Wann muss ein Gas-Heizkessel getauscht werden?

Diskutiere Wann muss ein Gas-Heizkessel getauscht werden? im Allgemeine Fragen Forum im Bereich Heizungshersteller; Hallo zusammen, ich habe im letzten Frühjahr ein Haus "geschenkt" bekommen. D.h. ich bin seit 2018 Eigentümer. In diesem Haus ist eine Gasheizung...

Kimi190

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Hallo zusammen,
ich habe im letzten Frühjahr ein Haus "geschenkt" bekommen. D.h. ich bin seit 2018 Eigentümer.

In diesem Haus ist eine Gasheizung verbaut.

Der Gas-Heizkessel ist ein Vaillant VKS 23/1E (Erdgas) Baujahr 1990. Es wurde bisher jedes Jahr eine Wartung durchgeführt und die Werte passen. Ebenso stellte der Bezirksschornsteinfeger keine Mängel fest.

Gilt bei diesem Heizkessel, dass dieser auch nach 30 Jahren ausgetauscht werden muss oder ist der Austausch, auch nach Eigentümerwechsel nach 2002, nur für Konstanttemperaturkessel verpflichtend? Kann der Bezirksschornsteinfeger trotzdem einen Austausch verlangen, auch wenn die Messwerte passen?

Zitat von BMWI Effizienzklassenrechner
VKS 23/1 E
Hersteller:

Vaillant Deutschland GmbH & Co. KG
Baujahr:
1987 (in meinem Fall 1990)
Nennleistung:
23 kW
Brennstoff:
Gas
Kesselgruppe:
Niedertemperatur-Kessel
Kesseltyp:
Atmosphärischer Gasheizkessel
Zündflamme:
Nein
Effizienzwert:
73 %
Effizienzklasse:
D
Kennzeichnung ab (genaue Regelung siehe §16 und §17 EnVKG):
durch Berechtigte (z.B. Heizungsinstallateure, Schornsteinfeger, Gebäudeenergieberater): 2017
durch Verpflichtete (Bezirksschornsteinfeger): 2017

Dort steht nichts von Austauschpflicht nach §10 EnEV
 
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Ich würde nicht das "müssen" sehen, sondern das "sollen"

Nach 28 Jahren ist eine Anlage einfach verschlissen und sollte aus diesem Grund getauscht werden.
 

Kimi190

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Ja, dass sollen ist schon klar und steht auch in den nächsten fünf Jahren an.

Die Frage ist eher ob diese Anlage von der Austauschpflicht nach §10 EnEV betroffen ist und der Schornsteinfeger es aufgrund der 30 Jahre fordern/durchsetzen kann, zwei Jahre nach Eigentümerwechsel, oder ob die Anlage nicht unter die Austauschpflicht fällt (trotz Eigentümerwechsel in 2018)?
 

Kimi190

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Ich verstehe das so, dass Eigentümer, die vor dem Stichtag 1. Februar 2002 Eigentümer waren, auch nach 30 Jahren und unabhängig von der verbauten Anlagentechnik, nichts machen müssen. Die 30 Jahre Austauschpflicht gilt nur für Konstanttemperaturkessel bei einem Eigentümerwechsel nach dem 1. Februar 2002. Niedertemperatur- und Brennwertkessel dürfen weiter betrieben werden, auch nach einem Eigentümerwechsel nach dem 1. Februar 2002 und einem Alter >30 Jahre.

Verstehe ich das richtig oder falsch?
 
tricotrac

tricotrac

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Verstehe ich das richtig oder falsch?
Das ist so richtig !

Zur Wirtschaftlichkeit und der Ersatzteilversorgung von Wärmeerzeugern jenseits der 30 Jahre braucht man nicht zu reden. Das ist die pure Geldvernichtung.
 

Kimi190

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Klar. In den nächsten fünf Jahren steht auch ein Austausch an bzw. wenn eine größere Reparatur anfällt.

Mir ging es erstmal darum, ob der Schornsteinfeger sagen kann: Du bist nach dem Stichtag 1.2.2002 neuer Eigentümer geworden, der Heizkessel ist 30 Jahre, du hast jetzt zwei Jahre Zeit oder du musst jetzt den Kessel erneuern, sonst lege ich die Heizung still. Das kann er nicht machen wenn die Messwerte passen, ja?!
 

Kimi190

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Baujahr 1990 steht auf dem Typenschild.

Wie ja?!

Ich verstehe das so, dass Eigentümer, die vor dem Stichtag 1. Februar 2002 Eigentümer waren, auch nach 30 Jahren und unabhängig von der verbauten Anlagentechnik, nichts machen müssen. Die 30 Jahre Austauschpflicht gilt nur für Konstanttemperaturkessel bei einem Eigentümerwechsel nach dem 1. Februar 2002. Niedertemperatur- und Brennwertkessel dürfen weiter betrieben werden, auch nach einem Eigentümerwechsel nach dem 1. Februar 2002 und einem Alter >30 Jahre.

Verstehe ich das jetzt falsch oder was meinst du mit Ja??

Im §10 ENEV steht:
(1)
Eigentümer von Gebäuden dürfen Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nicht mehr betreiben. Eigentümer von Gebäuden dürfen Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 1. Januar 1985 eingebaut oder aufgestellt worden sind, ab 2015 nicht mehr betreiben. Eigentümer von Gebäuden dürfen Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und nach dem 1. Januar 1985 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betreiben. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die vorhandenen Heizkessel Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel sind, sowie auf heizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung weniger als vier Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt, und auf Heizkessel nach § 13 Absatz 3 Nummer 2 bis 4.

(4)
Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, sind die Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 erst im Falle eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 von dem neuen Eigentümer zu erfüllen. Die Frist zur Pflichterfüllung beträgt zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang.
 
tricotrac

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Ist dieser Wärmeerzeuger mit einer witterungsgeführten Regelung ausgestattet ? Dann wird der in der Regel als Niedertemperaturkessel eingestuft. Ist diese nicht vorhanden, so arbeitet der Wärmeerzeuger nach Sollwertvorgabe des Kesselthermostat und wird damit zum Konstanttemperaturkessel eingestuft.
Bist du nach dem 01.02.2002 Eigentümer geworden, so bist du verpflichtet innerhalb einer zweijährigen Übergangsfrist diesen Wärmeerzeuger zu erneuern.
 

Kimi190

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Was wird mit einer "witterungsgeführten Regelung" gemeint? Einen Außentemperaturfühler? Dieser ist vorhanden.

Wenn diese "witterungsgeführten Regelung" also vorhanden ist, besteht keine Austauschpflicht auch wenn ich dem 01.02.2002 Eigentümer geworden bin und der Kessel > 30 Jahre alt ist, ja?

Wer legt "idR" fest ob es als Niedertemperaturkessel gewertet wird? Im BMWI wird dieser Kessel ja so geführt.
 
ThW

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Ich verstehe das so, dass Eigentümer, die vor dem Stichtag 1. Februar 2002 Eigentümer IHRER SELBST BEWOHNTEN IMOBILIE waren SIND, auch nach 30 Jahren und unabhängig von der verbauten Anlagentechnik, nichts machen müssen
;)
Die 30 Jahre Austauschpflicht gilt nur für Konstanttemperaturkessel
Fast. Sie gilt nicht für Niedertemperatur- oder Brennwertkessel.


LG ThW
 

Kimi190

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Ok, also habe ich es richtig verstanden. Vielen Dank!

Also wenn die Werte passen und solange der Kessel nicht kaputt ist, muss ich also nix tun und der Schornsteinfeger kann mich nicht zum Austausch "zwingen".
 
ThW

ThW

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+seit Feb 2002 selbstbewohnte Immobilie
+Niedertemperatur- oder Brennwertkessel
+Kesselbaujahr nicht älter als 30 Jahre

Sobald eines der o. g. Kreterien zutrift, ist nichts zu "befürchten".

Konkret ausser Betrieb nehmen darf er nur bei Gefahr, oder auf Anordnung der Behörde.

LG ThW
 
tricotrac

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Entweder ist das Verständnis so schwierig oder es herrscht eine gewisse Dickköpfigkeit vor. Selbst im HTD-Forum gab es eine eindeutige Erklärung. Mannomann, manche Zeitgenossen machen sich die Welt aber selbst kompliziert. Wurde hier wieder eine Immobilie ohne die notwendigen Rücklagen gekauft ?
 

Kimi190

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Es geht hier nicht um das Geld, sondern um die gesetzliche Pflichtanforderung, ob der Kessel in die Austauschpflicht nach 30 Jahren fällt oder nicht.

Zudem habe ich nicht das Haus gekauft sondern geerbt bzw. geschenkt bekommen.

Also ist es ja wohl ein klares NEIN und der Schornsteinfeger kann nicht aufgrund des Alters und Eigentümerwechsels einen Austausch verlangen, soweit alle Werte passen.

Wie bereits gesagt, werde ich den Heizkessel in den nächsten 5-6 Jahren tauschen lassen oder schon vorab, wenn eine größere Reparatur anfällt.

Eine Frage nur noch: Es kommt bei dieser Verordnung nur die auf die Bauart bzw. Typ des Kessels an? D.h. wenn es ein Niedrigtemperaturkessel ist, müssen keine bestimmten anderen Werte oder Kriterien zusätzlich erfüllt sein, damit die Austauschpflicht nicht greift, ja?

Und nur mal aus Neugier gesponnen: Es handelt sich gem. Hersteller und BMWI um einen Niedrigtemperaraturkessel, ich bin seit 2018 Eigentümer und der Kessel ist 30 Jahre alt. Nun will der Bezirksschornsteinfegermeister einen Austausch aufgrund des Alters und Eigentümerwechsel, obwohl aus meiner/ unserer Sicht falsch. Welche Möglichkeiten hat er dazu mich dazu zu "zwingen" oder kann er es aufgrund der anders lautenden Definition in der EnEV nicht?
 
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Kimi190

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Aussage vom Hersteller als Zusatz:
Wir können bestätigen, dass der Gas-Heizkessel als Niedertemperatur-Heizkessel in gleitender Betriebsweise einsetzbar ist.

Das heißt wir können bestätigen, dass Der VKS 23-E nach damaligem Stand als Niedertemperaturkessel zugelassen wurde und dass er kontinuierlich mit einer Eintrittstemperatur von 35° bis 40°C betrieben werden kann.

Passt doch dann das er weiterbetrieben werden kann oder ?!

Sorry aber ich habe bei dem Thema null Ahnung und möchte mich halt fachlich und in dem Fall rechtlich, schlau fragen.
 
socko

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Am besten fragst du ihn einfach welche Regeln er zugrunde legen möchte. Und wenn er sich "stur" stellt, möge er es dir schriftlich zeigen, das Gedruckte.

Dann hast du die Möglichkeit dein Argument vorzubringen. Es mag sinnvoll sein ihm nicht zu sagen das es, weil du Foren befragt hast, besser weißt.
Dann gibt es wohl eher Krieg.

P.S. Hast du den aufgemacht - und wenn ja, sprichst du nicht mit der Bezirksschornsteinfegermeister???
 

Kimi190

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Ich war nicht persönlich zuhause und er hat es ja wohl auch nur angedeutet bzw. im Nebensatz erwähnt. Wenn müsste aus meiner Sicht ja was schriftlich kommen und die 30 Jahre sind ja auch erst nächstes Jahr voll.

Also was das betrifft kann ich mich also locker zurücklegen, denn gesetzlich bin ich persönlich nicht zum Austausch verpflichtet bzw kann verpflichtet werden. Ich denke das kann ich so verstehen?!

Und woher ich meine Infos habe, werde ich natürlich auch nicht verraten.
 
tricotrac

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Wenn man unbedingt mit dem Dickkopf durch die Wand muss ! :kopfnuss:
 

Kimi190

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Ja sorry! Wenn ihr sagt, muss nichts befürchten dann ist es so. Nur ich habe eben null Ahnung davon und ich weiß nicht ob es noch irgendwas an der Verpflichtung geben könnte, dass er mich dazu verpflichten kann.
Sorry!

Aber ihr sagt ja, alles ok und kein Tausch verpflichtend.
 
Thema:

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