Eigentlich läst sich der Sachverhalt darüber wer "legal" an Gasgeräten arbeiten darf anhand von gütigen "Normen" klären:
Die "ganze" DVGW 600 / TRGI kann ich nur an der Uni einsehen,
aber eine entscheidende Aussage vertritt die DVGW bereits auf der Seiter zur DVGW 600,
Zitat DVGW 600 / TRGI [1]:
"Für Arbeiten an Gasinstallationen (Gasleitungsanlagen und/oder Gasgeräten) sind in erster Linie die Anforderungen aus dem Handwerksrecht (Handwerksverordnung (HwO) als auch dem Energierecht (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) anzuwenden.
...
Gemäß dem Abschnitt 1.2.2 der TRGI dürfen Wartungsarbeiten an Gasgeräten, außer durch den NB [Netzbetreiber] und das VIU [Vertragsinstallationsunternehmen], nur von Wartungsunternehmen ausgeführt werden, die den Festlegungen des DVGW-Arbeitsblattes G 676 entsprechen."
Die DVGW G 676 kenne ich oberflächlich etwas -- habe mal reingesehen weil die DVGW G 680 darauf verweist.
DVGW G 676 schließt "Heimwerker" im allgemeinen sehr sicher aus.
Zu einger groben "rechtlichen" Einschätzung gehört kurz zu erwähnen das Normen zwar nicht direkt "Gesetzeskraft" haben,
aber das diese trotzdem rechtlich von hoher Bedeutung sind.
Normen (auch Technische Regeln etc.) und ganz allgemeine die Einhaltung der "anerkannten Regeln der Technik" (Normen, Herstellervorgaben etc.) ist rein reichtlich ersteinmal nur eine "Konformitätsvermutung".
Gegen die "anerkannten Regeln der Technik" zu "verstoßen" wir rein rechtlich (im Sinne des Strafrechts und des Zivilrechts) als "Fahrlässigkeit" bewertet,
Fahrlässigkeit macht haftbar im Sinne des Deliktrechts (Schadenersatz etc.) und z.B. bei dann fahrlässiger Köperverletzung auch strafbar.
Kurz, gegen Normen "verstoßen" macht wenns Problem gibt haftbar, bei Verletzungen strafbar -- es sei denn mann kann sehr gute Gründe anführen wie z.B. einen nachweibaren "Stand der Technik" der zu neu ist als das ihn die Normen berücksitigen oder ähnliche Fälle.
Bei Gasinstallationen und Gasgeräter kommt noch hinzu das hier Gesetzte explzit auf Normen verweisen, Zitat § 49 EnWG [2]:
"(1) Energieanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
(2) Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn bei Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von
1.Elektrizität die technischen Regeln des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V.,
2.Gas die technischen Regeln der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V [DVGW] .
eingehalten worden sind. .."
Das bedeutet sehr sicher umgekehrt: Wenn gegen DVGW -"Normen" / Technische Regeln verstoßen wird ist laut EnWG §49 anzunehmen das gegen "anerkannte Regeln der Technik" verstoßen wurden also Fahrlässigkeiten vorliegen.
Nach DVGW G 676 ist somit bereits "fahlässig" wenn man in "Eingenarbeit" an seiner Heizung arbeitet -- selbst dann wenn man theoreitsch "fachlich" genau weis was man macht -- einfach weil man als "Heimwerker" kein Wartungsunternehmen im Sinne der DVGW G 676 ist.
Praktische Bedeutung:
Ich gehe davon aus das der Netzbetreiber die sofotige Stillegung und Überprüfung eines Gasgeräters fordert wenn er erfährt das ein Heimwerker "fahrlässig" daran gearbeitet hat und droht andernfalls den Anschluss aus Sicherheitsgründen zu sprerren.
Ich gehe weiter davon aus das der Netzbeteiber auch tatsächlich dazu berechtigt währe im Zweifel letztlich den Anschluss zu sprerren.
Grundsätzlich würde ich jedem raten nicht zu tun was rechtlich fahrlässig ist.
Daher würde ich von der Heizung -- genauer von Gasgeräten ganz allgemein -- "die Finger lassen" auch wenn ich rein fachlich genau wüste was ich mache und alles an Ausrüstung habe was ich brauchen könnten (auch für Gas-Spüren und Abgas-messen).
Quellenangaben:
[1]
DVGW Website: Hausinstallation und TRGI
[2]
§ 49 EnWG - Einzelnorm