Neuregelung Höhe von Schornsteinen

Diskutiere Neuregelung Höhe von Schornsteinen im Fragen an den Kaminkehrer/Schornsteinfeger Forum im Bereich Regelungstechnik / Erneuerbare Energien; Wie ich hörte, wurde nun eine Novellierung verabschiedet, wonach Schornsteine künftig mindestens 40 cm höher sein müssen als der Dachfirst. Mit...
Andreas1956

Andreas1956

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Wie ich hörte, wurde nun eine Novellierung verabschiedet, wonach Schornsteine künftig mindestens 40 cm höher sein müssen als der Dachfirst. Mit dieser Luftnummer soll vorgeblich die Schadstoffbelastung in der Umgebung reduziert werden. Abgesehen davon, daß ich nach dem Paulanerindex eine Schadstoffreduktion um satte 0,0271% ermittelt habe, frage ich mich, ob nun alle Bestandsschornsteine erhöht werden müssen, oder ob das nur für neue Schornsteine gilt. Kann mir da jemand von Euch helfen?
 
Dr Schorni

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Das gilt dann immer nur für NEU zu errichtende Schornsteine ODER wesentliche Änderung der Feuerungsanlage (Ofenaustausch). DAS wird sicher noch ein Spaßß, aber das ist ja in den hoheitlichen Händen eines äußerst zuverlässigen Handwerks, da kann man sich ja drauf verlassen...
 
Andreas1956

Andreas1956

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aber das ist ja in den hoheitlichen Händen eines äußerst zuverlässigen Handwerks, da kann man sich ja drauf verlassen
Das will ich meinen! xD

Und gilt nur für Feststoffheizungen, -kamine u.ä..
Ja, das hatte ich gelesen, also nur für den sogenannten Reichen-Feinstaub. Wobei mir nicht klar ist, was diese lächerliche Erhöhung da bringen soll, noch dazu, wenn der Bestand im wesentlichen nicht angefaßt wird. Also wird mein Nachbar mit seiner als Kaminofen getarnten privaten Müllverbrennungsanlage Modell Lady Müllfort weiterhin das Wohngebiet verräuchern. Aber der fährt auch VW, da weiß man ja gleich, was das für Leute sind. ^^
 

KarlZei

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Scheint ja nicht so schlimm zu sein, wenn Du das akzeptierst ...
 
Andreas1956

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Scheint ja nicht so schlimm zu sein, wenn Du das akzeptierst ...
Wir leben in einem sogenannten Rechtsstaat, in diesem muß man mitunter Dinge akzeptieren, die Andere entscheiden. Wenn das Umweltamt keine Lust hat tätig zu werden, kann man als Nachbar nichts dagegen tun, denn das Amt darf Ermessen ausüben, was es verfolgt und was nicht. Und vor einem Zivilgericht sähe es nicht besser aus, denn dort müßte der beeinträchtigte Nachbar BEWEISEN, daß a) die von ihm behauptete Beeinträchtigung besteht und b) diese tatsächlich durch die nicht bestimmungsgemäße Benutzung des Ofens entsteht. Gegen die illegale Abfallentsorgung kann man zivilrechtlich nichts unternehmen, da man zur Verfolgung solcher Ordnungswidrigkeiten als Bürger nicht aktivlegitimiert ist. Das wären allein Ordnungs- und Umweltamt, die zwar verfolgen dürfen, aber nicht müssen.
 
Andreas1956

Andreas1956

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Ja, ohne wird das nichts.
Siehste, das weiß ich aber bevor ich da Geld in sinnlose Prozesse versenke und deshalb war es verfehlt, daß Du aus einem Nichtvorgehen gefolgert hast, daß es "nicht so schlimm" sei.
 

KarlZei

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Oh, dann habe ich das wohl falsch verstanden. Dein Vortrag lies vermuten, dass es tatsächlich so ist, wie Du geschrieben hattest. Typischerweise kann man das dann auch belegen?!? Und wäre das nicht sogar eine Straftat (gegen die Umwelt)?
 
Andreas1956

Andreas1956

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Dein Vortrag lies vermuten, dass es tatsächlich so ist, wie Du geschrieben hattest.
Das etwas tatsächlich so ist, bedeutet nicht, daß man es auch beweisen kann. Wenn Dein Nachbar Plastikabfälle in seinem Ofen verbrennt, stinkt es. Da hilft aber nicht weiter, wenn Du das behauptest und er es bestreitet, dann mußt Du das beweisen oder Deine auf Unterlassung gerichtete Klage scheitert.

Und wäre das nicht sogar eine Straftat (gegen die Umwelt)?
Illegale Abfallentsorgung wäre es allemal. Aber zu deren Verfolgung ist der Nachbar nicht aktivlegitimiert, das schrieb ich aber schon. Und die Behörde kann verfolgen, muß aber nicht. Die Faulheit ist da meist größer, als die Gesetzestreue.
 

KarlZei

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Ich dachte eher an Luftverunreinigung (§325 StGB). Aber ich bin da Laie und habe auch eine etwas andere Einstellung zum Thema. Ich würde z.B. nur dann behaupten, dass jemand etwas Strafbares gemacht hat, wenn das durch ein Gericht bestätigt wurde ...
 
tricotrac

tricotrac

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). Aber ich bin da Laie und habe auch eine etwas andere Einstellung zum Thema.
Wer soll das glauben ? Ausgerechnet derjenige, der sein eigenes Recht - haben - müssen - Forum nicht gründet, haut sich solch eine Aussage raus. Unglaublich.
 
Andreas1956

Andreas1956

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Ich dachte eher an Luftverunreinigung (§325 StGB).
Auch diese kannst Du nicht als Privatperson zur Anklage bringen.

Ich würde z.B. nur dann behaupten, dass jemand etwas Strafbares gemacht hat, wenn das durch ein Gericht bestätigt wurde ...
Mit anderen Worten: Wenn der Nachbar nicht vorgeht, liegt keine schlimme Störung vor. Ginge er aber doch vor, wäre das schon grundsätzlich falsch, da man keine Anzeige erstatten sollte, solange nicht ein Gericht festgestellt hat, daß die Tathandlung begangen wurde. Nur würde kein Gericht tätig und daher auch nichts feststellen, wenn niemand behauptet, dies und das sei vorgefallen. Merkste selber, oder? ^^
 

KarlZei

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Auch diese kannst Du nicht als Privatperson zur Anklage bringen.
Keine Privatperson kann eine Straftat "zur Anklage bringen". Eine Privatperson kann aber immer eine Anzeige wegen einer vermuteten Straftat erstatten. Diese muss bearbeitet werden und Du kannst als Betroffener auch Rechtsmittel einlegen, wenn es nach Anzeige nicht zu einer Anklage kommt.
Merkste selber, oder? ^^
Ja, aber es verwundert mich schon, was Du da konstruierst.
Die Behauptung, dass jemand etwas Strafbares gemacht hat, ist erst dann wahr, wenn im Rahmen der Verfolgung festgestellt wird, dass tatsächlich etwas Strafbares begangen wurde. Wenn es (noch) nicht festgestellt wurde, ist die Behauptung immer falsch, und jemand, der sie trotzdem tätigt, läuft Gefahr, dadurch selbst eine Straftat zu begehen. Das gilt in der Öffentlichkeit und grundsätzlich auch, wenn man die Sache bei der zuständigen Stelle zur Anzeige bringt. Ich bin mir aber ziemlich sicher, dass demjenigen das während der Anzeige nachgesehen wird.
 
Andreas1956

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Du kannst als Betroffener auch Rechtsmittel einlegen, wenn es nach Anzeige nicht zu einer Anklage kommt.
Danke für die (überflüssige) Nachhilfe.

Wenn es (noch) nicht festgestellt wurde, ist die Behauptung immer falsch, und jemand, der sie trotzdem tätigt, läuft Gefahr, dadurch selbst eine Straftat zu begehen.
Wie ich sehe, hast Du vom Strafrecht keine Ahnung. Die Widersprüchlichkeit in Deinem eigenen Vorbringen ist im übrigen damit nicht beseitigt.
 

KarlZei

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Wie ich sehe, hast Du vom Strafrecht keine Ahnung.
Ja, das deutete ich oben schon an. Es fehlt einfach die notwendige Ausbildung.
Die Widersprüchlichkeit in Deinem eigenen Vorbringen ist im übrigen damit nicht beseitigt.
Das wird so bleiben, denn das Beseitigen setzt auf beiden Seiten auch Verstehenwollen voraus. Aber das ist hier letztlich irrelevant und hilft Dir bei Deinem Problem nicht weiter. Ich nehme aus der für mich lehrreichen Diskussion mit, dass man in solchen Fällen und wenn man nichts beweisen kann, einfach nichts machen kann außer anderen zu erzählen, was ein Dritter so macht. So ein Heizungsforum hat schon was ;-)
 
Andreas1956

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Es fehlt einfach die notwendige Ausbildung.
Es fehlt vor allem ein hier ausgefüllter Straftatbestand für die Erstattung der Anzeige. Es wird zumindest vorausgesetzt, daß der Anzeigeerstatter wider besseres Wissen eine unrichtige Anschuldigung vorgenommen hat. Nötig für die Strafbarkeit ist also, daß dem Täter bewußt war, daß seine Anschuldigung falsch ist. Vermutet man hingegen, daß der plastikartig riechende schwarze Qualm aus Nachbars Schornstein von der illegalen Verbrennung von Kunststoffen herrührt, obwohl tatsächlich keine solchen verbrannt worden sind, dann ist das nicht strafbar. Das Instrument der Strafanzeige ist nicht so angelegt, daß man den Anzeigeerstatter quasi zu einer Vorermittlungsinstanz machen will, weil ihm anderenfalls Ungemach droht.
 

KarlZei

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Vermutet man hingegen, daß der plastikartig riechende schwarze Qualm aus Nachbars Schornstein von der illegalen Verbrennung von Kunststoffen herrührt, obwohl tatsächlich keine solchen verbrannt worden sind, dann ist das nicht strafbar.
Das halte ich für eine Fehleinschätzung. Auch, weil ich nicht glaube, dass man mit Formulierungen wie 'Ich vermute, dass XYZ etwas Illegales macht' sicher vor strafrechtlicher Verfolgung ist. Man könnte auf die Idee kommen, dass das öffentliche Vermuten tatsächlich eine Behauptung ist.
Für zumindest eine Straftat aus diesem Bereich (Üble Nachrede) genügt meines Wissens, dass eine Behauptung nicht erweislich wahr ist. Wenn sie nicht bewiesen werden kann (wie wohl in diesem Fall), dann ist sie eben nicht erweislich wahr und könnte strafbar sein, wenn die anderen Voraussetzungen erfüllt sind.
Das dürfen dann aber Fachleute bewerten - genau so wie die Sache Vermutung vs. Behauptung.
 
Andreas1956

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Für zumindest eine Straftat aus diesem Bereich (Üble Nachrede) genügt meines Wissens, dass eine Behauptung nicht erweislich wahr ist.
Richtig, eine Anzeige ist aber keine öffentliche Behauptung im Sinne der Norm, sie ist nicht für die Öffentlichkeit bestimmt, sondern für die Behörde oder StA.
 
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Neuregelung Höhe von Schornsteinen

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