Nein. Grundsätzlich stimmt das nicht.
Grundsätzlich stimmt es; Google hilft. Ob es in diesem speziellen Fall auch so ist, muss ggf. über einen Rechtsbeistand in Erfahrung gebracht und/oder durch ein Gericht geklärt werden. Foren eigenen sich dafür nicht wirklich. Aber da es bereits Urteile gibt ...
Stell dir vor jeder Heizungsbauer müsste für alle Leistungen 5 Jahre Gewährleistung nach VOB gewähren. Alle Heizungsbauer wären da längst pleite.
Warum wohl gewähren praktisch alle Heizungshersteller Kunden / Fachbetrieben 5 Jahre Garantie, wenn leicht zu erfüllende Voraussetzungen gegeben sind?
Aber unabhängig davon gibt es immer unternehmerische Risiken, mit denen auch Heizungsbauer klar kommen müssen. Und Deine Argumentation hakt im übrigen: Heizungsbauer bauen ja wohl auch Heizungen in Neubauten ein.
Das wär genauso als müsste jedes Autohaus 5 Jahe Gewährleistung auf jedes Auto geben.
Autovergleiche taugen nichts. Meine haben z.B. 7 Jahre Garantie; dem Hersteller und dem Autohaus können 5 Jahre Gewährleistung also ziemlich wurscht sein. Ist doch letztlich die gleiche Situation wie bei Heizungen: Autohaus = 2 Jahre Gewährleistung, Hersteller = 2+ Jahre Garantie => kein großes Problem für Autohaus. Wie das bei BMW läuft, weiß ich allerdings nicht; die geben ja keine Garantie.
Und wenn 5 Jahre Gewährleistung tatsächlich eingeführt werden, dann werden Autos halt teurer und Hersteller geben 5+ Jahre Garantie ;-)
Der Austausch einer Heizanlage entspricht einer Renovierung - demnach sind hier 2 Jahre Gewährleistung anzusetzen.
Rechtlich betrachtet gibt es aus meiner Sicht keinen Unterschied zwischen Renovierung (= raus und neu rein) und Neubau (= neu rein). Es wird in beiden Fällen eine neue Heizung eingebaut; sagt mir der gesunde Menschenverstand. Anders sieht es nur bei Reparaturen aus, selbst bei sehr umfangreichen: 2 Jahre Gewährleistung.
Das BGB ist eindeutig: Bauwerk => 5 Jahre Gewährleistung.
Für diese Geschichte ist also nur die Frage von Bedeutung, ob eine Heizung ein Bauwerk ist oder nicht. Und die allgemeine Auffassung ist offensichtlich, dass dies der Fall ist. Wesentliche Kriterien für ein Bauwerk: fest mit dem Gebäude verbunden, also unbeweglich und nicht einfach so durch Auftraggeber aus-/umbau-/versetzbar sowie für Erhalt und Nutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung. Trifft doch irgendwie auf eine Heizung zu, oder? Sollte es eigentlich, wenn das schon auf eine individuell geplante Einbauküche, die deutlich einfacher zu 'bewegen' ist, zutrifft.