Es darf gemäß LG-Urteil sogar die ganze Armatur ohne Nachfragen beim Mieter getauscht werden ;-)
beim Mieter getausch ?
Aber nur vom Fachmann. Trinkwasser! Wo ist das Problem?
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Der
Anschlussnehmer/Kunde ist verpflichtet, ein bei einem Wasserversorgungsunternehmen eingetragenen Installationsunternehmen für Arbeiten an der Kundenanlage zu beauftragen
, siehe § 12 Abs. 2 AVBWasserV
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Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV)
§ 12 Kundenanlage
(1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem Hausanschluß, mit Ausnahme der Meßeinrichtungen des Wasserversorgungsunternehmens ist der Anschlußnehmer verantwortlich. Hat er die Anlage oder Anlagenteile einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich.
(2) Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Verordnung und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik
errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. Die Errichtung der Anlage und wesentliche Veränderungen d
ürfen nur durch das Wasserversorgungsunternehmen oder ein in ein Installateurverzeichnis eines Wasserversorgungsunternehmens eingetragenes Installationsunternehmen erfolgen. Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen.
(3) Anlagenteile, die sich vor den Meßeinrichtungen befinden, können plombiert werden. Ebenso können Anlagenteile, die zur Kundenanlage gehören, unter Plombenverschluß genommen werden, um eine einwandfreie Messung zu gewährleisten. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben des Wasserversorgungsunternehmens zu veranlassen.
(4) Die T
eile des Hausanschlusses, die in Anwendung von § 10 Abs. 6 im
Eigentum des Kunden stehen und zu deren Unterhaltung er verpflichtet ist, sind Bestandteile der Kundenanlage.
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