Falsch: "Im Mietwohnungen ist der Einsatz ausnahmslos untersagt!". 2. Beitrag.
Das ist richtig s. Bauvorhaben.
Wo bitte? Und meine ist das auch nicht, sondern vom
Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz. Sicher fehlt da deine Mitarbeit damit du die anerkennen kannst.
Nein Google steht in Deutschland noch nicht über dem
Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz, das sollte eigentlich auch dir klar sein.
Du kannst ja deine "Meinung" dazu haben und auch machen was du willst das ändert aber nichts an der Sache. Und wenn du Probleme mit fremden Eigentum hast bist du mit nicht alleine in D. und in anderen Ländern ist oder war Privateigentum nicht gestattet, das kenne ich alles.
Wechseln von HK-Thermostaten usw..
Nein genau das aus gutem Grund nicht eigenmächtig, weil jede Änderung an einer Heizung eine Baumaßnahme ist, die einer Zustimmung bedarf. Da kannst du noch so viel verdrehen, steht da klar und deutlich.
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Nach dem gesetzlichen Leitbild hat der Vermieter während der
ganzen Vertragsdauer alles zu tun, um Ihnen den vertragsgemäßen
Gebrauch zu ermöglichen (§ 535 Absatz 1 Satz 2 BGB),
während Sie
sich bei Nutzung der Mietsache strikt an die Grenzen des vertragsgemäßen
Gebrauchs halten müssen (vgl. §§ 538, 541 BGB).
Was im Einzelfall vertragsgemäßer Gebrauch ist, kann sich aus der
ausdrücklichen Vereinbarung der Vertragsparteien oder aus dem
vereinbarten Mietzweck und den Anforderungen des öffentlichen
Rechts an eine rechtmäßige Nutzung sowie aus der Verkehrssitte
ergeben. Die Abgrenzung zwischen vertragsgemäßem und vertragswidrigem
Gebrauch ist daher häufig eine Frage des Einzelfalls.
Überschreiten Sie den vertragsgemäßen Gebrauch und liegt Ihnen
hierzu keine Erlaubnis des Vermieters vor, stellt Ihr Verhalten eine
Vertragsverletzung dar. Der Vermieter kann dann Unterlassung
(§ 541 BGB) und ggf. bei Beschädigung der Mietsache Schadensersatz
verlangen. In schwerwiegenden Fällen kann dem Vermieter
sogar ein Kündigungsrecht zustehen.
5.2. MODERNISIER UNGSMASSNAHMEN
Welche bauliche Maßnahmen Modernisierungsmaßnahmen
darstellen, ist in § 555b BGB geregelt. Danach sind Modernisierungsmaßnahmen
insbesondere bauliche Veränderungen zur
Energieeinsparung sowie zur Reduzierung des Wasserverbrauchs
(§ 555b Nummer 1–3 BGB), außerdem bauliche Veränderungen
zur Erhöhung des Gebrauchswerts der Mietsache und zur Verbesserung
der allgemeinen Wohnverhältnisse (§ 555b Nummer 4
und 5 BGB) sowie bauliche Veränderungen, die aufgrund von
Umständen durchgeführt werden, die der Vermieter nicht zu verantworten
hat, oder durch die neuer Wohnraum geschaffen wird
(§ 555b Nummer 6 und 7 BGB).
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Bei eigenmächtigen An- und Umbauten kann die Kündigung drohen
In besonderen Ausnahmefällen kann ein eigenmächtiger Um- oder Anbau durch den Mieter auch ein außerordentliches Kündigungsrecht des Vermieters begründen. So sprach das Landgericht Berlin einem Vermieter ein Kündigungsrecht zu, weil der Mieter Katzenklappen in die Wohnungstüren eingebaut und diese innerhalb einer vom Vermieter gesetzten Frist nicht entfernt hatte.
Urteil vom 24. September 2004, LG Berlin 63 S 199/04).