Wärmepumpe in 60 Jahre alte Heizung - Wasseraufbereitung notwendig?

Diskutiere Wärmepumpe in 60 Jahre alte Heizung - Wasseraufbereitung notwendig? im Allgemeine Fragen Forum im Bereich Heizungshersteller; Hallo, ich möchte einen 16kw Monoblock in meine bestehende Öl Heizung von 1965 einbauen. In den letzten Jahren konnte ich eine VL Temperatur von...

michael7390

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Hallo,

ich möchte einen 16kw Monoblock in meine bestehende Öl Heizung von 1965 einbauen. In den letzten Jahren konnte ich eine VL Temperatur von 30-55°C (bei -15°C) fahren weshalb eine WP ja ohne Probleme machbar ist.

Mit dem 4-Wege Mischer wird der Gusskessel mit Ölbrenner quasi überbrückt und der RL der Heizung wird direkt in den Monoblock geschickt und von dort geht der VL direkt in die Heizkörper. Im RL wird noch ein passendes Ausdehnungsgefäß, kleiner Pufferspeicher (50L) und ein Magnetit u. Schlammabscheider eingebaut.

Zur eigentlichen Frage:

Muss ich bzw. wäre es Sinnvoll das Heizungswasser aufzubereiten mit einer entsprechenden Füllvorrichtung + Katusche? Aktuell wird die Heizung über einen festen Anschluss mit Absperrhahn aufgefüllt, was ja heute nicht mehr zulässig ist. Unser Wasser ist relativ Kalkhaltig, für die Ölheizung war das nie ein Problem, jedoch frage ich mich ob der Monoblock (bspw. der Plattenwärmetauscher) ggf. probleme bekommen könnte.

Ein großer Teil des alten HZ-Wassers soll ja übernommen werden und durch den Magnetitabscheider von Metallen etc. befreit werden, jedoch muss natürlich auch ein Teil nachgefüllt werden.

Was ist denn am sinnvollsten?

MfG
 
Dr Schorni

Dr Schorni

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Bedenke die extrem feinen Wasserkanäle in der WP bzw den Wärmetauschern, da muss das Heizungswasser tippitoppi sein und es darf kein kalkhaltiges Speisewasser verwendet werden.
 
kolobezka

kolobezka

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werd ich nächstes Jahr auch machen

die 30Jahre Regel bezieht sich nur auf HausBesitzerwechsel und auf Anlagen ohne Aussenfühler

§ 72 Betriebsverbot für Heizkessel, Ölheizungen
(1) Eigentümer von Gebäuden dürfen ihre Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff
beschickt werden und vor dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nicht mehr betreiben.
(2) Eigentümer von Gebäuden dürfen ihre Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff
beschickt werden und ab dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nach Ablauf von 30 Jahren
nach Einbau oder Aufstellung nicht mehr betreiben.



§ 73 Ausnahme
(1) Bei einem Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am
1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, sind die Pflichten nach § 71 und § 72 Absatz 1 und 2 erst im Falle eines
Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 von dem neuen Eigentümer zu erfüllen.

(2) Die Frist zur Pflichterfüllung beträgt zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang nach dem 1. Februar 2002.



https://www.gesetze-im-internet.de/geg/GEG.pdf

 
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