpen verzichten.
Wer so etwas plant sollte sich das mal ansehen und beachten.
ANSEHEN! BEACHTEN und nicht VERZICHTEN!
Sonst kann das so enden...
"Mit Beschluss vom 8. August 2018 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Widersprüche angeordnet und dem Antragsgegner aufgegeben, dem Beigeladenen
die Nutzung der genehmigten Außeneinheit vorläufig zu untersagen. Die Baugenehmigung sei bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage offensichtlich rechtswidrig. Sie verstoße zu Lasten von Nachbarrechten der Antragsteller zum einen gegen den Bestimmtheitsgrundsatz nach § 37 Abs. 1 LVwVfG. Denn sie sei hinsichtlich des nachbarschützenden Gebots der Rücksichtnahme in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO und § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG inhaltlich nicht hinreichend bestimmt. Ihr lasse sich nicht entnehmen, welche Geräuschimmissionen im mittel- und hochfrequenten Bereich bei regelmäßigem Betrieb der Wärmepumpe auf die Antragsteller einwirkten. Daher sei eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nicht auszuschließen. Die genehmigten Bauvorlagen enthielten keinen Nachweis, dass die Wärmepumpe die einschlägigen Zumutbarkeitskriterien der TA Lärm einhalte. Der dem Bauantrag beigefügten Schallberechnung ließen sich keine Betriebsstufen und -zeiten entnehmen; ein regelmäßiger Betrieb sei nicht definiert. Sie enthalte nicht die erforderlichen Angaben, um i.S. der Nr. A.2.6 Satz 1 i.V.m. Nr. A.2.4 des Anhangs der TA Lärm die Datengrundlagen bewerten, das Prognoseverfahren nachvollziehen und die Qualität der Ergebnisse einschätzen zu können. Zweifelhaft sei schon, ob sie sich auf einen maßgebenden Immissions-ort auf dem Grundstück der Antragsteller beziehe. Jedenfalls enthalte sie nicht die insoweit erforderlichen Angaben nach Nr. A.2.6 Satz 2 des Anhangs zur TA Lärm. Es fehlten ferner Angaben zur Vor-/Nichtvornahme etwaiger Zuschläge. Anderes ergebe sich nicht aufgrund der Bescheinigung der Firma S. und der weiteren mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen. Auch die Nebenbestimmungen seien unzureichend. Die Festlegung des maßgeblichen Immissionsrichtwerts als Grenzwert genüge nicht, weil ein Nachweis fehle, dass die Wärmepumpe die einschlägigen Zumutbarkeitskriterien der TA Lärm im regelmäßigen Betrieb einhalte. Anderes folge auch nicht aus den weiteren Nebenbestimmungen. Eine Schalldämmhaube mit 4 dB Dämpfung werde in den genehmigten Bauvorlagen nicht benannt. Die Nebenbestimmung über den reduzierten Nachtbetrieb schließe die technische Möglichkeit eines anderen Betriebs nicht hinlänglich aus. Soweit die Beteiligten andere Prognosen angestellt, weitere Unterlagen vorgelegt und Messungen vorgenommen hätten, seien diese nicht zu berücksichtigen bzw. ergebe sich daraus nichts Anderes. Zum einen sei die Frage, ob eine Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletze, nach der Sach- und Rechtslage bei ihrer Erteilung zu beantworten; nur nachträgliche Änderungen zu Gunsten des Bauherrn seien zu berücksichtigen. Zum anderen müsse der Baugenehmigung selbst entnommen werden können, welche Nutzungen und Schallemissionen mit einem regelmäßigen Betrieb vereinbar seien. Die Baugenehmigung sei auch nicht nachträglich um einen Nachweis bzw. eine Feststellung ergänzt worden, dass der von der Wärmepumpe emittierte mittel- und hochfrequente Schall die Zumutbarkeitskriterien der TA Lärm einhalte. Es bleibe weiterhin offen, was die Betriebszeiten seien und welche mittel- und hochfrequenten Schallimmissionen beim regelmäßigen Betrieb auf die Antragsteller einwirkten. So sei der Lastfall der Anlage bei den Messungen überwiegend unbekannt geblieben. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass die Messergebnisse vom 21. März 2018 auf einem regelmäßigen Betrieb beruhten. Ungeachtet dessen sei nicht ersichtlich, dass die Behörde mit den Messungen eigene Feststellungen zur Ergänzung der Baugenehmigung getroffen habe. Anderes gelte allerdings für den tieffrequenten Schall. Insoweit sei die Nebenbestimmung Nr. 3 ausreichend, da eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte nicht zuverlässig prognostizierbar sei. Denn die TA Lärm und die DIN 45680 regelten nur Messung und Bewertung tieffrequenter Geräusche, nicht aber ihre Prognose.
26 Die Baugenehmigung verstoße zu Lasten der Antragsteller zugleich gegen § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO. Das Landratsamt habe sein Ermessen nach dieser Vorschrift dadurch fehlerhaft ausgeübt, dass es die Anlage ohne Nachweis zugelassen habe, ob die Wärmepumpe einschlägige Zumutbarkeitskriterien der TA Lärm einhalte.
Die Nutzung der genehmigten Außeneinheit wird vorläufig untersagt.
Da gegen hat dann wieder der Nutzer geklagt...
Letztendlich darf die LWP nicht in den Nachtstunden betrieben werden.
Wer braucht so einen Ärger außer @KarlZei ?