Dr Schorni
Experte
Das Gerät fährt auch im SOMMER bei der WW-Bereitung auf VOLLAST !
Absolut unbestritten, aber es interessiert hier in unserer Region keinen Versorger. So lange sich das Zählwerk gleichmäßig dreht, ist das kein Grund für einen Zählerwechsel. So zumindest mein Kenntnisstand und ich bin da durch Schulkameraden ganz nah an der Informationsquelle.Das hat doch eine gewisse Logik.
Das mag so sein, aber deren Mittagspause interessiert sie ganz sicher. ^^... es interessiert hier in unserer Region keinen Versorger
. . . nicht ! Arbeit ist Arbeit und Schnaps bleibt Schnaps. So ein Bekannter Spruch des Ruhrgebiets !Das mag so sein, aber deren Mittagspause interessiert sie ganz sicher. ^^
Genau mit diesem Wortlaut hier lassen mich die Revisionsnetzmeister auflaufen, wenn mein Hinweis auf die achtjährige Eichpflicht kommt. Wir haben hier G 4 und G 6 Zähler im Bestand, die zwischen 20 und 30 Jahre alt sind seit ihrer Montage beim Kunden.Nach dieser Auslegung muß der Kunde die Prüfkosten tragen, wenn er bei Überschreitung der Eichfrist den Zähler überprüfen lässt und der Zähler in Ordnung war
Bei der von Dir zitierten AVBGasV handelt es sich um eine Norm. Eine Norm ist KEINE Auslegung, sondern eine Norm ist ggf. auszulegen, wenn und soweit sie aus sich heraus unscharfe Regelungen enthält oder Regelungen zu bestimmten Aspekten sogar fehlen. Die Auslegung ist grundsätzlich Angelegenheit des Tatrichters. Zwar können natürlich auch Versorger, Verbraucher oder deren Rechtsanwälte ihre (subjektive) Auslegung vornehmen, aber das entfaltet natürlich keinerlei Bindungswirkung und wird zudem in aller Regel zu widersprüchlichen Ergebnissen führen.§ 19 (1) AVBGasV: "Der Kunde kann jeder Zeit die Nachprüfung der Masseinrichtung durch eine Eichbehörde oder staatlich anerkannte Prüfstelle ...verlangen. ...Die Kosten der Prüfung fallen dem Unternehmen zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden".
Nach dieser Auslegung muß der Kunde die Prüfkosten tragen, wenn er bei Überschreitung der Eichfrist den Zähler überprüfen lässt und der Zähler in Ordnung war. Ich halte diese Konstruktion für rechtlich unhaltbar.
Das Foto hilft nicht wirklich, weil ein Zähler trotz gemäß Aufkleber abgelaufener Eichfrist immer noch in der Eichfrist sein kann.Der Kunde kann sich vorsorglich absichern, indem er ein Foto von dem Zähler mit abgelaufener Eichfrist macht, so daß er ggf. eine Behauptung des Netzbetreibers widerlegen kann, daß die Eichfrist nicht abgelaufen gewesen und daher der § 19 (1) AVBGasV einschlägig sei.
Das muß man natürlich vorab klären, wobei das bei den hier angesprochenen Zählern im Alter von 20 bis 30 Jahren ausscheidet, daß die über die Stichprobenprüfung noch als geeicht anzusehen sein könnten.Das Foto hilft nicht wirklich, weil ein Zähler trotz gemäß Aufkleber abgelaufener Eichfrist immer noch in der Eichfrist sein kann.
Stichprobenprüfung -> Verlängerung um 4 auf 12 Jahre. Also besser zusätzlich nachfragen, ob das auf den Zähler zutrifft; wird ja dokumentiert.