Handwerkskammer für München und Oberbayern - Normen und Technische Regeln schrieb:
DIN-Normen haben - wie alle technischen Regeln und Regelwerke privater Verbände und Organisationen - zunächst einmal ausschließlich Empfehlungscharakter. Sind keine Rechtsnomen wie Gesetze oder Verordnungen und müssen daher nicht zwangsläufig angewendet werden. Das heißt, sie haben keine Rechtsverbindlichkeit. Dies wurde mehrmals in höchstrichterlicher Rechtsprechung vom Bundesgerichtshof (BGH) und Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) dargelegt. In einem Urteil vom 14.05.1998 zum Schallschutz (BGH-Urteil, Aktenzeichen: VII ZR 184/97) sagt der BGH, dass es vorrangig auf die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik ankommt und diese keineswegs ohne weiteres mit DIN-Normen identisch gesetzt werden dürfen. DIN-Normen werden erst verbindlich, wenn in Gesetzen oder Verordnungen auf sie verwiesen wird und sie damit "Rechtsnormstatus“ erlangen. Verbindlich sind sie außerdem, wenn sie für den Einzelfall konkret vertraglich vereinbart wurden.