Georg Hendrich
Experte
- Mitglied seit
- 03.03.2021
- Beiträge
- 779
Hallo Zusammen,
ich denke hier konnte schon sehr gut geholfen werden.
Für den Fall das dies nützlich ist noch ein paar Hinweise und Angaben von mir.
1.) Die Brennerdüse Type 205B ist ganz offiziell im Remeha-DeDietrich-B2B-Portal als lieferbar gelistet, siehe PDF anbei
( Brennerduese-182B_lieferbar_Elektronischer-Ersatzteilkatalog.pdf )
2.) Wenn eine H-Gas-Anpassung der Heizung technisch möglich ist -- dann ist der Netzbetreiber (z.B. die EWE Gas) zur Anpassung der Heizung verpflichtet.
(Energiewirtschaftsgesetzt kurz EnWG)
Zitat §19a EnWG [1]:
"Stellt der Betreiber eines Gasversorgungsnetzes die in seinem Netz einzuhaltende Gasqualität auf Grund ... dauerhaft von L-Gas auf H-Gas um, hat er die notwendigen technischen Anpassungen der .., Kundenanlagen und Verbrauchsgeräte auf eigene Kosten vorzunehmen."
3.) Details wie zu ermitteln ist ob eine Anpassung technisch möglich ist wird in technischen Norm der DVGW G 680 [2] vorgegeben.
(genauer: DVGW G 680 Erhebung, Umstellung und Anpassung von Gasgeräten)
Nur zwei Kernaussagen aus der DVGW G 680:
a.) Der Netzbetreiber MUSS bevor er eine Anpassung verweigert IMMER beim Herstellern "nachfragen" ob wirklich keine Anpassung möglich ist.
b.) Wenn die nötigen Teile (Brennerdüsen) verfügbar sind egal ob ab Hersteller lieferbar oder breites beim Eigentümer lagernd MUSS der Netzbetreiber anpassen.
4.) Die Anwendung von DVGW-Normen ist bei Gasanlagen rechtlich verbindlich im EnWG festgeschrieben, Zitat §49 EnWG [3]:
" Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn bei Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von
1. ...
2. Gas und Wasserstoff die technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V [kurz DVGW].
eingehalten worden sind."
5.) Die Erfahrung zeigt den Netzbetreibern die Rechtslage ziemlich egal ist !
Kurz Netzbetreibern verweigern "einfach" die H-Gas-Anpassung mit irgendwelchen "Behauptungen" und drohen die Sperrung des Gas-Anschluss an wen man die Heizung nicht stilllegt oder austauscht (mir selbst so passiert -- ca. €3.000,- Schaden).
Daher bitte die eigenen Erfahrungen etc. hier im forum austauschen.
6.) Wenn ein konkreter Mitarbeiter eines Netzbetreibers die Stilllegung einer Heizung fordert -- obwohl er weis / ihm mitgeteilt wurde das die Heizung technisch anpassbar ist (mit verfügbaren Teilen) dann kann das für den Mitarbeiter strafrechtliche Folgen haben.
Zitat Strafgesetzbuch (StGB) § 240 Nötigung [5]:
"Wer einen Menschen [Heizungsbesitzer] rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel [Sperrung Gasanschluss] zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung [Heizungsstillegung] nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
Aus Fortbildungen im Bereich Produkthaftungsrecht kann ich sagen, Zitat der vortragenden Professorin (sinngemäß):
"Bei Rechtsstreitigkeiten ist es immer ein Vorteil wenn man auch eine Strafanzeige stellen kann, der Staatsanwalt muss ermitteln, er bekommt Auskunft, Einsicht in Unterlagen ggf. lädt er Zeugen vor.
Kurz, der Staatsanwalt bekommt immer alle Informationen -- Sie als Privatkläger nicht.
In der Regeln bekommen Nebenkläger und / oder Geschädigte Akteneinsicht von der Staatsanwaltschaft.
Vor allem aber: keine Firma will den Staatsanwalt im Haus haben, eine Strafanzeige erhöht sofort die Motivation von Firmen sich sehr schnell zu einigen und alles als bedauerlichen Fehler ohne Vorsatz darzustellen. "
Quellenangaben:
[1] § 19a EnWG - Einzelnorm
[2] https://www.beuth.de/de/technische-regel/dvgw-g-680/322674777
[3] § 49 EnWG - Einzelnorm
[4] Wer ist von der H-Gas-Umstellung betroffen und musste die Anpassung seiner Heizung selber beauftragen ?
[5] § 240 StGB - Einzelnorm
ich denke hier konnte schon sehr gut geholfen werden.
Für den Fall das dies nützlich ist noch ein paar Hinweise und Angaben von mir.
1.) Die Brennerdüse Type 205B ist ganz offiziell im Remeha-DeDietrich-B2B-Portal als lieferbar gelistet, siehe PDF anbei
( Brennerduese-182B_lieferbar_Elektronischer-Ersatzteilkatalog.pdf )
2.) Wenn eine H-Gas-Anpassung der Heizung technisch möglich ist -- dann ist der Netzbetreiber (z.B. die EWE Gas) zur Anpassung der Heizung verpflichtet.
(Energiewirtschaftsgesetzt kurz EnWG)
Zitat §19a EnWG [1]:
"Stellt der Betreiber eines Gasversorgungsnetzes die in seinem Netz einzuhaltende Gasqualität auf Grund ... dauerhaft von L-Gas auf H-Gas um, hat er die notwendigen technischen Anpassungen der .., Kundenanlagen und Verbrauchsgeräte auf eigene Kosten vorzunehmen."
3.) Details wie zu ermitteln ist ob eine Anpassung technisch möglich ist wird in technischen Norm der DVGW G 680 [2] vorgegeben.
(genauer: DVGW G 680 Erhebung, Umstellung und Anpassung von Gasgeräten)
Nur zwei Kernaussagen aus der DVGW G 680:
a.) Der Netzbetreiber MUSS bevor er eine Anpassung verweigert IMMER beim Herstellern "nachfragen" ob wirklich keine Anpassung möglich ist.
b.) Wenn die nötigen Teile (Brennerdüsen) verfügbar sind egal ob ab Hersteller lieferbar oder breites beim Eigentümer lagernd MUSS der Netzbetreiber anpassen.
4.) Die Anwendung von DVGW-Normen ist bei Gasanlagen rechtlich verbindlich im EnWG festgeschrieben, Zitat §49 EnWG [3]:
" Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn bei Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von
1. ...
2. Gas und Wasserstoff die technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V [kurz DVGW].
eingehalten worden sind."
5.) Die Erfahrung zeigt den Netzbetreibern die Rechtslage ziemlich egal ist !
Kurz Netzbetreibern verweigern "einfach" die H-Gas-Anpassung mit irgendwelchen "Behauptungen" und drohen die Sperrung des Gas-Anschluss an wen man die Heizung nicht stilllegt oder austauscht (mir selbst so passiert -- ca. €3.000,- Schaden).
Daher bitte die eigenen Erfahrungen etc. hier im forum austauschen.
6.) Wenn ein konkreter Mitarbeiter eines Netzbetreibers die Stilllegung einer Heizung fordert -- obwohl er weis / ihm mitgeteilt wurde das die Heizung technisch anpassbar ist (mit verfügbaren Teilen) dann kann das für den Mitarbeiter strafrechtliche Folgen haben.
Zitat Strafgesetzbuch (StGB) § 240 Nötigung [5]:
"Wer einen Menschen [Heizungsbesitzer] rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel [Sperrung Gasanschluss] zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung [Heizungsstillegung] nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
Aus Fortbildungen im Bereich Produkthaftungsrecht kann ich sagen, Zitat der vortragenden Professorin (sinngemäß):
"Bei Rechtsstreitigkeiten ist es immer ein Vorteil wenn man auch eine Strafanzeige stellen kann, der Staatsanwalt muss ermitteln, er bekommt Auskunft, Einsicht in Unterlagen ggf. lädt er Zeugen vor.
Kurz, der Staatsanwalt bekommt immer alle Informationen -- Sie als Privatkläger nicht.
In der Regeln bekommen Nebenkläger und / oder Geschädigte Akteneinsicht von der Staatsanwaltschaft.
Vor allem aber: keine Firma will den Staatsanwalt im Haus haben, eine Strafanzeige erhöht sofort die Motivation von Firmen sich sehr schnell zu einigen und alles als bedauerlichen Fehler ohne Vorsatz darzustellen. "
Quellenangaben:
[1] § 19a EnWG - Einzelnorm
[2] https://www.beuth.de/de/technische-regel/dvgw-g-680/322674777
[3] § 49 EnWG - Einzelnorm
[4] Wer ist von der H-Gas-Umstellung betroffen und musste die Anpassung seiner Heizung selber beauftragen ?
[5] § 240 StGB - Einzelnorm
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