Das steht nicht in der Trinkwasserverordnung, sondern in der AVBWasserV.
Ach ? Und die unterliegt nicht der Trinkwasserverordnung ?
Und die fordert, wenn nicht durch den Versorger zusätzlich eingeschränkt, die Fachbetriebspflicht nur bei wesentlichen Änderungen der Installation. Gemeinhin ist der Tausch mit einer zugelassenen Entnahmearmatur (DIN-DVGW), die gleiche Eigenschaften (z.B. Rückflusssicherung) aufweist, keine wesentliche Änderung und damit zulässig. Siehe dazu auch DIN EN 806.
Dann schauen Sie doch mal bitte in die technischen Regeln Trinkwasserinstallation (TRWI) ehemals DIN 1988 heute DIN 806 Teil 1-5 und der nationalen Ergänzung DIN 1988 - 100 ; -200 ; 300 ; -500 und -600
Ich zitiere daraus : Der Begriff " wesentliche Veränderungen " ist in der DVGW-Information "Stellungnahme des DVGW zur AVB WasserV "näher erläutert und in der ZVSHK-Betriebsanleitung Trinkwasserinstallationen DIN 1988 (TRWI) Abschnitt 6 wie folgt aufgeführt :
Veränderungen an Rohrleitungen durch z. B. Gewindeschneiden ; Löten ; Schweißen ; Schrauben ; Klemmen ; Pressen und Kleben
Anschluss von Apparaten und Anlagen ohne DIN DVGW Zeichen
Wartung und Austausch von Sicherungsarmaturen
Austausch einer Standbrause gegen eine Schlauchbrause
Austausch einer Stand- bzw. Wandarmatur gegen eine solche mit ausziehbarer Schlauchbrause.
Woher soll der Laie denn wissen, ob er eine regelkonforme Armatur gekauft hat ?
außerdem lese ich bei "Veränderungen an Rohrleitungen" das Wort : "Schrauben". Daher leite ich die Fachbetriebspflicht ab !
Der Anlagenbetreiber darf alles kaufen, aber nicht alles selber montieren !