Andreas1956
Experte
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@KarlZei: Ich halte an meiner Rechtsauffassung fest. Wie der dortige Rechtsstreit am Ende ausgegangen ist, ist unbekannt, da der BGH den Fall an die Tatsacheninstanz zurückverwiesen hat. Es waren mehrere entscheidungsrelevante Tatsachen vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden, obwohl ohne deren Feststellung eine Entscheidung nicht zu dieser oder jener Rechtsfolge führen konnte. Der BGH hat die Kündigung weder bestätigt, noch aufgehoben.
Ich stimme dem BGH insoweit zu, als nicht erst ein titulierter Duldungsanspruch zu einer Duldungspflicht des Mieters für Arbeiten der Modernisierung oder Instandsetzung führt, denn das würde in der Praxis ja bedeuten, daß der Vermieter im Zweifel vor jeder einzelnen Maßnahme erst einen gerichtlichen Duldungstitel erstreiten müßte. Das wäre kaum praktikabel. Nur bedeutet das nicht, daß der Mieter jeglichen Zutrittsverlangen seitens des Vermieters entsprechen muß, denn wollte man dieses annehmen, würde es die mit der Ewigkeitsklausel behafteten Art. 13 und 14 GG aushebeln. Die dadurch geschützten Rechte des Mieters hat der BGH erstaunlicherweise überhaupt nicht mit in den Blick genommen, so daß nicht anzunehmen ist, daß diese Rechtsauffassung einer Prüfung durch das BVerfG standhalten würde. Einfachrecht bricht niemals Verfassungsrecht, sondern ist subsidiär.
Die Begründetheit einer Kündigung ist jedenfalls eine Frage der Abwägung der beiderseitigen Interessen und Rechte, die man jedoch gar nicht abwägen kann, solange man diese gar nicht festgestellt hat. Deshalb ging das auch zurück in die Berufungsinstanz.
Im hiesigen Falle müßte man abwägen, welches (objektive!) Interesse der Vermieter daran haben kann, seine Therme nach knapp 50 Tagen erneut zu warten. Diesbezüglich trägt der VM die Darlegungs- und Beweislast. Zu bedenken ist, daß eine Wartung von Heizthermen in aller Regel nicht häufiger erfolgt, als im Abstand von etwa einem Jahr. Das gilt um so mehr, als die hiesige Therme noch neu ist. Sofern der VM seinen vermeintlichen Anspruch insoweit nicht darlegen und beweisen kann, fehlt es bereits an einem objektiven Grund, auf den man eine Kündigung stützen könnte.
Will jedenfalls ein Vermieter daß ihm der Mieter für Arbeiten den Zutritt zur Wohnung gewährt, muß er das plausibel und nachvollziehbar begründen. In dem vor dem BGH verhandelten Fall des Hausschwamms ist die Sache wesentlich anders gelagert, als bei einer erneuten "Wartung" einer neuen Therme nach kaum 50 Tagen. Um so weniger nachvollziehbar das Ansinnen des VM ist, um so höher die Ansprüche an dessen Begründung.
Ich stimme dem BGH insoweit zu, als nicht erst ein titulierter Duldungsanspruch zu einer Duldungspflicht des Mieters für Arbeiten der Modernisierung oder Instandsetzung führt, denn das würde in der Praxis ja bedeuten, daß der Vermieter im Zweifel vor jeder einzelnen Maßnahme erst einen gerichtlichen Duldungstitel erstreiten müßte. Das wäre kaum praktikabel. Nur bedeutet das nicht, daß der Mieter jeglichen Zutrittsverlangen seitens des Vermieters entsprechen muß, denn wollte man dieses annehmen, würde es die mit der Ewigkeitsklausel behafteten Art. 13 und 14 GG aushebeln. Die dadurch geschützten Rechte des Mieters hat der BGH erstaunlicherweise überhaupt nicht mit in den Blick genommen, so daß nicht anzunehmen ist, daß diese Rechtsauffassung einer Prüfung durch das BVerfG standhalten würde. Einfachrecht bricht niemals Verfassungsrecht, sondern ist subsidiär.
Die Begründetheit einer Kündigung ist jedenfalls eine Frage der Abwägung der beiderseitigen Interessen und Rechte, die man jedoch gar nicht abwägen kann, solange man diese gar nicht festgestellt hat. Deshalb ging das auch zurück in die Berufungsinstanz.
Im hiesigen Falle müßte man abwägen, welches (objektive!) Interesse der Vermieter daran haben kann, seine Therme nach knapp 50 Tagen erneut zu warten. Diesbezüglich trägt der VM die Darlegungs- und Beweislast. Zu bedenken ist, daß eine Wartung von Heizthermen in aller Regel nicht häufiger erfolgt, als im Abstand von etwa einem Jahr. Das gilt um so mehr, als die hiesige Therme noch neu ist. Sofern der VM seinen vermeintlichen Anspruch insoweit nicht darlegen und beweisen kann, fehlt es bereits an einem objektiven Grund, auf den man eine Kündigung stützen könnte.
Will jedenfalls ein Vermieter daß ihm der Mieter für Arbeiten den Zutritt zur Wohnung gewährt, muß er das plausibel und nachvollziehbar begründen. In dem vor dem BGH verhandelten Fall des Hausschwamms ist die Sache wesentlich anders gelagert, als bei einer erneuten "Wartung" einer neuen Therme nach kaum 50 Tagen. Um so weniger nachvollziehbar das Ansinnen des VM ist, um so höher die Ansprüche an dessen Begründung.
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