Die alte Heizung, also die von 1996-2014 sollte nicht mehr repariert werden und es kam eine neue Gas-Kombitherme als Austausch in die Wohnung.
Gut, dann war das als Maßnahme der Instandsetzung zu verstehen, für die grundsätzlich der Vermieter zuständig ist. Eine Modernisierung hat der VM darin offenbar selbst nicht gesehen, so daß es keiner Klärung bedarf, ob das in Teilen eine Modernisierung gewesen ist, etwa als Maßnahme zur Einsparung von Energie durch die Brennwerttechnik.
Ich denke, da dieses keine Verbesserung gegenüber der alten Heizung war. Für uns war es eher eine Verschlechterung aufgrund der schlechteren Steuerung FR50. Mit der FR50 kann nur eine Absenkung am Tag programmiert werden.
In einem Haus Baujahr 1969 dürften Baustoffe verbaut sein, bei denen ein gleichmäßiges Durchheizen sehr wahrscheinlich günstiger wäre, als der von Euch angestrebte täglich mehrfache Wechsel zwischen Absenkung und Normal. Eine Modernisierung wäre nicht deshalb keine Modernisierung, weil sich das neue Gerät durch den Mieter (nach seinem Geschmack) schlechter bedienen läßt, solange es trotzdem zu einem reduzierten Energieverbrauch führt. Das kann aber wie gesagt dahinstehen, da jedenfalls nicht einmal der VM selbst das als Modernisierungsmaßnahme verstanden / umgelegt hat.
Es ist nur eine Spekulation, aber ich habe das Gefühl, daß die Gesellschaft „Genossenschaft“ (die GF) gerne lukrative Aufträge vergibt, die dem Unternehmen offensichtlich keinen Mehrwert bringen.
Wer weiß welche Verquickungen da zwischen AG und AN bestehen, vielleicht gehört der Heizungbaubetrieb dem Cousin des GF der Genossenschaft. Das ist aber letztlich keine mietrechtliche Frage, sondern allenfalls eine des ordnungsgemäßen Umgangs mit dem genossenschaftlichen Vermögen.
Relevant sind jetzt und hier folgende beiden Geräte:
2019: Ceramini ZSR5/10-7KE23S0092, Kessel ST 65-1 EC
2014 - 2019: Cerapur ZWB30-4C23
Demnach wurde ein Wärmeerzeuger der dem aktuellen Stand der Technik entspricht und weniger Brennstoff verbraucht durch einen Wärmeerzeuger ersetzt, der nicht (mehr) dem Stand der Technik entspricht und im Vergleich zu einem erhöhten Brennstoffverbrauch führen wird. Ich meine, daß der Mieter nicht duldungspflichtig sein kann, soweit vom VM veranlaßte Umbaumaßnahmen zu einer Schlechterstellung gegenüber dem vertragsgemäßen Zustand führen. Vertragsgemäß ist der Zustand, der im Zeitpunkt der Anmietung der Mietsache gegeben war. Das war allerdings offenbar eine Ausstattung mit einem Heizwertgerät (Cerastar). Aus dem Umstand, daß zwischenzeitlich (2014) dieses Heizwertgerät durch ein Brennwertgerät ersetzt wurde, ergibt sich nichts Anderes, da dieses unstreitig im Rahmen der Instandsetzung und ohne Umlage von Modernisierungskosten erfolgt ist. Auch wenn die nunmehrige Rückkehr zu einem Heizwertgerät strunzdumm ist, so dürfte sie nur deshalb aber (noch) nicht rechtswidrig sein, denn ein Brennwertgerät ginge über den vertragsgemäßen Zustand hinaus. Mit anderen Worten: Auf ein Brennwertgerät habt Ihr keinen Rechtsanspruch, weil Euch nur der Zustand geschuldet wird, wie er bei der Anmietung vorhanden war.
Damit kommen wir aber zu dem entscheidenden Punkt, denn zu dem bei Anmietung vorhandenen Zustand, also dem vertragsgemäßen, gehört ganz klar auch die Unterbringung des Wärmeerzeugers in der Abstellkammer und nicht in der Küche. Diese bauliche Veränderung müßt Ihr als Mieter nicht dulden, da sie den vertragsgemäßen Zustand zu Eurem Nachteil verändert. Grundsätzlich kann in solchen Fällen der Mieter die Maßnahme verweigern und der VM müßte dann ggf. versuchen, die Duldung des Mieters einzuklagen.
Die Sache hat hier allerdings einen Haken, denn ein an sich nicht vertragsgemäßer Zustand könnte zu einem vertragsgemäßen geworden sein, soweit der Mieter den Umbaumaßnahmen / der Verlegung der Therme in die Küche zugestimmt hat. Das könnte auch stillschwiegend erfolgt sein, etwa indem der Mieter es "sehenden Auges" geschehen läßt und dem nicht widerspricht.
Ihr habt die Wohnung wenn ich es richtig verstanden habe für ein Paket aus verschiedenen Arbeiten freigezogen, ob Ihr vorab von der Umverlegung des Wärmeerzeugers wußtet und insoweit von einer - ggf. konkludenten - Zustimmung der Mieter auszugehen ist, oder ob Ihr vor vollendete Tatsachen gestellt und von der Umverlegung quasi überrascht wurdet, kann ich nicht beurteilen. Sollte das ohne Euer Wissen oder gegen Euren erklärten Willen passiert sein, müßtet Ihr nicht dulden, daß sich das Gerät nun in der Küche befindet. Das aber nicht wegen der energetischen Verschlechterung, sondern wegen des nicht vertragsgemäßen Zustands, was Euch wurscht sein kann, solange es zu dem gleichen praktischen Ergebnis führt, nämlich, daß der Wärmeerzeuger zurück in die Abstellkammer muß. Wie der VM das umsetzt und welche Kosten er damit hat, das ist nicht Euer Problem.