"Überhöhte Rechnung"

Diskutiere "Überhöhte Rechnung" im Junkers-Bosch Forum im Bereich Heizungshersteller; Guten Tag, wir hatten in den letzten Tagen Probleme mit unserer Heizung, die unser Sanitärer leider nicht beheben konnte. Daher hatten wir den...

SKruse

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Guten Tag,
wir hatten in den letzten Tagen Probleme mit unserer Heizung, die unser Sanitärer leider nicht beheben konnte. Daher hatten wir den Werkskundendienst angerufen. Nach Austausch der Gasarmatur und der Elektrode bekamen wir nun die Rechnung. Hier fängt das Problem an: Fahrtpauschale mit 100 € (bei rund 25 km einfacher Entfernung) sowie "Dienstleistungspauschale" in Höhe von 17 € für 10 Min. (= hier 5 x 17 €) --- das ganze jeweils zuzüglich MWSt. Die Ersatzteilepreise stimmen unter Berücksichtigung von Google und Handelsaufschlag. Aber die beiden ersten Positionen sind aus unserer Sicht - ohne vorherige Ankündigung - weitaus zu hoch. Wie ist da Eure Meinung ? Wie sollen wir uns verhalten ?
 
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tricotrac

tricotrac

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Daher hatten wir den Werkskundendienst angerufen. Nach Austausch der Gasarmatur und der Elektrode bekamen wir nun die Rechnung. Hier fängt das Problem an: Fahrtpauschale mit 100 € (bei rund 25 km einfacher Entfernung) sowie "Dienstleistungspauschale" in Höhe von 17 € für 10 Min. (= hier 5 x 17 €) --- das ganze jeweils zuzüglich MWSt.
Für mich ganz einfach : Wer die Musik bestellt, zahlt auch. Mit der telefonischen Auftragserteilung bist du einen Vertrag eingegangen. Das sind branchenübliche Preise.
 

SKruse

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Das hier ein Vertrag geschlossen wurde ist schon klar. Das dadurch Kosten enstehehen würden ist zweifelsfrei - nur "branchenübliche Preise" sehe ich hier aus der Rechnung überhaupt nicht, zumal gemäß Paragraf 312 a BGB keinerlei Hinweis auf die hohern Kosten bei Vetragsschluß getätigt wurden.
 

KarlZei

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Hier fängt das Problem an: Fahrtpauschale mit 100 € (bei rund 25 km einfacher Entfernung) sowie "Dienstleistungspauschale" in Höhe von 17 € für 10 Min. (= hier 5 x 17 €) --- das ganze jeweils zuzüglich MWSt.
Du hättest über diese Kosten vor Vertragsabschluss informiert werden müssen. Ist in BGB §312a eigentlich klar geregelt.
 
Andreas1956

Andreas1956

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Ich hatte selbst mal mit Junkers telefoniert und wurde dabei unaufgefordert darauf hingewiesen, daß sie für die Fahrkosten pauschal 100 € nehmen. Auch zu den Lohnkosten hatten sie einen bestimmten Betrag pro Zeiteinheit genannt, was mich dann dazu veranlaßt hat, dankend davon Abstand zu nehmen. Wie es vorliegend gelaufen ist, kann ich nicht beurteilen. Klar ist aber auch, daß grundsätzlich eine pauschalierte Abrechnung zulässig ist, vorausgesetzt, der Verbraucher wurde darauf vorab hingewiesen (bei Vertragsschluß). Im Zweifel müßte Junkers beweisen, daß sie ihrer Informationspflicht gem. Art. 246a Abs. 4 EGBGB genüge getan haben. Nicht erforderlich gewesen wäre eine Bennenung des konkret anfallenden Arbeitslohnes, wenn sich dieser vorab noch nicht einschätzen läßt, etwa weil man den Fehler überhaupt erst suchen muß. Die Angabe eines Betrages pro Zeiteinheit wäre dann ausreichend, auch wenn man die Zeit noch nicht bestimmen kann.

Wenn der Kunde am Ende nicht bezahlt, oder jedenfalls nur einen Teil des Betrages, bliebe der Firma nur die Klage. Ob sie damit Erfolg hat hängt von den Umständen des Einzelfalls und der Überzeugung des Gerichts ab. Nur vermute ich, daß der Verbraucher dann beim nächsten Problem mit seiner Heizung eher nicht mehr damit rechnen kann, daß ihm der Werkskundendienst zur Verfügung steht. Stichwort "schwarze Liste" zahlungsunwilliger Auftraggeber. Zwingen könnte man den Werkskundendienst schließlich nicht, einen Auftrag anzunehmen.
 
Hausdoc

Hausdoc

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Daher hatten wir den Werkskundendienst angerufen.
Genau da ist der Fehler passiert. Warum rufst du als Endkunde den Werkskundendienst?
Die Stundensätze und Fahrtkostenpauschalen sind so wie von dir genannt üblich.
Einige Hersteller verlangen sogar eine Servivepauschale von 100 - 150 € - die schon fällig wird wenn du nur anrufst und deine Adresse nennst.
nur "branchenübliche Preise" sehe ich hier aus der Rechnung überhaupt nicht, zumal gemäß Paragraf 312 a BGB keinerlei Hinweis auf die hohern Kosten bei Vetragsschluß getätigt wurden.
Dein Fachmann hat eine Preisliste über o.g. Einsätze bekommen ( bekommt jede Fachfirma) . Wie gesagt, der Fehler war daß du selbst beauftragt hast.

PS: Wenn dein Fachmann mit einen Gasarmaturentausch überfordert ist, solltest du ggf über Fachmannwechsel nachdenken.

Ein anderer Fachmann hätte schon gar nicht auf Werkskundendienst verwiesen.
 

KarlZei

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Genau da ist der Fehler passiert. Warum rufst du als Endkunde den Werkskundendienst?
Das ist doch hier irrelevant. Ein Kunde kann anrufen und beauftragen, wen er will. Der einzige Fehler ist hier offensichtlich, dass der Auftragnehmer (= Werkskundendienst) nicht seiner gesetzlichen Verpflichtung nachgekommen ist, dem Kunden diese zusätzlichen Kosten anzuzeigen.

Einige Hersteller verlangen sogar eine Servivepauschale von 100 - 150 € - die schon fällig wird wenn du nur anrufst und deine Adresse nennst.
Klar, wenn sie vorher auf diese Pauschale hingewiesen haben und dann auch eine Leistung erbringen.
 
Hausdoc

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Ein Kunde kann anrufen und beauftragen, wen er will
Richtig...... aber dann auch bezahlen
nicht seiner gesetzlichen Verpflichtung nachgekommen ist, dem Kunden diese zusätzlichen Kosten anzuzeigen.
Hüstel....... ;)

Zitat Buderus ( auf der für Endkunden zugänglichen Website) :
Unser hoch qualifizierter Buderus Kundendienst arbeitet Hand in Hand mit den kompetenten Buderus Fachbetrieben vor Ort.

Der Fachbetrieb hat die Preisliste - der Endkunde braucht sie nicht.

Wer den Fachmann umgeht und selbst Werkskundendienste direkt beauftragt muss sich nicht wundern wenn mit "angepassten" Preisen abgerechnet wird.
Es ist Absicht daß die Wekskundendienste teurer als der Fachmann um die Ecke ist.
 
Andreas1956

Andreas1956

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Einige Hersteller verlangen sogar eine Servivepauschale von 100 - 150 € - die schon fällig wird wenn du nur anrufst und deine Adresse nennst.
Diese Forderung dürfte vor Gericht kaum Bestand haben, da es sich dabei um ein grobes Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung handelt, das schon an Sittenwidrigkeit grenzt. Außerdem genügt das bloße Anrufen und Nennen der Adresse weder zur Erfüllung der dem Anbieter obliegenden Pflicht zur Mitteilung der Kosten VOR Vertragsabschluß, noch wäre es eine vertragliche Vereinbarung über die Vergütung oder auch nur eine Leistung, hier beides mangels Bestimmheit gar nicht wirksam zu kontrahieren.
 
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