Piepsgeräusch

Diskutiere Piepsgeräusch im Vaillant Forum im Bereich Heizungshersteller; Das Gerät fährt auch im SOMMER bei der WW-Bereitung auf VOLLAST !

Sonne15

Threadstarter
Mitglied seit
10.02.2020
Beiträge
6
Das Gerät ist so eingestellt das es bei Anforderung Warmwaser so angeht das der Regler auf 3 ist, und nur wenn ich Warmwasser aufdrehe also nicht ständig ich habe ja ein Photo mit den Einstellungen reingestellt. Eigentlich wollte ich sagen im Sommer ist die Therme minimal in Betrieb aber wenn, dann kommt dieses Geräusch, es ist egal voll ausgelastet,hochgestelt, niedrig gestellt. Alles wurde ausprobiert, jegliche Drehung bei den Reglern mit immer gleichen Resultat, Therme überhaupt im Einsatz und dieser Ton ist da, es gab mehrmals Ruhe für einige Wochen und das nach Reparatur der Therme zuletzt im Dezember da wurde das Ausdehnungsgefäß ausgetauscht. Jetzt ist wieder alles beim altem.Therme springt an, heizt auf und schon ist die Wohnung durch und durch mit diesen Ton, ymorgens, Tagsüber, Nachts.Aktuell ist die einzige Ruhe wenn die Therme vollkommen abgeschaltet ist bzw. es überhaupt nicht dazu kommt das sie anspringt, was eben nicht möglich ist außer ich ziehe in ein Iglo.Der Handwerker hörte das Geräusch und sagte Stadtwerke. Die sagen wenn die den Gaszähler wechseln und er nicht defekt ist, bleibe ich auf den Kosten sitzen.
 
Dr Schorni

Dr Schorni

Experte
Mitglied seit
16.01.2020
Beiträge
13.237
Standort
Einfach saubere Arbeit
Schon klar, aber egal auf was Du am Gerät stellst oder wie Du zapfst, so gut wie IMMER wird das Gerät erst mal die Vollast-Gasmenge benötigen nachm Start, da es den Sollwert schnell erreichen will.
Aber echt egal: der Gaszähler quietscht und er HAT NICHT zu quietschen!
Also STADTWERKE.
 
Andreas1956

Andreas1956

Experte
Mitglied seit
18.11.2018
Beiträge
4.332
Gerade im Warmwasserbetrieb geht der Brenner auf hohe Leistung = viel Gasdurchfluß im Zähler. Das hat doch eine gewisse Logik.

Bewährt haben sich bei fortgesetzter Arbeitsverweigerung übrigens Anrufe kurz vor 12 Uhr, wo die Herrschaften schon zum Essen gehen wollen und es besonders lästig ist in Telefonate verwickelt zu werden. *hust*
 
Dr Schorni

Dr Schorni

Experte
Mitglied seit
16.01.2020
Beiträge
13.237
Standort
Einfach saubere Arbeit
...oder kurz vor Feierabend.
...oder kurz vor der Kaffeepause.
...oder grad wenn mal nix is.
...oder wenn man grad Zeitung liest.
...oder grad mit den Kollegen schwätzt.
..oder grad mit der Sexretärin....
 
tricotrac

tricotrac

Fachmann
Mitglied seit
17.07.2013
Beiträge
22.195
Das hat doch eine gewisse Logik.
Absolut unbestritten, aber es interessiert hier in unserer Region keinen Versorger. So lange sich das Zählwerk gleichmäßig dreht, ist das kein Grund für einen Zählerwechsel. So zumindest mein Kenntnisstand und ich bin da durch Schulkameraden ganz nah an der Informationsquelle.
 
Dr Schorni

Dr Schorni

Experte
Mitglied seit
16.01.2020
Beiträge
13.237
Standort
Einfach saubere Arbeit
Wenn das mit den Stadtwerken NICHT klappt wendet man sich an den Aufsichtsrats-Vorsitzenden, das ist meist der OB (OB heißt hier "Oberbürgermeister") , wenn das nicht klappt wendet man sich an Andi äääh an die Zeitung... ;)
"BILD kämpft für Sie" und RTL und Sat1 lassen wir mal als Zweitschlags-Reserve!
 

Lp3g

Experte
Mitglied seit
11.05.2019
Beiträge
2.205
Oder man arbeitet in dem Laden oder bei der Kommune. Dann sind die alle plötzlich total freundlich und es geht doch was.
 
Wolfhaus

Wolfhaus

Experte
Mitglied seit
21.12.2014
Beiträge
8.563
Standort
Berlin SW
Wie alt ist denn der Zähler, Bild leider unscharf.

Sonst gilt folgendes.

Alle nach dem 31.12.1992 geeichten Balgengaszähler der Grösse G4 und G6 müssen künftig nach acht Jahren zur Nachuntersuchung.
Grund: Stichproben mit aus dem Netz genommenen Zählern hatten ergeben, dass ein hoher Anteil schon vor Ablauf der Eichfrist die zulässige Abweichung von 4% (die sog. Verkehrsfehlergrenze) überschritten. So zeigten nach 10 bis 12 Jahren 36 % der Zähler einen Messfehler, der über der zulässigen Verkehrsfehlergrenze von 4 % lag. Auch für neue Zähler gibt es keine Vorschrift, die verbietet, dass beim Einbau aller Zähler auf den Rand der zulässigen Abweichung zu ungunsten des Verbrauchers eingestellt und eingebaut werden. Eine entsprechende Anregung des Bundes der Energierverbraucher wurde von den Eichbehörden nicht aufgegriffen. Es sind dem Bund der Energierverbraucher Fälle bekannt geworden, in denen selbst die frühere Eichfrist von 12 Jahren überschritten wurde.

Die Rechtslage in diesem Fall ist sehr nachteilig für den Verbraucher: Nach der "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden" (AVB-GasV) §18 (3) hat das Versorgungsunternehmen dafür Sorge zu tragen, "dass eine einwandfreie Messung der verbrauchten Gasmenge gewährleistet ist". Wenn die gesetzliche Eichdauer überschritten ist und der Kunde die Prüfung seines Zählers verlangt, dann greift nach Ansicht des Gasverbandes der Gas- und Wasserwirtschaft der § 19 (1) AVBGasV: "Der Kunde kann jeder Zeit die Nachprüfung der Masseinrichtung durch eine Eichbehörde oder staatlich anerkannte Prüfstelle ...verlangen. ...Die Kosten der Prüfung fallen dem Unternehmen zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden".
Nach dieser Auslegung muß der Kunde die Prüfkosten tragen, wenn er bei Überschreitung der Eichfrist den Zähler überprüfen lässt und der Zähler in Ordnung war.
Ich halte diese Konstruktion für rechtlich unhaltbar.
 
tricotrac

tricotrac

Fachmann
Mitglied seit
17.07.2013
Beiträge
22.195
Nach dieser Auslegung muß der Kunde die Prüfkosten tragen, wenn er bei Überschreitung der Eichfrist den Zähler überprüfen lässt und der Zähler in Ordnung war
Genau mit diesem Wortlaut hier lassen mich die Revisionsnetzmeister auflaufen, wenn mein Hinweis auf die achtjährige Eichpflicht kommt. Wir haben hier G 4 und G 6 Zähler im Bestand, die zwischen 20 und 30 Jahre alt sind seit ihrer Montage beim Kunden.
 

Lp3g

Experte
Mitglied seit
11.05.2019
Beiträge
2.205
Sehe ich das richtig die G4 und G6 Gaszähler müßten nach 8 Jahren zur Prüfung?

Bei uns im Haus ist der älteste Bj2000 ( meiner ). Der neuste ist von Bj 2009
 
Andreas1956

Andreas1956

Experte
Mitglied seit
18.11.2018
Beiträge
4.332
§ 19 (1) AVBGasV: "Der Kunde kann jeder Zeit die Nachprüfung der Masseinrichtung durch eine Eichbehörde oder staatlich anerkannte Prüfstelle ...verlangen. ...Die Kosten der Prüfung fallen dem Unternehmen zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden".
Nach dieser Auslegung muß der Kunde die Prüfkosten tragen, wenn er bei Überschreitung der Eichfrist den Zähler überprüfen lässt und der Zähler in Ordnung war.
Ich halte diese Konstruktion für rechtlich unhaltbar.
Bei der von Dir zitierten AVBGasV handelt es sich um eine Norm. Eine Norm ist KEINE Auslegung, sondern eine Norm ist ggf. auszulegen, wenn und soweit sie aus sich heraus unscharfe Regelungen enthält oder Regelungen zu bestimmten Aspekten sogar fehlen. Die Auslegung ist grundsätzlich Angelegenheit des Tatrichters. Zwar können natürlich auch Versorger, Verbraucher oder deren Rechtsanwälte ihre (subjektive) Auslegung vornehmen, aber das entfaltet natürlich keinerlei Bindungswirkung und wird zudem in aller Regel zu widersprüchlichen Ergebnissen führen.

Ich persönlich lege § 19 (1) AVBGasV so aus, daß er dem Kunden ein grundsätzliches Recht einräumt, jederzeit eine Nachprüfung des Zählers durch eine Eichstelle zu verlangen. Das bezieht sich auf Fälle, in denen der Kunde Zweifel hegt, ob der geeichte Zähler vorschriftsmäßig mißt. Ein Zähler dessen Eichfrist abgelaufen ist, verkörpert rechtlich gesehen keine geeichte Meßeinrichtung mehr, da die Eichung mit Ablauf der Eichfrist ohne Weiteres untergeht.

Der Betrieb einer nicht geeichten Meßeinrichtung ist per se unzulässig und daher kein dem § 19 (1) AVBGasV unterfallender Tatbestand. Denn der Netzbetreiber hat sicherzustellen, daß der Verbrauch mit einer geeichten Meßeinrichtung erfaßt wird. Diese Pflicht ist nicht davon abhängig, ob der Kunde Zweifel an der Richtigkeit der Messung hegt, anderenfalls würde es der Eichfrist nicht bedürfen, wenn der Zähler praktisch auf unbestimmte Dauer als geeicht gälte.

Fazit: Nur wenn der Kunde bei einem Zähler der sich noch innerhalb der Eichfrist befindet und bei dem aus diesem Grunde die Vermutung besteht, daß er korrekt mißt, eine Nachprüfung verlangt, droht ihm das Kostenrisiko für den Fall, daß sich erweisen sollte, daß der Zähler einwandfrei arbeitet. Bei einem Zähler mit abgelaufener Eichfrist hingegen gesteht gerade keine Vermutung mehr, daß dieser korrekt mißt. Sofern bei einem Zähler nachweislich die Eichfrist abgelaufen ist, muß der Netzbetreiber auf seine Kosten den ordnungsgemäßen Zustand der Meßstelle herstellen und einen geeichten Zähler einbauen. Der Kunde kann sich vorsorglich absichern, indem er ein Foto von dem Zähler mit abgelaufener Eichfrist macht, so daß er ggf. eine Behauptung des Netzbetreibers widerlegen kann, daß die Eichfrist nicht abgelaufen gewesen und daher der § 19 (1) AVBGasV einschlägig sei.
 

KarlZei

Experte
Mitglied seit
04.11.2018
Beiträge
6.098
Der Kunde kann sich vorsorglich absichern, indem er ein Foto von dem Zähler mit abgelaufener Eichfrist macht, so daß er ggf. eine Behauptung des Netzbetreibers widerlegen kann, daß die Eichfrist nicht abgelaufen gewesen und daher der § 19 (1) AVBGasV einschlägig sei.
Das Foto hilft nicht wirklich, weil ein Zähler trotz gemäß Aufkleber abgelaufener Eichfrist immer noch in der Eichfrist sein kann.
Stichprobenprüfung -> Verlängerung um 4 auf 12 Jahre. Also besser zusätzlich nachfragen, ob das auf den Zähler zutrifft; wird ja dokumentiert.
 
Andreas1956

Andreas1956

Experte
Mitglied seit
18.11.2018
Beiträge
4.332
Das Foto hilft nicht wirklich, weil ein Zähler trotz gemäß Aufkleber abgelaufener Eichfrist immer noch in der Eichfrist sein kann.
Stichprobenprüfung -> Verlängerung um 4 auf 12 Jahre. Also besser zusätzlich nachfragen, ob das auf den Zähler zutrifft; wird ja dokumentiert.
Das muß man natürlich vorab klären, wobei das bei den hier angesprochenen Zählern im Alter von 20 bis 30 Jahren ausscheidet, daß die über die Stichprobenprüfung noch als geeicht anzusehen sein könnten.
 
Wolfhaus

Wolfhaus

Experte
Mitglied seit
21.12.2014
Beiträge
8.563
Standort
Berlin SW
Ich würde dem Netzbetreiber mitteilen das die Heizung läuft aber der Zähler manchmal nicht zählt aber Geräusche macht, mann kann sich ja als Laie irren. Denn wenn der Brenner aus ist und der Lüfter oder die Pumpe nachläuft, kann das durchaus den Eindruck machen.
 
Thema:

Piepsgeräusch

Oben