Heizungsrücklauf Ventil zudrehen

Diskutiere Heizungsrücklauf Ventil zudrehen im Allgemeine Fragen Forum im Bereich Heizungshersteller; Das habe ich auch nicht und auch keiner geschrieben, du solltest schon lesen können und nicht nur das was dir genehm ist vermuten. Was denn...
Wolfhaus

Wolfhaus

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3. Lässt sich daraus kein ausnahmsloses Verbot des Einsatzes dieser Teile in Mietwohnungen herleiten.
Das habe ich auch nicht und auch keiner geschrieben, du solltest schon lesen können und nicht nur das was dir genehm ist vermuten.
1. Ist darin nicht alles klar geregelt
Was denn nicht? bitte Quellen.
2. Steht darin zum Thema genau das, was ich bisher geschrieben hatte.
Wo, kann ich nicht finden, geschweige bei gutem Willen erkennen.
4. Ist das hier nicht der geeignete Ort für rechtsphilosophische Diskussionen a la 'verboten ist, was nicht erlaubt ist'.
Aber auch nicht für rechtsphilosophische Diskussionen a la 'erlaubt', was nicht erlaubt ist.
Ansonsten sind "Hinweise" zur Rechtslage schon für einen Nutzer hilfreich, um sich keine Probleme einzuhandeln, was aber nicht aus der Eigenverantwortung entbindet das sauber abzuklären. (keine Rechtsberatung hier)
 

KarlZei

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Ein Bisschen mehr Niveau und Befassung mit den eigenen Aussagen / dem Thema wär wünschenswert.

Das habe ich auch nicht und auch keiner geschrieben
Falsch: "Im Mietwohnungen ist der Einsatz ausnahmslos untersagt!". 2. Beitrag.

Was denn nicht? bitte Quellen.
Wie schon geschrieben, 'Deine' Broschüre, im Vorwort.
Vorwort schrieb:
Sie kann Mieterinnen und Mietern eine erste Orientierung bei der Beantwortung von Rechtsfragen geben, die sich im täglichen Leben stellen. Einen Blick ins Gesetz und eine sachkundige Beratung im Einzelfall kann die Broschüre allerdings nicht ersetzen. Im Streitfall entscheiden hier die unabhängigen Gerichte. Dabei kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalls an.
Wo, kann ich nicht finden, geschweige bei gutem Willen erkennen.
Broschüre schrieb:
Vom vertragsgemäßen Gebrauch umfasst und daher ohne Zustimmung des Vermieters möglich sind in der Regel solche Maßnahmen, die vor Auszug problemlos rückgängig gemacht werden können, keinen Eingriff in die bauliche Substanz darstellen, die Einheitlichkeit der Wohnanlage nicht beeinträchtigen und keine Auswirkungen z. B. auf Mitbewohner der Wohnanlage haben.
Ein Beispiel von mir:
Zielführender ist eine grundlegende Betrachtung, was ein Mieter darf und was nicht sowie welche mietrechtlichen Konsequenzen welches Handeln haben kann. Und da sind sich die relevanten Quellen scheinbar einig. In denen findet man sicherlich nicht diesen hier verbreiteten keine Rechte- oder Werkzeug-Unsinn. Was man aber findet ist, dass Veränderungen erlaubt sind, wenn es sich um nur geringfügige bauliche Veränderungen im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs der Wohnung handelt, es keinen Eingriff in die Bausubstanz gibt, sie keine negativen Auswirkungen auf das äußere Erscheinungsbild (Einheitlichkeit) oder andere Mieter hat und sie rückgängig gemacht werden können. Im Zweifelsfall muss dann halt ein Gericht darüber entscheiden.
 
socko

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Das Wechseln solcher Teile ist doch ein Eingriff in die Mietsache, oder nicht?
Verboten, eine Rechtsfrage. Klärt sich immer erst wenn ein Schaden auftritt bzw. der Vermieter die "Änderung" bemerkt.
 

KarlZei

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Das Wechseln solcher Teile ist doch ein Eingriff in die Mietsache, oder nicht?
Ja, wie das Streichen von Wänden oder Türen, das Bohren von Löchern in Wände und Fliesen sowie Türen (Türspion), das (auf die Mietdauer beschränkte) Entfernen von Vermietereigentum wie Einbauschränken, das Wechseln von HK-Thermostaten usw..
Aber das dreht sich hier doch schon seit gefühlt Jahren im Kreis und ruiniert immer wieder Themen. Also zurück zum technischen Problem "Heizungsrücklauf Ventil zudrehen".
 

KarlZei

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Und das wird sich auch nicht ändern, es sei denn es gäbe dazu Grundsatzurteile.
Praktisch alle angesprochenen Punkte basieren auf solchen Urteilen. Google hilft. Für jemand wie Dich allerdings, der offensichtlich Urteile in der Form 'Bauteil x darf in Wohnung y durch Mieter z ausgetauscht werden' sucht, wäre die Suche sicherlich verschwendete Zeit.
 

Lp3g

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Praktisch alle angesprochenen Punkte basieren auf solchen Urteilen. Google hilft. Für jemand wie Dich allerdings, der offensichtlich Urteile in der Form 'Bauteil x darf in Wohnung y durch Mieter z ausgetauscht werden' sucht, wäre die Suche sicherlich verschwendete Zeit.
Ihr seid wie Katz und Maus. Steht doch klar, solange der Rückbau ohne Probleme möglich ist, alle anderen Mieter keinen Nachteil haben und was nicht die Bausubstanz verändert.

Bausubstanz ist das Bauwerk in seiner Grundeigenschaft. Also Tapete, Farben, Blenden nicht. Fußboden ist die grenze, einen eigenen drüber legen ja, den alten ausbauen nein. Da dieser dabei Zerstört wird. Ein Trockenbauwand ja, solange sie den Boden nicht zerstört. Der Rückbau geht ohne Probleme und paar Bohrlöcher zu machen. Eine Wand aus Stein einziehen nein, Statik, genauso eine Wand zerstören.
 
tricotrac

tricotrac

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Und die Heizungsrohre und die Heizkörper mir den Armaturen sind fest mit dem Bauwerk verbunden. Dazu gehören auch die Thermostatköpfe als Regelorgan. Damit ist ein Tausch gegen elektronische nicht erlaubt.
 
Wolfhaus

Wolfhaus

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Falsch: "Im Mietwohnungen ist der Einsatz ausnahmslos untersagt!". 2. Beitrag.
Das ist richtig s. Bauvorhaben.
Wo bitte? Und meine ist das auch nicht, sondern vom Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz. Sicher fehlt da deine Mitarbeit damit du die anerkennen kannst.
Nein Google steht in Deutschland noch nicht über dem Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz, das sollte eigentlich auch dir klar sein.
Du kannst ja deine "Meinung" dazu haben und auch machen was du willst das ändert aber nichts an der Sache. Und wenn du Probleme mit fremden Eigentum hast bist du mit nicht alleine in D. und in anderen Ländern ist oder war Privateigentum nicht gestattet, das kenne ich alles.
Wechseln von HK-Thermostaten usw..
Nein genau das aus gutem Grund nicht eigenmächtig, weil jede Änderung an einer Heizung eine Baumaßnahme ist, die einer Zustimmung bedarf. Da kannst du noch so viel verdrehen, steht da klar und deutlich.
--------------------
Nach dem gesetzlichen Leitbild hat der Vermieter während der
ganzen Vertragsdauer alles zu tun, um Ihnen den vertragsgemäßen
Gebrauch zu ermöglichen (§ 535 Absatz 1 Satz 2 BGB), während Sie
sich bei Nutzung der Mietsache strikt an die Grenzen des vertragsgemäßen
Gebrauchs halten müssen (vgl. §§ 538, 541 BGB).

Was im Einzelfall vertragsgemäßer Gebrauch ist, kann sich aus der
ausdrücklichen Vereinbarung der Vertragsparteien oder aus dem
vereinbarten Mietzweck und den Anforderungen des öffentlichen
Rechts an eine rechtmäßige Nutzung sowie aus der Verkehrssitte
ergeben. Die Abgrenzung zwischen vertragsgemäßem und vertragswidrigem
Gebrauch ist daher häufig eine Frage des Einzelfalls.
Überschreiten Sie den vertragsgemäßen Gebrauch und liegt Ihnen
hierzu keine Erlaubnis des Vermieters vor, stellt Ihr Verhalten eine
Vertragsverletzung dar. Der Vermieter kann dann Unterlassung
(§ 541 BGB) und ggf. bei Beschädigung der Mietsache Schadensersatz
verlangen. In schwerwiegenden Fällen kann dem Vermieter
sogar ein Kündigungsrecht zustehen.

5.2. MODERNISIER UNGSMASSNAHMEN

Welche bauliche Maßnahmen Modernisierungsmaßnahmen

darstellen, ist in § 555b BGB geregelt
. Danach sind Modernisierungsmaßnahmen
insbesondere bauliche Veränderungen zur
Energieeinsparung sowie zur Reduzierung des Wasserverbrauchs

(§ 555b Nummer 1–3 BGB), außerdem bauliche Veränderungen
zur Erhöhung des Gebrauchswerts der Mietsache und zur Verbesserung
der allgemeinen Wohnverhältnisse (§ 555b Nummer 4
und 5 BGB) sowie bauliche Veränderungen, die aufgrund von
Umständen durchgeführt werden, die der Vermieter nicht zu verantworten
hat, oder durch die neuer Wohnraum geschaffen wird
(§ 555b Nummer 6 und 7 BGB).

--------------------------------------------------------------

Bei eigenmächtigen An- und Umbauten kann die Kündigung drohen
In besonderen Ausnahmefällen kann ein eigenmächtiger Um- oder Anbau durch den Mieter auch ein außerordentliches Kündigungsrecht des Vermieters begründen. So sprach das Landgericht Berlin einem Vermieter ein Kündigungsrecht zu, weil der Mieter Katzenklappen in die Wohnungstüren eingebaut und diese innerhalb einer vom Vermieter gesetzten Frist nicht entfernt hatte.

Urteil vom 24. September 2004, LG Berlin 63 S 199/04).
 
Wolfhaus

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hr seid wie Katz und Maus
KarlZei ist mir egal, ich möchte nicht das Mieter, nur weil sie vorher nicht gefragt haben, möglicherweise ihre Wohnung verlieren!
Gut gedacht ist nicht gut gemacht und was der eine Vermieter duldet, muss der andere Vermieter nicht dulden. Daraus ein Recht abzuleiten halte ich für gefährlich.
Und eine bezahlbare Wohnung in entsprechender Lage für zu wichtig um damit Monopoly zu spielen.

S. Katzenklappe in #31 und kann auch der nachträgliche Türspion sein, wo KarlZei meint, alles erlaubt. Ich stehe auf der Seite der Mieter und nicht auf der Seite der Vermieter die unter Umständen nur auf so etwas warten um den Mieter los zu werden.
Ende zu der Thematik.
 
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Andreas1956

Andreas1956

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Eine Veränderung an den fest im Gebäude installierten Anlagen (Installation) stellt grundsätzlich eine bauliche Veränderung dar, für die man der ausdrücklichen Zustimmung des VM bedarf. Nach meiner Rechtsauffassung dürfte ein Mieter daher nicht ohne Genehmigung des VM z. B. einen Entlüftungsstopfen durch einen automatischen Entlüfter ersetzen. Bei einem bloßen Thermostatkopf allerdings sehe ich keinen nachvollziehbaren Grund, warum ein Mieter diesen nicht auf eigene Kosten durch einen elektronischen ersetzen dürfen soll, solange sichergestellt ist, daß er bei Rückgabe der Wohnung den ursprünglichen Zustand wieder herstellt. Ein elektronischer Thermostatkopf macht schließlich nichts, das der Mieter am normalen Thermostatkopf händisch nicht auch tun könnte und was ihm auch nicht verwehrt werden kann. Insbesondere wird die Betriebssicherheit der Gesamtanlage durch einen elektronischen Thermostatkopf nicht gefährdet. Dogmatik ist kein guter Berater, gesunder Menschenverstand ist gefragt.
 
Wolfhaus

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bloßen Thermostatkopf allerdings sehe ich keinen nachvollziehbaren Grund, warum ein Mieter diesen nicht auf eigene Kosten durch einen elektronischen ersetzen dürfen soll
Weil es auf die Heizung ankommt und damit meine ich nicht die normalen Köpfe gegen elektronischen zu ersetzen, sondern im Führungsraum wo ein Raumkontroller sich befindet, z.B. einen zusätzlichen elektronischen anzubringen. Dann muss auch ein richtiges elektronisches System mit eingebunden werden.
Diese Feinheiten kann ein Nutzer nicht erkennen. Das bedeutet doch nicht das es nicht möglich ist. Aber nicht jedes System ist für jede Heizung geeignet.
Und wo bitte soll das Problem liegen den Eigentümer der die Verantwortung für die Funktion der Heizung hat, über diese Änderung vorher zu befragen?
Was soll bitte diese Nacht und Nebelaktion? Warum soll das im geheimen an so einer wichtigen technischen Anlage erfolgen? Hier wird versucht was von den Füßen auf den Kopf zu stellen. Stelle dir vor DU bist der Vermieter! Und warum haben Hotels und Behörden spezielle Ventile?
Z.B. bietet tado etliche Varianten an, aber nur eine von tado ist bei diesem Beispiel geeignet.
 
tricotrac

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Bei einem bloßen Thermostatkopf allerdings sehe ich keinen nachvollziehbaren Grund,
Komisch ? Ohne schriftliche Einwilligung des Vermieters ? Das betrachte ich als einen unrechtmäßigen Eingriff in das Eigentum des Vermieters.
 
Dr Schorni

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Einfach saubere Arbeit
Komisch ? Ohne schriftliche Einwilligung des Vermieters ? Das betrachte ich als einen unrechtmäßigen Eingriff in das Eigentum des Vermieters.
Ach komm jetzzzz. Das ist doch kein "EINgriff", sondern nicht mehr als ein gewisses erweitertes "Drangehen" ohne einzudringen, geschweige denn zu beschädigen. Die Grenzen sind da sicher etwas fließend. Apropos "fließen", dann dürft man ja als Mieter kaum mal nen Perlator abschrauben und säubern.
 

Lp3g

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Eben, als was im Täglichen gebrauch ist, darf ich tauschen. Wenn der Duschkopf defekt ist, darf ich den auch tauschen. Soll man für jeden mist den Vermieter fragen? Dann dürfte ich eine Glühbirne bei defekt auch nicht gegen LED tauschen. Man muß auch mit der Zeit gehen. Solange alles ohne Schäden rückgebaut werden kann, ist doch alles gut :)

Das mit der Katzenklappe geht nicht. In dem Fall ist die Tür für immer zerstört. Nach dem Ausbau der Klappe ist ein Loch in der Tür. Damit wurde das Eigentum zerstört.
 
tricotrac

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dann dürft man ja als Mieter kaum mal nen Perlator abschrauben und säubern.
Streng genommen darf er das auch nicht nach § 12 (2) AVB Wasser V ( Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser). Nur durch dafür beim Wasserversorger zugelassenes Personal.
 
Thema:

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