Heizungsrücklauf Ventil zudrehen

Diskutiere Heizungsrücklauf Ventil zudrehen im Allgemeine Fragen Forum im Bereich Heizungshersteller; Ich denke, das ist in der VDE 0100 ähnlich geregelt. Gleiches Leuchtmittel ersetzen : Ja. Statt dessen LED einbauen kann zu Problemen in der...
tricotrac

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Dann dürfte ich eine Glühbirne bei defekt auch nicht gegen LED tauschen
Ich denke, das ist in der VDE 0100 ähnlich geregelt. Gleiches Leuchtmittel ersetzen : Ja. Statt dessen LED einbauen kann zu Problemen in der Hausinstallation führen, daher : Nein.
 

KarlZei

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Apropos "fließen", dann dürft man ja als Mieter kaum mal nen Perlator abschrauben und säubern.
Es darf gemäß LG-Urteil sogar die ganze Armatur ohne Nachfragen beim Mieter Vermieter getauscht werden ;-)
 
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Wolfhaus

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Komisch ? Ohne schriftliche Einwilligung des Vermieters ?
und ohne CR Nr. und ohne Ersatzteilnummer aus den für die Heizung gültigen Katalog. Wenn schon denn schon.....sebst tado hat das nicht. Aber KarlZei hat die sicher?
 
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Wolfhaus

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Es darf gemäß LG-Urteil sogar die ganze Armatur ohne Nachfragen beim Mieter getauscht werden ;-)
beim Mieter getausch ?
Aber nur vom Fachmann. Trinkwasser! Wo ist das Problem?
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Der
Anschlussnehmer/Kunde ist verpflichtet, ein bei einem Wasserversorgungsunternehmen eingetragenen Installationsunternehmen für Arbeiten an der Kundenanlage zu beauftragen

, siehe § 12 Abs. 2 AVBWasserV
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Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV)
§ 12 Kundenanlage

(1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem Hausanschluß, mit Ausnahme der Meßeinrichtungen des Wasserversorgungsunternehmens ist der Anschlußnehmer verantwortlich. Hat er die Anlage oder Anlagenteile einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich.
(2) Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Verordnung und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. Die Errichtung der Anlage und wesentliche Veränderungen dürfen nur durch das Wasserversorgungsunternehmen oder ein in ein Installateurverzeichnis eines Wasserversorgungsunternehmens eingetragenes Installationsunternehmen erfolgen. Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen.
(3) Anlagenteile, die sich vor den Meßeinrichtungen befinden, können plombiert werden. Ebenso können Anlagenteile, die zur Kundenanlage gehören, unter Plombenverschluß genommen werden, um eine einwandfreie Messung zu gewährleisten. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben des Wasserversorgungsunternehmens zu veranlassen.
(4) Die Teile des Hausanschlusses, die in Anwendung von § 10 Abs. 6 im Eigentum des Kunden stehen und zu deren Unterhaltung er verpflichtet ist, sind Bestandteile der Kundenanlage.
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KarlZei

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Streng genommen darf er das auch nicht nach § 12 (2) AVB Wasser V ( Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser). Nur durch dafür beim Wasserversorger zugelassenes Personal.
Das Reinigen eines Perlators ist also eine 'wesentliche Änderung' der Trinkwasserinstallation und es besteht Fachbetriebspflicht. Wahnsinn.

Ach bitte nennen Sie mir mal das Aktenzeichen dazu. Ich würde das gerne mal nachlesen.
6 S 2/93
 
Wolfhaus

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@KarZei , ob dir oder mir das nun gefällt hat keine Bedeutung. Und es kommt 2020 aber noch aufwendiger, den Entwurf habe ich schon vorliegen.
 

KarlZei

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@KarZei , ob dir oder mir das nun gefällt hat keine Bedeutung.
Genau. Es ist aber von Bedeutung, dass ein (vermeintlicher) Fachmann das Reinigen eines Perlators als 'wesentliche Veränderung' der Trinkwasserinstallation sieht und dafür eine Fachbetriebspflicht postuliert. Oder halt, vielleicht geht es ihm ja gar nicht um die Veränderung der Anlage, sondern er sieht darin die Errichtung der Anlage. Hier ist in Sachen Blödsinn ja nichts unmöglich.
 
Wolfhaus

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Was soll das sein und aus 93?
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Schau dir das mal an, wäre schön wenn du da anrufen würdest!

Informationsblatt für Betreiber einer Trinkwasseranlage Sehr geehrter Kunde, mit diesem Informationsblatt möchten wir ihnen in kurzer Form Hinweise über Ihre Rechte und Pflichten als Betreiber einer Trinkwasseranlage geben. Trinkwasser ist ein Lebensmittel und unterliegt in Hinsicht seiner Beschaffenheit und Bereitstellung (bei leitungsgebundener Versorgung) besonderen gesetzlichen Bestimmungen, die für den Wasserversorger, wie auch für Sie als Betreiber einer Trinkwasseranlage bindend sind. Für die Einhaltung der vorgeschriebenen Trinkwasserqualität, ordnungsgemäßen Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Kundenanlage hinter dem Wasserzähler, also aller rechtlichen und technischen Bestimmungen, ist der Eigentümer und Betreiber der Anlage verantwortlich. Bei der Errichtung von Trinkwasseranlagen grenzen eine Vielzahl von Vorschriften und technischen Normen, Privatrecht vom öffentlichen Recht ab. Mit dem Anschluss der Hausanlage an das öffentliche Wasserversorgungsnetz wird die AVB Wasser V zum Vertragsgegenstand, sie ist die wichtigste rechtliche Grundlage der Wasserversorgung. Die AVB Wasser V schreibt die Rechte und Pflichten des Versorgers und des Betreibers von Trinkwasseranlagen vor. In der Regel werden die Forderungen der AVB Wasser V erfüllt, wenn die Vorgaben der DIN 1988 erfüllt wurden und die verwendeten Produkte und Werkstoffe mit Prüfzeichen einer anerkannten Zulassungsstelle ausgestattet sind. Für die Planung und den Betrieb von Trinkwasseranlagen ist die DIN 1988 „Technische Regeln für Trinkwasserinstallationen“ als anerkannte Regel der Technik maßgebliche Grundlage und als fester Bestandteil in Verträgen rechtswirksam. Zugelassene Installationsunternehmen setzen diese Forderungen in ihrer Tätigkeit um. Um Unregelmäßigkeiten bei der Wasserversorgung zu vermeiden, bestehen für den Betreiber und den Nutzer von Wasserversorgungsanlagen grundsätzliche Pflichten. Der Eigentümer/Nutzer der Kundenanlage ist generell verpflichtet, neben der Errichtung der Trinkwasseranlage alle wesentlichen Veränderungen unter Angabe des ausführenden Unternehmens bei den zuständigen Versorgungsunternehmen zu beantragen bzw. bekannt zugeben. Wesentlich Änderungen sind: - Veränderung der Leitungsführung durch Rückbau, Austausch oder Erweiterung - das Auswechseln von Bauteilen - der direkte Anschluss von Apparaten und Anlagen, sowie - die Errichtung von Regenwassernutzungsanlagen im häuslichen Bereich. Unter unwesentlichen Veränderungen werden verstanden: - das Austauschen von einfachen Dichtungen, typengleiche Luftsprudler bei Entnahmearmaturen und - der Anschluss von flexiblen Leitungen (Anschlussschläuche) - der Austausch von Auslaufarmaturen an den Entnahmestellen gegen gleichwertige Armaturen Wie erkennen Sie ein berechtigtes zugelassenes Installationsunternehmen? Lassen Sie sich den Installationsausweis (bescheinigt die Zulassung für Arbeiten an der Trinkwasseranlage) zeigen. Die DIN 1988 fordert zur Sicherstellung der Trinkwasserqualität: - Auswertung der Trinkwasserprobe - Auswahl geeigneter Werkstoffe für Rohrleitungen und Armaturen im Ergebnis der Auswertung der Trinkwasserprobe (hinsichtlich der Einhaltung der Grenzwerte) - Auswahl der Rohrleitungsquerschnitte - Fachgerechte Verlegung, Dämmung und Befestigung der Rohrleitungen - Installation von Hauswasserfilter, Absperr- und Sicherheitsarmaturen - Beeinflussung der Trinkwasserqualität und Berücksichtigung der Aspekte der Legionellenbildung - Inbetriebnahme der Anlage o Druckprobe o Spülen der Anlage o Einweisen des Kunden in die Funktion der Anlage o Übergabe der Unterlagen zur Dokumentation und zur Funktion/ zum Betrieb von Anlagenteilen Grundsätzlich ist der Eigentümer/Nutzer einer Trinkwasseranlage für die Einhaltung der bestehenden Bestimmungen verantwortlich. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften zieht also nicht nur zivilrechtliche Haftung (Schadenersatz), sondern auch strafrechtliche Verantwortung nach sich. Bei Ausführung der Arbeiten durch nicht im Installateurverzeichnis des Wasserversorgers eingetragene Unternehmen entfällt im Schadensfall jeglicher Versicherungsschutz für Sach- und Personenschäden! Sollten Sie weitergehende Fragen oder Probleme mit einer Handwerksfirma im Zusammenhang mit der Trinkwasserinstallation haben, wenden Sie sich bitte an den Kreisinstallateurausschuss/Innung Rügen Tel. 03838 22004
 

KarlZei

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Was soll das sein und aus 93?
Das erfragte Aktenzeichen.

Schau dir das mal an, wäre schon wenn du da anrufen würdest!
Es ist wirklich lustig. Aber warum liest Du Dir das vor dem Posten nicht mal durch? Erspart die eine oder andere Blamage, denn der Anruf würde gemäß Zitat nur aufzeigen, dass Du und Tricotrac bezüglich der Fachbetriebspflicht Unsinn geschrieben haben; war eh schon bekannt.
Vielleicht mal besser selbst dort anrufen?

Unter unwesentlichen Veränderungen werden verstanden: - das Austauschen von einfachen Dichtungen, typengleiche Luftsprudler bei Entnahmearmaturen und - der Anschluss von flexiblen Leitungen (Anschlussschläuche) - der Austausch von Auslaufarmaturen an den Entnahmestellen gegen gleichwertige Armaturen
Unwesentliche Veränderungen bedingen keine Fachbetriebspflicht. Also darf man Perlatoren nicht nur selbst reinigen sondern sogar austauschen, darf man Auslaufarmaturen selbst tauschen...
 
Andreas1956

Andreas1956

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Aus Sicht eines Fachbetriebs kann ich es ansatzweise nachvollziehen, wenn man Regelungen so auslegt, daß man sich möglichst viele Aufträge sichert. Aber wie ich schon an anderer Stelle angemerkt habe, ist die einzig maßgebliche Auslegung am Ende die, die im Streitfalle ein Tatrichter vornimmt. Dieser ist in juristischen Fragen annehmbar auch wesentlich qualifizierter und kennt Begriffe wie die teleologische Extension und die teleologische Reduktion und wendet diese bei seiner Auslegung auch an. Jeder Jurastudent lernt bereits im ersten Semester, daß man nicht dem Buchstaben einer Rechtsnorm anhaften darf, sondern zu ergründen hat, was die ratio legis ist. Mit anderen Worten: Es kommt nicht auf den Wortlaut einer Regelung an, sondern auf den Zweck der Norm. Im nächsten Schritt bestimmt dann das Gericht, was zum Erreichen des Normzwecks notwendig oder unzulässig ist. Die Auslegung eines Gerichts dürfte in vielen Fällen nicht jene sein, die sich mancher Fachbetrieb gern wünscht. Und das ist auch gut so, denn weder beurteilt das ein Fachbetrieb unvoreingenommen und mit der gebotenen juristischen Kompetenz, noch wägt er die gegenläufigen Interessen gegeneinander ab. Aus recht überzeugenden Gründen hat unsere Rechtsordnung es nicht Fachbetrieben des Handwerks überlassen, rechtliche Sachverhalte zu entscheiden. :)
 
tricotrac

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Dann schauen Sie doch mal bitte in die technischen Regeln Trinkwasserinstallation (TRWI) ehemals DIN 1988 heute DIN 806 Teil 1-5 und der nationalen Ergänzung DIN 1988 - 100 ; -200 ; 300 ; -500 und -600
Ich zitiere daraus : Der Begriff " wesentliche Veränderungen " ist in der DVGW-Information "Stellungnahme des DVGW zur AVB WasserV "näher erläutert und in der ZVSHK-Betriebsanleitung Trinkwasserinstallationen DIN 1988 (TRWI) Abschnitt 6 wie folgt aufgeführt :
Veränderungen an Rohrleitungen durch z. B. Gewindeschneiden ; Löten ; Schweißen ; Schrauben ; Klemmen ; Pressen und Kleben
Anschluss von Apparaten und Anlagen ohne DIN DVGW Zeichen
Wartung und Austausch von Sicherungsarmaturen
Austausch einer Standbrause gegen eine Schlauchbrause
Austausch einer Stand- bzw. Wandarmatur gegen eine solche mit ausziehbarer Schlauchbrause.

Woher soll der Laie denn wissen, ob er eine regelkonforme Armatur gekauft hat ?
außerdem lese ich bei "Veränderungen an Rohrleitungen" das Wort : "Schrauben". Daher leite ich die Fachbetriebspflicht ab !

Das habe ich aus einem älteren Posting zum gleichen Streitpunkt hervor geholt ! An meiner Auffassung hat sich dazu nichts geändert.
 

Lp3g

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Ich denke, das ist in der VDE 0100 ähnlich geregelt. Gleiches Leuchtmittel ersetzen : Ja. Statt dessen LED einbauen kann zu Problemen in der Hausinstallation führen, daher : Nein.
Hm, wohl doch, da es Glühbirnen nach EU Recht nicht mehr gibt. Ohne Licht ein Treppenhaus nicht sicher. Jetzt komme nicht mit einer 40Watt Version. Dir sollte auch klar sein, das viele Regelwerke und Normen zu alt sind und an der Zeit vorbei gehen, vor Gericht nicht mehr zu halten sind.

Gutes Beispiel ist die Stvzo zur Fahrradbeleuchtung. Glaube es war das Jahr 2017, wo sie geändert wurde. Ab da ist LED Licht erst erlaubt. Davor stand: Die Beleuchtung hat mit einem Dynamo zu erfolgen.

Die gibt es aber schon gute 10 Jahre mit E - Prüfzeichen, waren aber nie nach der Stvzo im Straßenverkehr erlaubt, hatten aber ein E-Prüfzeichen.

Es gab in der Zeit beim Unfall mit dem Licht kein Urteil was gegen die Verwendung sprach.
 
Wolfhaus

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6 S 2/93 vom 22.04.1993!

Jetzt haben wir 2020! ca. 26,8 Jahre altes Urteil. Oder genau 9.794 Tage alter Schnee, @KarlZei da hast du aber was aus der Mottenkiste gezaubert. Wenn 1993 dein Wissenstand ist, habe ich keine weiteren Fragen. Da fehlen mir wirklich jetzt die Worte, alle Achtung.
 
Wolfhaus

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Wir haben noch eine Verordnung vom Magistrat von Groß-Berlin aus dem Jahre 1948 im Archiv, zwecks Gewinnung von Blei für die Instandsetzung von Hauswasseranlagen, die hat nie einer aufgehoben. Das wäre doch mal was zur jetzigen Anwendung.
 

KarlZei

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6 S 2/93 vom 22.04.1993!

Jetzt haben wir 2020! ca. 26,8 Jahre altes Urteil. Oder genau 9.794 Tage alter Schnee, @KarlZei da hast du aber was aus der Mottenkiste gezaubert. Wenn 1993 dein Wissenstand ist, habe ich keine weiteren Fragen. Da fehlen mir wirklich jetzt die Worte, alle Achtung.
Ab wie viel Jahren oder Tagen ist eigentlich ein Urteil alter Schnee? Und warum in diesem Fall?

Ok, war nur ein Scherz. Ich nehme stattdessen zur Kenntnis, dass Du einen Online-Rechner für Zeitdifferenzen bedienen kannst, was sicher nicht jeder kann.
 
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