Erfahrungsaustausch H-Gas-Umstellung: Netzbetreiber verweigern in einigen Fällen die Anpassung von DeDietrich-Anlagen

Diskutiere Erfahrungsaustausch H-Gas-Umstellung: Netzbetreiber verweigern in einigen Fällen die Anpassung von DeDietrich-Anlagen im DeDietrich/Remeha Forum im Bereich Heizungshersteller; Wie ich selbst feststellen musste und wie auch andere hier im Forum berichten verweigern Netzbetreiber die H-Gas-Anpassung einiger DeDietrich...

Georg Hendrich

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Wie ich selbst feststellen musste und wie auch andere hier im Forum berichten verweigern Netzbetreiber die H-Gas-Anpassung einiger DeDietrich Heizungen (Kundenanlagen) unter der Angabe letztlich nicht zutreffender Sachgründe.

Die EWE schreibt z.B. Formulierungen wie:

"Leider können wir Ihre Gerät De Dietrich ... nicht an H-Gas anpassen.

Der Grund: Es ist kein Material zu Anpassung verfügbar oder der Hersteller existiert nicht mehr.
..."

Betroffen sind soweit mir bekannt die Baureien (wie eine Suche hier im Forum schnell zeigt):

Die Baureihe "DTG S 110" (Typen wie DTG S 115 usw.)

Die Baureihe "DTG 111-NEZ" (Typen wie DTG 111-X NEZ wie z.B. DTG 111-6NEZ)

DTG 120-NEZ (alle Typen DTG 120-X NEZ wie z.B. DTG 120-6NEZ)


Auf der anderen Seite werden viele De Dietrich Anlagen (Heizungen) von den Nezbetreibern als anpassbar erkannt und auch angepasst.


Tatsächlich ist nicht nachvollziebar warum einige Netzbetreiber (EWE?) in einigen Fällen die Anpassung der obenstehenden Baureien verweigern.

Es ist weder der Hersteller De Dietrich "weg" noch gibt es Probleme bei der Verfügbarkeit der nötigen Teile.

Den Hersteller DeDietrich gibt es nach wie vor (De Dietrichs innovative Lösungen für den thermischen Komfort) (1) der Vertrieb und Service ist heute bei der Remeha GmbH (Brennstoffzellenheizung - innovativ und nachhaltig) (1).

Auch die nötigen Originalteile ( O-Ton EWE "Material zu Anpassung") sind bei De Dietrich und Remeha als lieferbar gelistet und werden auch problemlos schnell geliefert (sind also verfügbar).

Mehr noch De Dietrich / Remeha bieten dezedierte Umbausätzte für diese Heizungen z.B. den Umbausatz 83668528 (Remeha »Umbausatz Erdg.E-H 83668528 EAN 3661238525153« GLo24), für DTG 111 und 120 -- da sind nicht nur alle Teile drin (Brennerdüsen) sondern auch eine Anleitung etc.

Mein Eindruck ist hier funktioneirt die Kommunikation zwischen Herstellern und Netzbetreibern nicht.

Was sind euere Erfahrungen -- vor allem mit De Dietrich-Heizungen der Baureien DTG 110 / 111 / 120 ?
 
Patze-T3

Patze-T3

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Tatsächlich ist nicht nachvollziebar warum einige Netzbetreiber (EWE?) in einigen Fällen die Anpassung der obenstehenden Baureien verweigern.
Ist doch völlig klar!
Denn müssen sie nichts Zahlen und können es auf den Kunden abwälzen, der sich für teuer Geld ne neue Anlage kaufen muss... Besser geht's doch nicht.... Für die.
Ist jetzt nicht nur auf Dietrich gezogen sondern allgemein.
Es kann ja auch vereinzelt möglich sein das es für manche keine Teile mehr gibt oder nicht umstellbar sind.
Selbst denn würde ich das nicht mit mir machen lassen!!
DIE stellen ja die Versorgung um, nicht ich... Also!
Man hat einen Liefervertrag und dazu (zumindest bis dato) die entsprechende und funktionierende Heizung.
Wer ändert muss auch für Aufkommen.
Für so große Unternehmen ein klaks....
Aber bei jeden Cent den sie sparen können, erhöht den Gewinn, und dabei werden sie total geil 🤬
Für so ne Aktionen sitzen da extra Leute in knobeln das aus. Denn noch schnell zwei drei "Paragraphen" dazu und fertig.
Viele ahnungslose lassen das auch mit sich machen...

Also, nicht auf sich sitzen lassen!
(Gilt nicht nur für das jetzige Thema)....
 

elo22

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Selbst denn würde ich das nicht mit mir machen lassen!!
DIE stellen ja die Versorgung um, nicht ich... Also!
Man hat einen Liefervertrag und dazu (zumindest bis dato) die entsprechende und funktionierende Heizung.
Was willst Du machen? Nicht umgestellte Anlage weiterbetreiben und vielleicht eine Gefahr darstellen?
Dann muss der Versorger dir den Anschluss dicht machen und du hättest nichts gewonnen.

Lutz
 
tricotrac

tricotrac

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Und wenn Gefahr in Verzug ist setzen die das mit polizeilicher Hilfe um. Ruck Zuck sind Gaszähler und Gasdruckregler ausgebaut und die Anschlüsse abgedichtet und verplombt.
 

Georg Hendrich

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Btr. Zitat:

"Was willst Du machen?"

Nun die Rechtslage ist sehr eindeutig -- die Netzbetreiber MÜSSEN anpassen soweit technisch möglich, Zitat aus §19a EnWG [1]:

"Stellt der Betreiber eines Gasversorgungsnetzes die in seinem Netz einzuhaltende Gasqualität ... dauerhaft von L-Gas auf H-Gas um, hat er die notwendigen technischen Anpassungen der Netzanschlüsse, Kundenanlagen und Verbrauchsgeräte auf eigene Kosten vorzunehmen."

Den Anschluss sperren darf der Netzbetreiber nur wenn Gründe vorliegen die der Kunde zu verantworten hat, z.B. weil der Kunde (Anschlussnehmer), den Zugang zur Heizung verweigert, oder aber seine Heizung rein technisch gar nicht anpassbar ist (wie bei der Eigentümerhaftung -- so fällt die Eigenschaft der Heizung hier ggf. auf den Besitzer zrück).

Das entsrpechende Zitat aus §19a EnWG [1]:

"Soweit und solange Netzanschlüsse, Kundenanlagen oder Verbrauchsgeräte zum Zeitpunkt der Umstellung aus Gründen, die der Anschlussnehmer oder -nutzer zu vertreten hat, nicht angepasst werden können, ist der Betreiber des Gasversorgungsnetzes berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung zu verweigern."

Wenn ein Netzbetreiber oder von Netzbetreiber beauftragte Unternehmen etc. die Anpassbarkeit der Heizung falsch beurteilen dann ist das ein "handwerklicher Fehler" den der Netzbetreiber "zu vertreten hat" aber nicht der Kunde (Anschlussnehmer).

Ich denke so etwas ist ein Fall für Anwalt und Gericht.

Rückblickend würde ich sagen es währe in meinem Fall geschickt gewesen dem Netzbetreiber Hausverbot zu erteilen.

Aus sehr einfachen rein menschlichen Gründen:

Die Leute der Netzbetreiber die kommen werden um den Anschluss zu sperren habe sehr sicher genug technischen Sachverstand um zu erkennen das die Heizung anpassbar ist -- wenn mann denen die Anleitung und die Teile vor die Nase hält.

Das der Netzbetreiber rechtswidrig handelt -- das ist den Leuten der Netzbetreiber vor Ort bestimmt egal.

Aber eine Anzeige wegen Straftaten wie Hausfriedensbruch, ggf auch wegen Nötigiung und Sachbeschädigung die richetet sich gegen die Mitarbeiter persönlich und das ist denen dann wahrscheinlich nicht mehr "egal".

Das heist die von der Anzeige bedrohten Mitarbeiter haben ein persönliches Interesse an einer rechtskonformen Lösung -- sprich der Anpassung.
 
tricotrac

tricotrac

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Wenn ein Netzbetreiber oder von Netzbetreiber beauftragte Unternehmen etc. die Anpassbarkeit der Heizung falsch beurteilen dann ist das ein "handwerklicher Fehler" den der Netzbetreiber "zu vertreten hat" aber nicht der Kunde (Anschlussnehmer).

Ich denke so etwas ist ein Fall für Anwalt und Gericht.
Recht haben und Recht bekommen sind immer noch zwei verschiedene Schuhe. Wenn du lieber monatelang in deiner kalten Bude ohne Heizung und warmes Wasser leben möchtest. Das Grundrecht nach Artikel 13 des Grundgesetz ist während der Marktraumumstellung eingeschränkt.
Siehe auch hier : Rechte des Netzbetreibers : Bundesnetzagentur - Umstellung L- auf H-Gas
 

Georg Hendrich

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Btr. Zitat:

"Recht haben und Recht bekommen sind immer noch zwei verschiedene Schuhe."

Man bekommt bei uns durchaus in der regel "Recht" -- aber der Weg dahin ist lang, unnötig bürokratisiert und steinig.

Es ist ein grundsätzlicher Mangel des deutschen Rechts das "wir" (in Deutschland) kein Unternehmensstrafrecht kennen.
Ein Unternehmen als juristischer Person unterliegt hier bei uns nicht dem Strafrecht.

In den USA könnte man einen Netzbetreiber der Kunden nötigt wegen § 240 StGB Nötigung anzeigen -- und dann ermittelt der Staatsanwalt gegen das Unternehmen und klagt ggf. auch an.
(Deswegen hatten die US-Kunden von VW-Dieseln mit wenig Papierkram sehr schnell ne "Dicke" Entschädigung.)

Aber auch in Deutschland können sich Mitarbeiter des Netzbetreiben für eine rechtswirdirge Anschlusssprerrung nicht auf besondere Zugangsrechte im Rahmen der Marktraumumstellung berufen, Zitat BNetzA [2]:

"Darf der Netzbetreiber meinen Gasanschluss sperren?

Ja, in den folgenden Fällen kann der Netzbetreiber Ihren Anschluss sperren:

Wenn Sie dem Netzbetreiber den Zutritt verweigern
oder
die Umstellung aus Gründen, die Sie als Kunde zu verantworten haben, nicht durchgeführt werden kann (etwa weil Sie den Netzbetreiber daran hindern, das Gerät umzustellen). "

Zitat BNetzA zur Einschränkung von Rechten der Eigentümer [2]:

"Als Mieter (Anschlussnutzer) oder Eigentümer müssen Sie den vom Netzbetreiber beauftragten Firmen, also den Geräteerfassern und Monteuren, Zutritt zum Grundstück und der Wohnung / dem Haus gewähren, wo sich anzupassende Gasgeräte befinden.
Bitte beachten Sie: Dieses Betretungsrecht kann notfalls gerichtlich durchgesetzt werden."

Kurz, das Hausrecht wird erstmal nicht durch §19a EnWG eingeschränkt. Ein Gericht kann mein "Hausrecht" einschränken wenn ich den Zugang verweigere.

Aber wie will sich der Netzbetreiber das bei Gericht durchsetzten -- Wenn die tatsächliche Anpassbarkeit der Heizung beweisbar dargelegt werden kann.

Ab dem Tag der Schaltung kann der Netzbetreiber vielleicht mit der Gefahrenabwehr eine Sperrung begründen und mit Hilfe der Polizeil durchsetzten.

Aber dann gibt es ein Polizeoprotokoll -- was wenn man sich nicht blöd anstellt enthällt das dann die Feststellung Belege für die Anpassbarkeit der Heizung vorliegen.

Also natürlich ist das nicht den Ärger wert wenn man selber seinen eingenen Heizungsbauer mit der Anpassung beauftragen kann.

Aber das ist gar nicht immer so einfach.

a.) Oft ist einfach alles zu kruzfristig und der "eingene" Heizungsbauer (der welcher die Heizung mal aufgestellt hat und regelmäßig wartet) kann keinen Termin vor das Schaltung mehr anbieten.

b.) Andere Heizngsbauer als der "eigene" (der welcher die Heizung mal aufgestellt hat und regelmäßig wartet) werden eine €100,- Auftrag mit Papierkram und Haftungsriesiken wie bei einer neuen Heizung eher ablehnen.

c.) Es gibt auch Heizungsbesiter die keine "eingene" Heizungsbauer mehr haben an den sich diese wenden können.

Quellenangaben

[2] Bundesnetzagentur - Umstellung L- auf H-Gas
 
Hausdoc

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Ein Gericht kann mein "Hausrecht" einschränken wenn ich den Zugang verweigere.

Aber wie will sich der Netzbetreiber das bei Gericht durchsetzten -- Wenn die tatsächliche Anpassbarkeit der Heizung beweisbar dargelegt werden kann.
Dazu brauchts nicht mal ein Gericht. Kaminkehrer im Schlepptau reicht. ;) Er wurde hoheitlich mit entsprechenden Rechten ausgestattet. Er dürfte sich gewaltsam zugang verschaffen ( zur Abwehr einer Gefahr) . Dazu brauchts weder einen Gerichtsbeschluss noch Polizeiunterstützung
 

Georg Hendrich

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Btr Zitat: "Dazu brauchts nicht mal ein Gericht. Kaminkehrer im Schlepptau reicht."

Sie meinen §1 Abs. 3 und 4 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes [3].

Ganz so einfach ist das nicht, Zitat §1 Abs. 3 und 4 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes [3]:

"(3) Jeder Besitzer ist zusätzlich verpflichtet, dem mit Schornsteinfegerarbeiten Beauftragten für die Durchführung von in § 2 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten Zutritt zu gestatten.

(4) Sofern ein Eigentümer oder Besitzer ...den Zutritt zu dem Grundstück oder dem Gebäude ... nicht gestattet,
erlässt die zuständige Behörde unverzüglich eine Duldungsverfügung. ...

Die Frage ist wie die Behörde darauf reagiert wenn dargelegt werden kann das die Sperrung rechtswirdrig ist?

Ein Amtsträger der eine Stillegung durch den Schornschteifeger (von diesem Beauftragte) durchsetzt obwohl er weis das die Stilllegung rechtswirdrig ist läuft Gefahr sich selber strafbar zu machen, Zitat $339 Rechtsbeugung [4]:

"... Amtsträger oder .., welcher sich bei der ... Entscheidung einer Rechtssache ... zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft. "

Es besteht die gute Möglichkeit das der Amtsträger dem Schornsteinfeger nahelegt den nächstbesten Heizungsbauer oder dergleichen mit der Anpassung zu beauftragen -- wenn der nicht-angepasst Betrieb ein Sicherheitsrisiko ist aber die Stilllegung / Anschlusssperrung rechtswidrig sein könnte.

Auch würde ich davon ausgehen das der Schornsteinfeger wenig begeistert ist wenn der Netzbetreiber ihn zur Durchsetzung letztlich rechtswidriger Anschlusssperrungen vorschickt.

Quallangaben

[3] § 1 SchfHwG - Einzelnorm

[4] § 339 StGB - Rechtsbeugung - dejure.org
 

Georg Hendrich

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Sehr gerne würde ich zu ursprünglichen Thema zurück.

Sehr gerne würde ich sehen welche Erfahrungen gemacht wurde, -- vor allem:

a.) Haben Netzbetreiber bei Anlagen wie den De Dietrich Baureiren DTG 110 / 111/ 120 wirklich immer die Anpassung verweigert oder wurde dieste Geräte in anderen Fällen vom Netzbetreiber (von diesem Beuftragte Monteuere) an H-Gas angepasst ?

b.) Sind auch andere Baureihen z.B. anderer Hersteller betroffen -- und wenn ja welche ?

c.) Gibt es Erfahrungen aus Schlichtungsverfahren und Beschwerden nach §111a/b EnWG [5] [6] ?

d.) Gibt es Fälle in denen Netzbetreiber nach Bescherden und/oder Widerspruch durch den "Kunden" (Anschlussnehmer/Heizungseigentümer) doch angepasst haben?

Quellenangaben

[5] § 111a EnWG - Einzelnorm

[6] § 111b EnWG - Einzelnorm
 

Techniker 2

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Vielleicht mal ein ganz anderen Weg, in dieser Sache Einschlagen...

Wie wäre es, einfach über den Zuständigen Heizung Installation Fachbetrieb, den jetzt Nachfolger Orginal Remeha Werkskundendienst für diese geplante Gasumstellung mit dazu Bestellen. Dann ist doch Gewährleistet, das von der Nachfolge Fachfirma die entsprechenden Gas Umstellteile erstens zu Verfügung, und auch Eingebaut werden...

Nach dem, hat der Kunde, von diesen Werkskundendienst die entsprechenden Unterlagen, die ein weiter Betrieb dann dieses Ermöglichen. Alles andere, führt nur zu Unnötigen Stress, mit den Beteiligten... Denn am längeren Hebel sitzt nun mal der Energie Versorger, da können Sie kaum etwas da gegen machen, wenn die es nicht wollen...

Versuchen Sie es mal mit dem hier Aufgezeigten Weg über den Heizung Fachbetrieb, und den jetzigen Firmen Nachfolger der Gasheizung (Remeha)


.
 
Zuletzt bearbeitet:
tricotrac

tricotrac

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Denn am längeren Hebel sitzt nun mal der Energie Versorger, da können Sie kaum etwas da gegen machen, wenn die es nicht wollen...
Das sehe ich allerdings genauso.

In einer Nachbarstadt haben die örtlichen Stadtwerke auch mal vor vielen Jahren einen Mc Donald´s Laden drei Tage lang gesperrt, bis die erforderlichen Reparaturen vom zugelassenen Fachbetrieb erledigt waren. Da hat sich deren Geschäftsführer auch eine blutige Nase bei eingefangen.
Eine einstweilige Verfügung gegen den Energieversorger lehnte der Richter ab.
 

Georg Hendrich

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Btr Zitat:

"Wie wäre es, ...Werkskundendienst für diese geplante Gasumstellung mit dazu Bestellen.
..."

Das hilft leider nicht weiter:

1.) Es gibt bei Remeha keinen "Werkskundendienst" sonder nur ein "Endkunden-Service-Portal" [7] [8].

2.) Das "Service-Portal" für den Endkunden beantwortet keine technsichen Fragen ausser solchen btr. der Bedieung der Heizung (wie ändere ich die Temeratur-Absnkungn nacht im Bdeinfeld usw).

3.) Das Portal für Fachparter [9] verweigert jede Auskunft an Endkunden "Bitte fragen Sie Ihren Fachhändler" -- wir haben uns vertraglich verpflichtet mit dem Fachhandel den wir beliefen nicht in Wettbewert zu treten.

Richtig ist -- die De Dietrich Installations-Anleitungen kann jedermann bei Remeha herunterladen [10] das finde ich ist bereits wirlich guter Service denn so kann jedermann die Anpassbarkeit prüfen, belegen und die richtigen Teile (Umbausatz mit Brennerdüsen) bestellen bzw. angeben.

Aber wenn der "eigene" Heinzungsbauer nicht rechtzeitig einen Termin anbieten kann ist das kein Ersatz für einen Rechtsanspruch auf Anpassung.


Auch rechtlich währe es schwierig die Heizungs-Hersteller zur Anpassung zu verpflichten, aus meheren Gründen:

1.) Der Heizungshersteller ist nicht mein Vertragspartner -- auch nicht der des Netzbetreibers.
Es gibt kaum eine rechtliche Handhabe die Heizungs-Hersteller zu irgendetwas zu verpflichten wenn die Netzbetreibern kein L-Gas mehr liefern können.
Das währe ein "Rechtsgeschäft zu Lasten Dritter" und soetwas ist von wenigen ausnahmen aus sich heraus rechtswidrig.

Würde der Gesetztgeber so etwas versuchen -- die Heizungshersteller würden das Gesetz sehr sicher "kippen", also dagegen erfolgrich klagen so das ein Gericht eine Gesetztänderung verlangt.

2.) Auch haben die Heizungs-Hersteller nicht die für die Anpassungen nötigen Kundendaten, im Zweifel könnte der Gesetzgeber die H-Gas-Anpassung eher den Schornsteinfegern übertragen als den Herstellern.


Nein die Übertragun der Pflicht zur Anpassung an die Netzbetreiber ist schon ganz richtig, denn:

1.) Können die Netzbetreibern kein L-Gas mehr liefern -- können also ihre Vertragspflichten nicht mehr wie ursürunglich vereinbart erfüllen.

Die Netzbetreiber sind Vertragspartner des Anschlussnehmers (selbst wen das Gas wonanders gekauft wird) und dmait hat der Kunde/Anschlussnhemer auch Rechtsansprüche gegen den Netzbetreiber -- die Netzbetreiber für die Anpassung verantwortlich zu machen ist "juristisch sauber".

2.) Die Netzbetreiber müssen jedes Gerät "genigen" und haben jeden Anschluss in ihren "Datenbanken" / Anschlusslisten.

Die Netzbetreiber haben die Daten welche man für eine flächendeckende Anpassung braucht -- und die nötige Organisation.


Der Fehler des Gesetzgebers ist eher ein Anderer:

1.) Keine hohe -- dagen wir €2000,- -- pauschale Entschädigung für jedes nicht angepasste Gerät vorzusehen setzt "falsche Leistungsanreize".

2.) Das Gesetz sollte einen Auskunftsanspruch gegen Netzbetreibern, Heizungsherstller und DVGW beinhalten.


Aber sehr gerne würde ich zum ursprünglichen Thema zurück.

Nur eine Anmerkung noch:

Wenn jeder gleich sagt "Da kann man nichts machen" dann kann sich der Gesetzgebern auch die Arbeit sparen und braucht gar keine Gesezte mehr machen.

Richtig ist dagegen: Rechtspflichten von Unternehmen sind immer Zivilrecht -- die muss man selber einfordern das macht niemand Anders für einen.

Wenn aber alle "Dumm-Deutschen" mit "o -ja da komma halt nix mache" letztlich freiwillig auf jeden Gesetzanspruch verzichen,
ja dann sind "wie" als Gesellschaft auch etwas mit Schuld das Unternehmen nicht mehr darauf achten ob sie den Rechtsrahmen einhalten.



Quellenangaben

[7] Remeha Kundenservice

[8] Kontakt zu Remeha

[9] Remeha Hotline

[10] Downloads Remeha
 
tricotrac

tricotrac

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In den USA könnte man einen Netzbetreiber der Kunden nötigt wegen § 240 StGB Nötigung anzeigen
Wir sind hier aber nicht in den USA. Außerdem steht dem noch § 535 BGB Absatz 1 Satz 2 der Gebrauchserhaltungspflicht sowie § 823 BGB der Verkehrssicherungspflicht dagegen.
 

Georg Hendrich

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Btr. § 823 BGB Schdenersatz [11] und § 535 BGB [12].

1.) Ja der Netzbetreiber ist zu Schadenersatz nach § 823 BGB verpflichtet wenn der "Schuldhaft" (also durch Verschulden) weil gesetzeswidrig eine Stilllegung durchsetzt, Zitat § 823 BGB [11]:

"(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, ..., das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt ..."

Kurze Anmerkung --Verschulden oder Schuldhaft fasst zusammen: gesetzeswidrig oder vorsätzlich oder fahrlässig.

2.) § 535 BGB [12] verursacht mir als Vermieter Kosten und hilft mir nicht weiter, § 535 BGB [12]:

"§ 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren.
..."
Natürlich bin ich der Forderung meines Mieters nach Mitminderung sofort nachgekommen / bzw. habe ihm versichert diese zu akzeptieren.


Das entscheidende ist aber etwas Anderes:

1.) BGB ist Zivilrecht -- einen Rechtsanspruch aus dem BGB muss ich selbet geltend machen -- niemand anders macht das für mich.

2.) Wer Schadenersatz nach § 823 BGB will der muss:

a.) Schadenersatz einfordern

b.) den Schaden belegen

c.) zeigen das er seiner Schandeminderungspflicht nachgekommen ist -- also in den Fällen hier z.B. versucht hat eine rechtzeitige Anpassung selber zu beauftragen. (Hatte ich auch getan -- nur Rechtzeitig konnte das mein Heizungsbauer bei der "Austragsflut" nicht und andere Heizungsbauer haben gleich agelehtnt).

d.) Am Ende oft den Schadenersatz vor Gericht einklagen.


Das EnGW sieht noch eine "optionale" Stufe darunter vor die Beschwerde nach §111a und die Schlichtung nach §111b




Aber jetzt bitte zurück zu ursprünglichen Thema: Wer hat welche Erfahrungen gemacht?



Quellenagaben

[11] § 823 BGB - Einzelnorm

[12] § 535 BGB - Einzelnorm
 

Georg Hendrich

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Btr Zitat : "Da bin ich mal auf Antworten gespannt." (zu den Erfahrungen mit der H-Gas-Anpassung).

Eine einfache Rechung zur Dimenson des Problems:

Es werden jetzt -- 2020 bereits eingschlossen -- und in den nächsten Jahren jährlich ca 500-tausend Anschlüsse auf H-Gas umgestellt.

Laut DVGW können so ca 2% bis 3% der Heizungen nicht angepasst werden -- das sind ca 15-Tausend Heizungen und die 2% - 3% Zahl der DVGW basiert auf den Rückmeldungen der Netzbetreiber.

Wenn auch nur 1% dieser 15-Tausend nicht angepassten Heizungen tatsächlich technisch anpassbar im Sinne von §19a EnWG und DVGW G 680 waren dann macht das:

Eine Zahl von 150 rechtswirdigen Androhungen der Anschlusssperrungen pro Jahr -- ich gehe aber von einer deutlich höheren Zahl aus -- sehr sicher mehere Hunder pro Jahr.

Alleine hier im Forum waren fast alle angeblich laut Netzbetreiber nicht anpassbaren De Dietrich Heizungen tatsächlich mit verfügbaren Umbausätzen anpassbar (Verfügbar im Sinne von handelüblich und vom Hersteller als lieferbar gelistet).

Selbst für eine ca. 30 Jahre alte De Dietrich war der Umbausatz noch als lieferbar gelistet.

Ca. 15 Jahre alte DTG 120 -Modelle als nicht anpassbar zu bewerten müssten eigentlich bei jedem "Bewerter" im PM der Netzbetreiber als "unstimmig" auffallen.
=> Die Hersteller sind mehr oder minder verpflichtet 15 Jahre Ersatzteil-Versorung zu gewährleisten -- und Brennerdüsen sind einfach nach-zu-fertigende Teile.

Wenn also bereits bei einem großen Hersteller mit gutem Support wie De Dietrich ständig "Fehler" bei der Bewertung passieren dann sehr sicher auch bei anderen Herstellen.


Also Frage an alle Heizungsbauer hier im Forum:

Habt ihr Aufträge zur H-Gas Anpassung ausgeführt bei denen ihr die nötigen Teile so über den Fachhandel kaufen kontet?

Denn wenn ja -- also wenn die Teile "normal" gehandelt wurden -- dann währe eingentlich der Netzbetreiber zu Anpassung verpflichtet gewesen!

Und ich denke darüber sollte man sich austauschen.
 

Georg Hendrich

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Ergänzung:

Nicht nur die DTG-Baureihen von De Dietrich -- auch Paradigma-Heizungen werden sehr sicher zu unrecht als "nicht - anpassbar" bewertet und die H-Gas Anpassung erstmal abgelehnt -- so jedenfalls in der Presse zu lesen [13].

Die vorgebliche Begründung der Netzbetreiber ist das es die Firma Paradigma nicht mehr gibt und somit keine Teile oder Unterlagen, laut Paradigma Webseite [14] stimmt das eher nicht.

Quellenangaben

[13] Neue Heizung gar nicht nötig? Stadtwerke-Kunde verärgert

[14] Paradigma: Ökologisch. Konsequent. Heizen.
 
Defrost

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Kann es sein das einige beauftragte Firmen die die Ersatzteile beschaffen sollen nicht richtig arbeiten?
Manche bekommen die Düsen andere wieder bekommen keine Düsen.
 
Thema:

Erfahrungsaustausch H-Gas-Umstellung: Netzbetreiber verweigern in einigen Fällen die Anpassung von DeDietrich-Anlagen

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