Genau das geht nach geltendem Recht nicht.
Entweder verkaufst du die Teile mit Funktion und 6 Monaten Gewährleistung oder als eindeutig defekt ohne Gewährleistung.
Alles falsch. Warum liest Du das nicht einfach mal nach? Das Internet ist voll mit Quellen, in denen das erklärt ist. BGB, Rechtsanwälte, Gerichte, Verbraucherorganisationen, Handelsplattformen wie Ebay / Ebay Kleinanzeigen usw., und alle sagen etwas andere als Du.
Es finden sich übrigens auch viele Kommentare dazu, dass man mit dieser 'als defekt verkaufen'-Sache ganz vorsichtig sein muss, weil das eine üble rechtliche Falle für den Verkäufer sein kann.
Und wenn Du schon einen vermeintlichen Beleg für Deinen Position angibst (hier §437 BGB), dann solltest Du den auch mal lesen / prüfen. In dem Paragrafen steht nämlich auch "und soweit nicht ein anderes bestimmt ist". Das heißt, dass Verkäufer und Käufer eine von diesem Paragrafen abweichende Vereinbarung treffen dürfen. Und genau das machen sich mit dem Gewährleistungsausschluss.
Im Übrigen widerlegst Du schon allein mit dem Verweis auf diesen Paragrafen Deine oben zitierte Aussage. Schließlich wäre 'ohne Gewährleistung' gar nicht möglich, wenn $437 BGB immer gelten würden...
Und damit Du nicht solange suchen musst, hier eine Quelle, in der das recht gut und verständlich beschrieben ist:
Privatverkäufer haben anscheinend oft die Vorstellung, sie seien berechtigt, die Gewährleistungs- ansprüche ihrer Käufer vollständig auszuschließen. Nur so lässt sich erklä...
www.it-recht-kanzlei.de